Wir bieten die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften an.
Aus Kostengründen ist es empfehlenswert, die Fotokopien selbst anzufertigen, da bei einer Anfertigung von Fotokopien im Bürgerbüro Gebühren zu erheben sind. Zudem tragen selbst angefertigte Kopien zu einer Zeitersparnis bei. Bitte beachten sie, dass nur Schwarz-Weiß-Kopien beglaubigt werden und keine Farbkopien.
Nicht beglaubigt werden dürfen Fotokopien von Personenstandsurkunden, weil diese Urkunden aus so genannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde. Wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat.
Eine Beglaubigung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Deshalb können folgende Dokumente nur von folgenden Behörden beglaubigt werden:
Dokument | zuständige Behörde |
---|---|
Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweis | Amtsgericht / Vormundschaftsgericht |
Auszug aus dem Vereinsregister | Amtsgericht / Vereinsregister |
Grundbuchauszüge | Amtsgericht / Grundbuchamt |
Beglaubigung von Unterschriften:
Die Unterschrift ist im Beisein des Beglaubigenden (hier: Bedienstete/r des Bürgerbüros zu leisten. Der Unterschriftsleistende hat sich dabei anhand von Ausweisdokumenten (in der Regel: Personalausweis) auszuweisen.
Außerdem dürfen nicht von uns beglaubigt werden:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
Für die Beglaubigung muss in jedem Fall das Originaldokument vorgelegt werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerbüro sind gesetzlich verpflichtet die Abschrift / Kopie mit dem Original zu vergleichen.
Gebührenpflichtig:
- Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt je Seite 4,20 Euro
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50%, also auf 2,10 je Seite) - Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 2,50 Euro
- Die Gebühr für Kopien beträgt 0,70 Euro je Seite
Gebührenfrei:
- Gebührenfrei sind Beglaubigungen, wenn Sie diese für Rentenzwecke sind.
Wir bieten die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften an.
Aus Kostengründen ist es empfehlenswert, die Fotokopien selbst anzufertigen, da bei einer Anfertigung von Fotokopien im Bürgerbüro Gebühren zu erheben sind. Zudem tragen selbst angefertigte Kopien zu einer Zeitersparnis bei. Bitte beachten sie, dass nur Schwarz-Weiß-Kopien beglaubigt werden und keine Farbkopien.
Nicht beglaubigt werden dürfen Fotokopien von Personenstandsurkunden, weil diese Urkunden aus so genannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde. Wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat.
Eine Beglaubigung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Deshalb können folgende Dokumente nur von folgenden Behörden beglaubigt werden:
Dokument | zuständige Behörde |
---|---|
Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweis | Amtsgericht / Vormundschaftsgericht |
Auszug aus dem Vereinsregister | Amtsgericht / Vereinsregister |
Grundbuchauszüge | Amtsgericht / Grundbuchamt |
Beglaubigung von Unterschriften:
Die Unterschrift ist im Beisein des Beglaubigenden (hier: Bedienstete/r des Bürgerbüros zu leisten. Der Unterschriftsleistende hat sich dabei anhand von Ausweisdokumenten (in der Regel: Personalausweis) auszuweisen.
Außerdem dürfen nicht von uns beglaubigt werden:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
Für die Beglaubigung muss in jedem Fall das Originaldokument vorgelegt werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerbüro sind gesetzlich verpflichtet die Abschrift / Kopie mit dem Original zu vergleichen.
Gebührenpflichtig:
- Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt je Seite 4,20 Euro
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50%, also auf 2,10 je Seite) - Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 2,50 Euro
- Die Gebühr für Kopien beträgt 0,70 Euro je Seite
Gebührenfrei:
- Gebührenfrei sind Beglaubigungen, wenn Sie diese für Rentenzwecke sind.
Wir bieten die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften an.
