Lärmaktionsplan der Stadt Geseke

Umgebungslärm, insbesondere Verkehrslärm, ist ein großes Umweltproblem. Deutschlandweit sehen sich über 60 % der Menschen durch Lärm belästigt. Lärm wirkt sich nicht nur auf das Gehör aus, sondern gilt als potenzieller Stressfaktor und kann die Gesundheit gefährden.

Der Lärmaktionsplan nach EG-Umgebungslärmrichtlinie stellt ein strategisches Planwerkzeug dar, welches Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung aufzeigt.

Die Stadt Geseke ist nach EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet, aufbauend auf der vorliegenden Lärmkartierung des Landes Nordrhein-Westfalen und vor dem rechtlichen Hintergrund des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. 

Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, 2002/49/EG - kurz Umgebungslärmrichtlinie. Die Richtlinie wurde 2005 durch Einfügung der §§ 47 a - f ("Lärmminderungsplanung") in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie sieht vor, dass sowohl die Lärmkartierung als auch die Lärmaktionsplanung alle fünf Jahre erneut durchgeführt werden, um eine regelmäßige Überprüfung zu gewährleisten. 

Die Lärmaktionsplanung der 4. Runde ist die Fortschreibung der Lärmaktionspläne der Stufen 2 und 3. Die Lärmkartierung für den Straßenverkehr wird durchgeführt vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Der Rat der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 den Lärmaktionsplan Runde 4 beschlossen.

Das Umgebungslärmportal www.umgebungslaerm.nrw.de des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bietet weiterführende Informationen zum Thema Lärmaktionsplanung. 

Informationen zum passiven Schallschutz sowie Fördermöglichkeiten können bei Straßen.NRW eingesehen werden. Lärmschutz an Bundes- und Landesstraßen - Straßen.NRW

Passive Lärmschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern oder Lüftern. Aufwendungen für den passiven Lärmschutz können bis zu 75 Prozent erstattet werden. Die Erstattung setzt den Antrag des Eigentümers voraus. Der Antrag soll in der Regel gestellt werden, bevor die Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage durchgeführt werden. Jeder kann einen formlosen Antrag auf Überprüfung der Lärmsituation im Bereich seines Wohnhauses an die Straßenbauverwaltung richten. Ansprechpartner ist die Niederlassung von Straßen.NRW im Bereich des Wohnortes oder der Betriebssitz.

Lärmschutz, Verkehrslärm, Umgebungslärm, Lärmemissionen, Schallemissionen