Sozialhilfe nach dem SGB XII (Überblick)

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Ursachen derartiger Notlagen (z.B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, zu geringes Renteneinkommen etc.) können vielfältig sein. Im Prinzip kann es einen jeden treffen, vorübergehend oder auch längerfristig Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen. Es gilt hier das grundlegende Prinzip der "Hilfe zur Selbsthilfe". Sozialhilfe wird als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.
Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien kann, ist ihm die für seine persönliche Situation geeignete Leistung der Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer im Rahmen der Grundsicherung) kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt (automatisch) ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird. In der täglichen Praxis erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung beim örtlichen Sozialamt, da mit dem so genannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung benötigt.
Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII folgende Hilfen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel des SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des XII),
- Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des XII),
- Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel des SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel des SGB XII)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Jede/r Ratsuchende oder Antragsteller/in wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geseker Stadtverwaltung, Abteilung Soziale Sicherung umfassend und kompetent beraten. Zur Anwendung kommt stets das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche (auch Ansprüche gegen andere Behörden) von Amts wegen. Das bedeutet, dass die Fachkräfte der wirtschaftlichen Sozialhilfe auch auf solche Ansprüche aufmerksam machen, die der Hilfesuchende - vielleicht aus Unkenntnis - zunächst gar nicht geltend macht.
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden - so auch die Stadt Geseke - sind übrigens nur für bestimmte Aufgaben der Sozialhilfe zuständig. Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Sozialhilfe liegen beim Kreis Soest sowie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Welche Sozialhilfebehörde letztendlich für Ihr persönliches Anliegen zuständig ist, müssen Sie aber nicht wissen. Selbstverständlich erhalten Sie bei der Stadt Geseke auch in Angelegenheiten anderer Sozialhilfebehörden umfassende Hilfestellung durch Erstberatung, Herausgabe von Antragsformularen, Unterstützung beim Ausfüllen inklusive Weiterleitung von Anträgen, Weitervermittlung an die zuständige Stelle. In der gleichen Weise werden Sie unterstützt in Ihren Angelegenheiten, die andere Sozialleistungsbehörden betreffen (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Jugendamt, Krankenkasse, Kreis Soest - Abteilung Soziales usw.).
Wer sich informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die Sozialhilfe als "Hilfe zur Selbsthilfe" soll den Empfänger - soweit möglich - befähigen, alsbald wieder aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Wo aber die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Sozialhilfe so lange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist. Niemand, der in Not geraten ist - ob verschuldet oder unverschuldet -, sollte sich scheuen, die Hilfe des örtlichen Sozialamtes (persönliche Beratung und ggf. Gewährung von Geld- oder Sachleistungen) in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie uns offen und ehrlich über Ihre Situation informieren und die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Recht auf Sozialhilfe! Übrigens, meistens gilt: Je früher Sie kommen, desto besser können wir Ihnen helfen. Auch der Beginn der Sozialhilfe ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Notlage bekannt wird. Sie verbessern daher Ihre Situation, wenn Sie uns möglichst frühzeitig aufsuchen.

Zwar ist es selbstverständlich, aber es sei hier trotzdem einmal erwähnt:
Alles, was Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Soziale Sicherung vortragen, unterliegt der Geheimhaltung nach Maßgabe der anzuwendenden nationalen Datenschutzgesetze (u.a. §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch, 10. Buch) sowie der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Ihre Angelegenheit wird daher mit strengster Vertraulichkeit behandelt. Ausführliche Informationen dazu geben wir Ihnen unter dem nachstehenden Link "Sozialdatenschutz".
Kontakt
Soziale Hilfen
Adresse
Soziale Sicherung
Bäckstraße 6
59590
Geseke
Leitung
Fachbereich I. Zentrale Dienste, Bildung, Bürgerdienste und Soziales
Generelle Erreichbarkeit
Tag | |
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Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
Rente: Buchstaben K - O
Pflegeberatung: Buchstaben A - M
Sozialhilfe: Unterhalt, Bestattungskosten
Sozialhilfe: Buchstaben G - Ki
AsylbLG-Leistungen: Buchstaben A - H
Rente: Buchstaben A - J
Bildung & Teilhabe: Für Asylbewerber
AsylbLG-Leistungen: Buchstaben I - Z
Rente: Buchstaben P - Z
Sozialhilfe: Buchstaben Q - Z
Sozialhilfe: Buchstaben Kj - P
Pflegeberatung: Buchstaben N - Z
- Altenhilfe
- Bestattungskosten (Zuschuss aus Sozialhilfemitteln)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB IX
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII
- Hilfen für blinde, sehbehinderte und gehörlose Menschen
- Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
- Integration ausländischer Flüchtlinge
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- Sozialhilfeleistungen (Unterhaltsangelegenheiten)
- Spätaussiedlerangelegenheiten