Bildung und Teilhabe: Zuständigkeiten

Bei den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche unterscheiden wir vier Gruppen von Anspruchsberechtigten, für die jeweils individuelle behördliche Zuständigkeiten gelten. Näheres entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle:

Personenkreis Zuständige Stelle:
Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld): Jobcenter AHA Kreis Soest, Lippstadt
Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG Stadt Geseke, Soziale Sicherung, Sachgebiet AsylbLG
Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII: Stadt Geseke, Soziale Sicherung, Sachgebiet Sozialhilfe
Empfänger von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld: Stadt Geseke, Soziale Sicherung, Sachgebiet Bildung und Teilhabe

Notwendigkeit der Antragstellung:
Es ist nicht generell so, dass alle Leistungen der Bildung und Teilhabe jeweils (einzeln) zu beantragen sind. Je nach Leistungsart, gesetzlicher Grundlage und zuständiger Behörde sind mitunter Anträge gar nicht oder jedenfalls nicht unbedingt schriftlich erforderlich. Bitte fragen Sie im Zweifel bei der für Sie zuständigen Behörde nach. Aber auch dann, wenn Anträge oder die Schriftform von Anträgen nicht zwingend vorgeschrieben sind, kann es im Einzelfall durchaus zweckmäßig sein, einen Antrag einzureichen. Alle Antragsvordrucke der Bildung und Teilhabe finden Sie hier. Sie können diese Formulare bei allen im Kreis Soest mit Bildung und Teilhabe befassten Behörden verwenden.

Wichtig zu wissen:
Die Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden werden am laufenden Leistungsanspruch des Kindes festgemacht, für das Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden, nicht am Leistungsanspruch der Eltern. Im Regelfalle erhalten Familien für alle Haushaltsangehörigen eine bestimmte Leistungsart, z.B. Leistungen nach dem SGB II oder Wohngeld. Dann ist die Zuständigkeit sehr einfach nach der vorstehenden Übersicht zu bestimmen. Bei so genannten "Mischfällen" ist jedoch der persönliche Leistungsanspruch des Kindes / Jugendlichen entscheidend. Wenn beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II vom Jobcenter erhält, aber eines der beiden Kinder nach dem SGB II individuell nicht bedürftig ist (also selbst keine SGB II-Leistung bekommt), dann besteht für dieses Kind möglicherweise ein Wohngeldanspruch. Wird für das Kind tatsächlich Wohngeld gezahlt, so sollte es sich in Sachen Bildung und Teilhabe an die Stadt Geseke wenden, während das andere Kind in derselben Familie Bildungs- und Teilhabeleistungen vom Jobcenter erhält.

Sonderfälle:
Kinder und Jugendliche mit geringem Einkommen bzw. aus wirtschaftlich schwachen Familien können unter Umständen auch dann Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten, wenn keine der oben genannten Sozialleistungen bezogen wird. Die Leistungsvoraussetzungen sind dann individuell zu prüfen. Für derartige Anträge gelten folgende Empfehlungen und Zuständigkeitsregelungen:

  • Vorrangig sollte zunächst durch die Stadt Geseke, Wohngeldstelle geprüft werden, ob eventuell ein Wohngeldanspruch besteht, der bisher (vielleicht aus Unkenntnis) nicht geltend gemacht wurde.
     
    • Ist dies der Fall und wird das Wohngeld in Anspruch genommen, dann ist über den Wohngeldbezug die Leistungsvoraussetzung für Bildung und Teilhabe erfüllt und die Zuständigkeit der Stadt Geseke gegeben.
       
    • Besteht nach entsprechender Probeberechnung der Wohngeldstelle kein Wohngeldanspruch, dann ist zu prüfen, welchem sonstigen Rechtskreis das Kind / der Jugendliche dem Grunde nach zuzuordnen ist (Rechtskreis des SGB II oder Rechtskreis des AsylbLG oder Rechtskreis des SGB XII). Bei dieser leistungsrechtlichen Zuordnung sind im Zweifel alle beteiligten Behörden behilflich. Fragen Sie bitte einfach nach, wenn Sie unsicher sind, welche Stelle zuständig sein könnte.
       
