Ehrenordnung

Der Rat der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 05.07.2005 aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 GO NW unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW vom 16.12.2004 die nachstehende Ehrenordnung beschlossen:


§ 1

Auskunftspflichten

(1) Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger) haben schriftlich Auskunft über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben:

  1. Namen, Vornamen
  2. Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
  3. gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere
    a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion
    b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma
    c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufes und Berufszweiges sowie der Firma
    Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen.
     
  4. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufes erfolgen.
  5. Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  6. Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
  7. Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  8. Funktionen in Vereinen und vergleichbaren Gremien
  9. Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes sowie die Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einer Tätigkeit in der Stadt

(2) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die/der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

(3) Die Mandatsträger haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der Mandatsübernahme dem Bürgermeister zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen.

(4) Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht des § 31 GO NW, eine Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.


§ 2

Herstellung von Transparenz

(1) Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 können jährlich nach Anhörung der Mandatsträger in der Stadtverwaltung eingesehen werden. Im Bekanntmachungskasten der Stadtverwaltung, Martinsgasse 2 und auf der Internetseite der Stadt Geseke erfolgt ein Hinweis, in welchem Dienstbüro die Einsichtnahmemöglichkeit gegeben ist.

(2) Die nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 9 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden, z.B. bei der Feststellung von Interessenskollisionen und Beratungen; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann hingegen veröffentlicht werden (§ 3).

(3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflichten.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger unverzüglich zu löschen.


§ 3

Name, Anschrift, ausgeübter Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden, soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs. 1 oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht.


§ 4

Inkrafttreten

Die Ehrenordnung des Rates tritt rückwirkend zum 01. Juli 2005 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die alte Fassung der Ehrenordnung vom 21.05.1995 außer Kraft.