Aus Kostengründen ist es empfehlenswert, die Fotokopien selbst anzufertigen, da bei einer Anfertigung von Fotokopien im Bürgerbüro Gebühren zu erheben sind. Zudem tragen selbst angefertigte Kopien zu einer Zeitersparnis bei. Bitte beachten sie, dass nur Schwarz-Weiß-Kopien beglaubigt werden und keine Farbkopien.
Nicht beglaubigt werden dürfen Fotokopien von Personenstandsurkunden, weil dieseUrkunden aus so genannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde. Wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat.
Eine Beglaubigung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Deshalb können folgende Dokumente nur von folgenden Behörden beglaubigt werden:
Dokument | zuständige Behörde |
---|---|
Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweis | Amtsgericht / Vormundschaftsgericht |
Auszug aus dem Vereinsregister | Amtsgericht / Vereinsregister |
Grundbuchauszüge | Amtsgericht / Grundbuchamt |
Beglaubigung von Unterschriften:
Die Unterschrift ist im Beisein des Beglaubigenden (hier: Bedienstete/r des Bürgerbüros zu leisten. Der Unterschriftsleistende hat sich dabei anhand von Ausweisdokumenten (in der Regel: Personalausweis) auszuweisen.
Außerdem dürfen nicht von uns beglaubigt werden:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
Für die Beglaubigung muss in jedem Fall das Originaldokument vorgelegt werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerbüro sind gesetzlich verpflichtet die Abschrift / Kopie mit dem Original zu vergleichen.
Gebührenpflichtig:
- Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt je Seite 4,20 Euro
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50%, also auf 2,10 je Seite) - Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 2,50 Euro
- Die Gebühr für Kopien beträgt 0,70 Euro je Seite
Gebührenfrei:
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Wir bieten die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften an.
Aus Kostengründen ist es empfehlenswert, die Fotokopien selbst anzufertigen, da bei einer Anfertigung von Fotokopien im Bürgerbüro Gebühren zu erheben sind. Zudem tragen selbst angefertigte Kopien zu einer Zeitersparnis bei. Bitte beachten sie, dass nur Schwarz-Weiß-Kopien beglaubigt werden und keine Farbkopien.
Nicht beglaubigt werden dürfen Fotokopien von Personenstandsurkunden, weil diese Urkunden aus so genannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde. Wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat.
Eine Beglaubigung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Deshalb können folgende Dokumente nur von folgenden Behörden beglaubigt werden:
Dokument | zuständige Behörde |
---|---|
Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweis | Amtsgericht / Vormundschaftsgericht |
Auszug aus dem Vereinsregister | Amtsgericht / Vereinsregister |
Grundbuchauszüge | Amtsgericht / Grundbuchamt |
Beglaubigung von Unterschriften:
Die Unterschrift ist im Beisein des Beglaubigenden (hier: Bedienstete/r des Bürgerbüros zu leisten. Der Unterschriftsleistende hat sich dabei anhand von Ausweisdokumenten (in der Regel: Personalausweis) auszuweisen.
Außerdem dürfen nicht von uns beglaubigt werden:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
Für die Beglaubigung muss in jedem Fall das Originaldokument vorgelegt werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerbüro sind gesetzlich verpflichtet die Abschrift / Kopie mit dem Original zu vergleichen.
Gebührenpflichtig:
- Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt je Seite 4,20 Euro
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50%, also auf 2,10 je Seite) - Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 2,50 Euro
- Die Gebühr für Kopien beträgt 0,70 Euro je Seite
Gebührenfrei:
- Gebührenfrei sind Beglaubigungen, wenn Sie diese für Rentenzwecke sind.
Wir bieten die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften an.
Aus Kostengründen ist es empfehlenswert, die Fotokopien selbst anzufertigen, da bei einer Anfertigung von Fotokopien im Bürgerbüro Gebühren zu erheben sind. Zudem tragen selbst angefertigte Kopien zu einer Zeitersparnis bei. Bitte beachten sie, dass nur Schwarz-Weiß-Kopien beglaubigt werden und keine Farbkopien.
Nicht beglaubigt werden dürfen Fotokopien von Personenstandsurkunden, weil diese Urkunden aus so genannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde. Wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat.