      • Ist das Kind / der Jugendliche dem Grunde nach dem Rechtskreis der Sozialhilfe (SGB XII) oder des AsylbLG zuzuordnen, so erfolgt durch die Stadt Geseke, Soziale Sicherung zunächst eine Probeberechnung, ob eventuell ein Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, der bisher (vielleicht aus Unkenntnis) nicht geltend gemacht wurde.
         
        • Ist dies der Fall und wird die laufende Leistung in Anspruch genommen, dann ist damit zugleich die Leistungsvoraussetzung für Bildung und Teilhabe erfüllt und die Zuständigkeit der Stadt Geseke gegeben.
           
        • Besteht nach entsprechender Probeberechnung kein laufender Leistungsanspruch, dann wird von der Stadt Geseke im Rahmen einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung festgestellt, ob im vorliegenden Einzelfall (trotzdem) Leistungen der Bildung und Teilhabe gewährt werden können. Die Zuständigkeit bleibt auch dann bei der Stadt Geseke.
           
      • Ist das Kind / der Jugendliche dem Grunde nach dem Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zuzuordnen, so erfolgt durch das Jobcenter AHA Kreis Soest zunächst eine Probeberechnung, ob eventuell ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen könnte.
         
        • Ist dies der Fall und wird Kinderzuschlag auf entsprechenden Antrag durch die Familienkasse Meschede bewilligt, dann ist damit zugleich die Leistungsvoraussetzung für Bildung und Teilhabe erfüllt und die Zuständigkeit der Stadt Geseke gegeben.
           
        • Sofern ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht in Betracht kommt, prüft das Jobcenter, ob eventuell ein Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II besteht, der bisher (vielleicht aus Unkenntnis) nicht geltend gemacht wurde.
           
          • Ist dies der Fall und wird die laufende Leistung in Anspruch genommen, dann ist damit zugleich die Leistungsvoraussetzung für Bildung und Teilhabe erfüllt und die Zuständigkeit des Jobcenters AHA Kreis Soest gegeben.
             
          • Besteht kein Anspruch auf laufende SGB II-Leistungen, dann stellt das Jobcenter im Rahmen einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung fest, ob im vorliegenden Einzelfall (trotzdem) Leistungen der Bildung und Teilhabe gewährt werden können. Die Zuständigkeit bleibt dann beim Jobcenter AHA Kreis Soest.


Wie Sie den vorstehenden Ausführungen sicherlich entnommen haben, ist die Frage der Zuständigkeit für Bildung und Teilhabe zumindest in speziellen Einzelfällen und insbesondere für Laien nicht immer ganz einfach zu beantworten. Aber keine Sorge. Die mit Bildung und Teilhabe befassten Behörden helfen Ihnen und klären im Zweifel für Sie alle Zuständigkeitsfragen. Im Übrigen besteht zwischen den Behörden im Kreis Soest die Absprache, dass Anträge auf Bildung und Teilhabe, die bei unzuständigen Stellen abgegeben wurden, unverzüglich an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Daher können Sie sich zunächst an eine beliebige Sozialleistungsbehörde (Kommune oder Jobcenter) wenden, wenn Ihnen unklar ist, wo denn nun Ihre zuständige Anlaufstelle ist. Man wird mit Sicherheit überall bemüht sein, Ihnen schnell und unkompliziert weiterzuhelfen.

Tipp: Für Kinder aus wirtschaftlich schwachen Familien, bei denen die Voraussetzungen für Leistungen der Bildung und Teilhabe nicht erfüllt sind, kann eventuell trotzdem ein finanzieller Zuschuss (allerdings nur für die gemeinsame Mittagsverpflegung und für Klassenfahrten) beansprucht werden, nämlich über ein Förderprogramm des Landes NRW. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite "Alle Kinder essen mit".

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Soziale Sicherung
Bäckstraße 6
59590 Geseke

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Soziale Sicherung
Fachbereich I. Zentrale Dienste, Bildung, Bürgerdienste und Soziales

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