Schulbedarfspauschale beantragen
Wissenswertes

Für die zwei jährlichen Zahltermine gibt es unterschiedliche Formulare. Bitte reichen Sie (pro Kind) immer nur einen Antrag für den jeweils maßgeblichen Zahltermin ein. Eine gleichzeitige Beantragung für beide Zahltermine ist in der Regel nicht sinnvoll. Verwenden Sie bitte diese Vordrucke:
1. Schulhalbjahr:
Antrag für den Zahltermin 1. August
2. Schulhalbjahr:
Antrag für den Zahltermin 1. Februar
Zahltermine:
Die Pauschale für das erste Schulhalbjahr wird im Regelfalle am 01.08. gezahlt, die Pauschale für das zweite Schulhalbjahr normalerweise am 01.02., wobei es jedoch für Empfänger von Sozialhilfeleistungen und für AsylbLG-Leistungsempfänger zu abweichenden Auszahlungsterminen kommen kann. Die insoweit geltende gesetzliche Regelung sieht nämlich vor, dass die Pauschalen für diesen Personenkreis zu folgenden Terminen ausgezahlt werden: Erstes Schulhalbjahr: Am Ersten des Monats, in dem der erste Schultag liegt. Zweites Schulhalbjahr: Am Ersten des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt. Diese Regelung kann in einzelnen Jahren dazu führen, dass von den ansonsten üblichen Zahlterminen 01.08. und 01.02. abgewichen wird. Gleichwohl können Sie selbstverständlich auch dann die oben angebotenen Antragsvordrucke benutzen.
Höhe der Pauschalen:
Die Höhe der Pauschale für das erste Schulhalbjahr wird kalenderjährlich angepasst. Näheres ergibt sich aus § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII. Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr beträgt stets 50% der Pauschale für das erste Schulhalbjahr, so dass auch dieser Betrag einer jährlichen Dynamisierung unterliegt. Im Zweifel fragen Sie uns bitte. Wir informieren Sie gerne über die jeweils geltende Höhe der Pauschalbeträge. Spätestens mit Erhalt unseres Bewilligungsbescheides haben Sie dann den gültigen Betrag ohnehin schwarz auf weiß vor Augen.
Bitte beachten Sie:
Für Schüler ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist zusätzlich die Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung erforderlich. Für den Zahltermin 01.02. muss durch die Schule ein Schulbesuch im laufenden Schuljahr bescheinigt werden. Für den Zahltermin 01.08. muss (möglichst kurz vor den Sommerferien) ein Schulbesuch im neuen Schuljahr bescheinigt werden.
Unsere Empfehlung:
Soweit möglich, sollten Sie die Schulpauschalen sehr frühzeitig beantragen. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Anträge bereits 5 - 6 Wochen vor den jeweiligen Zahlterminen einzureichen. Wenn uns ein Großteil der Anträge bereits einige Wochen vor dem Zahltermin zugeht, können wir in der Regel problemlos gewährleisten, dass wirklich alle berechtigten Antragsteller rechtzeitig die Leistungen erhalten.
Angabe Ihrer Bankverbindung:
Wir möchten es Ihnen so einfach wie möglich machen. Daher können Sie im Vordruck auf die Angabe Ihrer Bankverbindung (IBAN) verzichten, sofern Sie zuvor schon einmal die Schulbedarfspauschale bei uns beantragt haben und sich Ihr Konto seitdem nicht geändert hat. Kreuzen Sie dann einfach an: “Bankverbindung ist bekannt”.
Sie können uns helfen....
Wir möchten den bürokratischen und technischen Aufwand bei der Bearbeitung Ihrer Anträge möglichst gering halten. Anträge, die erst kurz vor dem jeweiligen Zahltermin oder nach dem Stichtag eingehen, verursachen aufgrund anderer technischer Abläufe einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand. Auch deshalb bitten wir Sie freundlich, die Schulbedarfspauschalen möglichst frühzeitig zu beantragen. Sie unterstützen uns damit in unserem Bestreben, alle Leistungen schnell und unkompliziert auszuzahlen.
Wann ist ein Antrag erforderlich? Wann geht es ohne Antrag?
Empfänger von laufenden SGB II- und SGB XII-Leistungen sowie Empfänger von AsylbLG-Leistungen erhalten die Schulbedarfspauschale automatisch und ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, sofern die Leistungsvoraussetzungen zum jeweiligen Stichtag unzweifelhaft erfüllt sind. Demgegenüber müssen Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag stets einen Antrag stellen, ansonsten erfolgt keine Auszahlung.
Stichtagsregelung:
Die anspruchsbegründende Voraussetzung des Bezuges einer der vorstehend genannten Sozialleistungen ist so zu verstehen, dass die Sozialleistung zum jeweiligen Zahltermin bezogen werden muss. Für Wohngeldempfänger bedeutet dies: Es muss Wohngeld mindestens für den Kalendermonat des jeweiligen Zahltermins bewilligt sein. Der Wohngeldanspruch muss also nicht unbedingt im Monat der Antragstellung bestehen, aber jedenfalls zum Zahltermin der Pauschale. Das gilt entsprechend auch für Empfänger von Kinderzuschlag.