Satzung der Stadt Geseke über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung,

  • §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.),
  • § 6 des Landesaufnahmegesetzes vom 21.03.1972 (GV NW S. 61) und
  • §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712)

hat der Rat der Stadt Geseke in seiner Sitzung am 15. Mai 1997, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 08.04.2008, folgende Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen (Übergangsheimsatzung) beschlossen.

§ 1

Rechtsform und Zweckbestimmung

 
(1) Die Stadt Geseke errichtet und unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und diesen gleichgestellten Personen (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes).

(2) Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.

(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Geseke und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.


§ 2

Aufsicht, Verwaltung und Ordnung

 
(1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters.

(2) Der Bürgermeister erlässt für jedes Übergangsheim eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Übergangsheim regelt.


§ 3

Einweisung 

(1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein Übergangsheim erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung:

  1. Die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, das Übergangsheim und die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind,
  2. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes,
  3. Unterkunftsschlüssel.

(2)  Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangswohnheim in ein anderes verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes Übergangsheim gilt Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

(3)  Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim ist jeder Benutzer verpflichtet,

  1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes zu beachten,
  2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten Bediensteten der Stadt Folge zu leisten.

(4)  Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer

  1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
  2. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit gem. § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert,
  3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheims oder die mündlichen Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat.

(5)  Der Benutzer hat das Übergangsheim unverzüglich zu räumen, wenn

  1. die Einweisung widerrufen wird,
  2. der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt.

Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.

(6)  Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten Bediensteten der Stadt.

§ 4

Gebührenpflicht

(1)  Die Stadt erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren.

(2)  Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.

(3)  Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten Bediensteten der Stadt.

(4)  Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.

(5)  Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet.

§ 5

Gebührenberechnung

(1)  Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt.

(2)  Der Gebührensatz beträgt je Quadratmeter und Monat bei ausschließlicher Nutzung zur Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und diesen gleichgestellten Personen 6,00 EUR. Er wird in der Regel nur für 12 Quadratmeter Nutzfläche berechnet, es sei denn infolge einer stärkeren Belegung reduziert sich die je Person durchschnittlich zur Verfügung stehende Fläche.

(3)  Für die Verbrauchskosten werden Pauschalbeträge erhoben:

  1. Heizkostenbeitrag 20,41 EUR pro Person pro Monat.
  2. Wasser- und Entwässerungskostenbeitrag 19,50 EUR pro Person und Monat
  3. Stromkostenbeitrag 19,20 EUR pro Person und Monat.
  4. Abfallbeseitigungsgebühren 2,70 EUR pro Person und Monat 

Für die Entrichtung der Verbrauchskosten oder Kostenbeiträge gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2008 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Änderung der Satzung der Stadt Geseke über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.03.1997 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss des Rates vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Geseke, 13.12.2002
gez.  Holtgrewe
 
Bürgermeister