Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
Udo
Heinrich
Bauverwaltung
Montag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Telefon
- 02942 500-311
- udo.heinrich@geseke.de
Baudenkmäler
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung.
Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung z.B. des Gebäudes in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z.B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z.B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.
Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde (Stadt Geseke) anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Stadt Geseke oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den Anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen wie z.B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenster, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
- ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
- mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde.
Die untere Denkmalbehörde/Bauaufsichtsbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalschutz - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand.
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Stadt Geseke hat in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Land NRW Denkmalfördermittel bereitgestellt. Leider stellt das Land aktuell keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass auch die Stadt Geseke zurzeit keine Zuschüsse zahlt. Ob anderweitig aktuelle Fördermöglichkeiten bestehen, kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geseke erfragt werden. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Kontakt
Raum: 016
An der Abtei 1
59590 Geseke
Tag | |
---|---|
Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung