Urkunden

Nachfolgend geben wir Ihnen einige grundlegende Informationen zu Personenstandsurkunden. Darüber hinausgehende Fragen klären Sie am besten in einem telefonischen oder persönlichen Gespräch mit dem Standesamt.


Wo gibt es die Urkunden?
Die Personenregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt, das heißt, sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Heiratsurkunde z.B. beim Standesamt, welches die Eheschließung vorgenommen hat.

Wer einzelne Dokumente von Standesämtern anfordert, sollte folgende Grundsätze der neuen seit dem 01.01.2009 gesetzlichen Regelungen wissen:

Standesämter halten die Personenstandsregister nur noch zeitlich begrenzt vor:

  • Sterberegister 30 Jahre,
  • Eheregister 80 Jahre,
  • Geburtsregister 110 Jahre.

Ältere Personenstandeinträge haben kraft Gesetzes ihre Eigenschaft als Personenstandsurkunde verloren und werden fortan als Archivgut verwaltet.
Zuständig ist das kommunale Archiv.


Welche Urkunden gibt es?

  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Sterbeurkunden
  • Mehrsprachige internationale Urkunden


Wer kann Urkunden bekommen?

Personenstandsurkunden können gem. § 62 PStG auf Antrag an Personen erteilt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.


Welche Kosten fallen an?

Erteilung einer Personenstandsurkunde

Gebühr: 10,00 €
(für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr)

Urkunden für die Sozialversicherung sind gebührenfrei (Nachweis bitte beifügen).

Die Gebühr für die Ausstellung der Personenstandsurkunde(n) kann folgt entrichtet werden:

  • Barzahlung (bei persönlicher Abholung im Standesamt)
  • Girocard EC-Cash (bei persönlicher Abholung im Standesamt)
  • Überweisung (per Vorauskasse, bei Zusendung)

Alternativ zu den vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten können Sie Urkunden über den nachfolgenden Formularlink auch online anfordern.

Abschrift aus dem Familienbuch, Abstammungsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden, Personenstandsregister, Registerauszug, Geburtsregister, Geburtenregister, Sterberegister, Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Beglaubigter Registerausdruck, Beglaubigter Registerauszug
Sterbeurkunden
Heiratsurkunden
Geburtsurkunden

Kontakt

Altes Rathaus
Raum: 06-07 (Eingangsgeschoss)
Am Teich 13
59590 Geseke
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:00 – 12:30 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung
Dienstag:08:00 – 12:30 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung
Mittwoch:08:00 – 12:30 Uhr
Donnerstag:08:00 – 12:30 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr
Freitag:08:00 – 12:30 Uhr
Altes Rathaus
Raum: 06-07 (Eingangsgeschoss)
Am Teich 13
59590 Geseke
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag:08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch:08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag:08.00 - 12.30 Uhr
Freitag:08.00 - 12.30 Uhr

 

 

und nach Terminvereinbarung

 

Altes Rathaus
Raum: 5 (Eingangsgeschoss)
Am Teich 13
59590 Geseke
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag:08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch:08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag:08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr

 

 

und nach Terminvereinbarung