Hilfe in sonstigen Lebenslagen

§ 73 des Sozialgesetzbuches, 12. Buch (SGB XII) regelt die so genannte "Hilfe in sonstigen Lebenslagen". Dabei handelt es sich um eine Leistung der Sozialhilfe, auf die allerdings kein Rechtsanspruch besteht, da die gesetzliche Regelung dem Sozialamt bei der Entscheidung ein pflichtgemäßes Ermessen einräumt ("Kann-Bestimmung"). Ein Anspruch ergibt sich lediglich auf fehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens.

§ 73 SGB XII lautet wie folgt: Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Was ist gemeint mit "sonstigen" Lebenslagen? In welchen Situationen ist die Vorschrift überhaupt relevant?

Eine Anwendung des § 73 SGB XII kommt in Betracht, wenn eine soziale Notlage vorliegt, die weder in den Vorschriften des SGB XII (3. bis 9. Kapitel) geregelt ist, noch im sonstigen Transferleistungsrecht. Es muss sich also um eine "atypische" Bedarfssituation handeln, die aber ihrer Art und Schwere nach geeignet ist, den Einsatz von steuerfinanzierten Sozialhilfeleistungen im konkreten Einzelfall zu rechtfertigen.

Das alles klingt sicherlich recht abstrakt. Es soll auch an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden, weil hier kein juristischer Fachaufsatz formuliert werden soll, sondern nur einige in das Thema einführende Bemerkungen. Bitte kontaktieren Sie uns im konkreten Einzelfall. Wir prüfen gerne, ob Ihre individuelle Notlage im Sinne der gesetzlichen Vorschrift als "atypisch" anzusehen ist und einen Mitteleinsatz nach § 73 SGB XII rechtfertigt. Oder ob es vielleicht andere Leistungen gibt, die insoweit in Betracht kommen. Im persönlichen Gespräch können wir diese und weitere Fragen eindeutig und rechtssicher klären.

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