Eine Beglaubigung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Deshalb können folgende Dokumente nur von folgenden Behörden beglaubigt werden:
Dokument | zuständige Behörde |
---|---|
Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweis | Amtsgericht / Vormundschaftsgericht |
Auszug aus dem Vereinsregister/td> | Amtsgericht / Vereinsregister |
Grundbuchauszüge | Amtsgericht / Grundbuchamt |
Beglaubigung von Unterschriften:
Die Unterschrift ist im Beisein des Beglaubigenden (hier: Bedienstete/r des Bürgerbüros zu leisten. Der Unterschriftsleistende hat sich dabei anhand von Ausweisdokumenten (in der Regel: Personalausweis) auszuweisen.
Außerdem dürfen nicht von uns beglaubigt werden:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
Für die Beglaubigung muss in jedem Fall das Originaldokument vorgelegt werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerbüro sind gesetzlich verpflichtet die Abschrift / Kopie mit dem Original zu vergleichen.
Gebührenpflichtig:
- Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt je Seite 4,20 Euro
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50%, also auf 2,10 je Seite) - Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 2,50 Euro
- Die Gebühr für Kopien beträgt 0,70 Euro je Seite
Gebührenfrei:
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Aus Kostengründen ist es empfehlenswert, die Fotokopien selbst anzufertigen, da bei einer Anfertigung von Fotokopien im Bürgerbüro Gebühren zu erheben sind. Zudem tragen selbst angefertigte Kopien zu einer Zeitersparnis bei. Bitte beachten sie, dass nur Schwarz-Weiß-Kopien beglaubigt werden und keine Farbkopien.
Nicht beglaubigt werden dürfen Fotokopien von Personenstandsurkunden, weil diese Urkunden aus so genannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde. Wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat.
Eine Beglaubigung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Deshalb können folgende Dokumente nur von folgenden Behörden beglaubigt werden:
Dokument | zuständige Behörde |
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Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweis | Amtsgericht / Vormundschaftsgericht |
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Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
Für die Beglaubigung muss in jedem Fall das Originaldokument vorgelegt werden.
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Gebührenpflichtig:
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- Anschrift
- 001 Bachstraße 4 59590 Geseke
Ulrike
Hunold
Bürgerbüro
Montag
07.30 - 17.00 Uhr
Dienstag
07.30 - 17.00 Uhr
Mittwoch
07.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag
07.30 - 12.30 Uhr | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
- Anschrift
- 001 Bachstraße 4 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-151
- ulrike.hunold@geseke.de
Marie-Luise
Leising
Bürgerbüro
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Donnerstag
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Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
- Anschrift
- 001 Bachstraße 4 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-154
- marieluise.leising@geseke.de
Katharina
Schröter
Bürgerbüro
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
- Anschrift
- 001 Bachstraße 4 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-153
- katharina.schroeter@geseke.de
Kerstin
Tölke
Tölke
Montag
7:30 - 17:00
Dienstag
7:30 - 17:00
Donnerstag
07:30 - 12:30, 14:00 - 18:00
- Anschrift
- 001 Bachstraße 4 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-152
- kerstin.toelke@geseke.de
Beglaubigungen
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Aus Kostengründen ist es empfehlenswert, die Fotokopien selbst anzufertigen, da bei einer Anfertigung von Fotokopien im Bürgerbüro Gebühren zu erheben sind. Zudem tragen selbst angefertigte Kopien zu einer Zeitersparnis bei. Bitte beachten sie, dass nur Schwarz-Weiß-Kopien beglaubigt werden und keine Farbkopien.
Nicht beglaubigt werden dürfen Fotokopien von Personenstandsurkunden, weil diese Urkunden aus so genannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde. Wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat.
Eine Beglaubigung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Deshalb können folgende Dokumente nur von folgenden Behörden beglaubigt werden:
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Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweis | Amtsgericht / Vormundschaftsgericht |
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Kontakt
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Bachstraße 4
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Geseke
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