Namenserklärungen von Vertriebenen und Spätaussiedlern

Hinweise für Aussiedler:

Der Personenkreis der Aussiedler unterteilt sich in Vertriebene und Spätaussiedler.

Vertriebene sind deutsche Volkszugehörige, die infolge des Krieges nach Russland, Rumänien, Polen oder Ungarn vertrieben wurden, und bis zum 31. Dezember 1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind.

Spätaussiedler haben ab 01. Januar 1993 Aufnahme als Deutsche gefunden.

Die Aussiedlereigenschaft wird nachgewiesen durch einen Registrierschein, Vertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG).

Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind, und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen, sowie ihren Vatersnamen ablegen.

Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.

Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d.h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Zusätzlich eröffnet das Gesetz eine nochmalige Ehenamensbestimmung. Über die Möglichkeiten der Namensführung können Sie sich im Standesamt beraten lassen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Registrierschein im Original
  • § 15 BVFG-Bescheinigung (Spätaussiedlerbescheinigung) oder Vertriebenenausweis
  • Geburtsurkunde im Original
  • Falls Sie verheiratet sind, die Heiratsurkunde im Original
  • Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten im Original
  • Falls Sie geschieden sind, zusätzlich zur Heiratsurkunde noch das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung stattgefunden hat) und, falls vorhanden, die Scheidungsurkunde vom Standesamt im Original
  • Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem im Bundesgebiet Deutschland zugelassenen und vom OLG anerkannten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein und müssen je nach Ausstellungsland mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen sein.

Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei!

Spietaussiedler, Vertriebene, Vornamen, Nachnamen, Namensführung

Kontakt

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