Spätaussiedlerangelegenheiten

Wir helfen Spätaussiedlern bei allen notwendigen Formalitäten, die nicht bereits in der Zentralen Aufnahmestelle erledigt worden sind. Hilfe und Unterstützung leisten wir im Rahmen unserer Möglichkeiten insbesondere auch mit dem Ziel einer schnellen und umfassenden sozialen Integration der aufgenommenen Menschen.

§ 4 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) definiert den Begriff "Spätaussiedler" wie folgt:

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

  1. seit dem 8. Mai 1945 oder
  2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
  3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,

seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

Keine Spätaussiedler, diesen aber gleichzusetzen sind: Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG sind Personen, die selbst nicht Spätaussiedler sind, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben. Sie können ihre Rechtsstellung nur von Personen ableiten, die selbst Spätaussiedler sind. Der Begriff "Abkömmling" (§ 7 Abs. 2) wird ohne altersbezogene Einschränkung gebraucht.

Spätaussiedlerbescheinigung:

Die Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) dient dem Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft. Zuständig für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung ist seit dem 01.01.2005 das Bundesverwaltungsamt.

Antragsaufnahme Eingliederungspauschale:

Spätaussiedler, die vor dem 01. April 1956 bzw. vor dem 01. Januar 1946 geboren sind, können auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe erhalten, sofern sie in Russland unter Kommandanturaufsicht gestanden haben. Die Eingliederungspauschale dient als Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam und beträgt für Personen, die vor dem 01. April 1956 geboren sind 2.045,17 EUR, für Personen, die vor dem 01. Januar 1946 geboren sind 3.067,75 EUR. Zuständige Bewilligungsbehörde ist ebenfalls das Bundesverwaltungsamt.

Verteilverfahren:

Spätaussiedler werden im Rahmen der so genannten "Direktverteilung" unmittelbar von der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes in die Städte und Gemeinden Nordrhein-Westfalens weitergeleitet. Das Kompetenzzentrum für Integration als organisatorische Einheit der Bezirksregierung Arnsberg fungiert als Koordinierungsstelle und Bindeglied zwischen den Zuwanderinnen und Zuwanderern und den Aufnahmekommunen. Die Möglichkeiten der Vor-Ort-Unterbringung werden in Kooperation mit den Wohlfahrtsverbänden, den Aufnahmegemeinden und weiteren Integrationsakteuren ausgeschöpft.

Persönliche Beratung

Nachstehend finden Sie Kontaktinformationen für Ihre persönliche Beratung.

(für die Eingliederungspauschale)

  • Geburtsurkunde
  • Meldebescheinigung
  • Ausweis
  • Spätaussiedlerbescheinigung
  • Nachweis über die Zeit der Kommandantur
  • Bankverbindung (Kundenkarte)
Integration
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Aussiedler / Vertriebene
Eingliederungspauschale

Kontakt

Koordinator für die Aufnahme und Integration ausländischer Flüchtlinge

Rente: Buchstaben A - J
Bildung & Teilhabe: Für Asylbewerber
AsylbLG-Leistungen: Buchstaben I - Z

Soziale Sicherung
Raum: 5
Bäckstraße 6
59590 Geseke

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag:08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch:grundsätzlich keine Besuchszeit
Donnerstag:08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag:08.00 - 12.30 Uhr

 

 

und nach Terminvereinbarung