Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
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- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
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Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
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Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
- Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Geseke
- Anschrift
- 001 Mühlenstraße 11 59590 Geseke
Robin
Fleck
Ordnungsamt
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und nach Terminvereinbarung
- ordnungsverwaltung@geseke.de
Hundehaltung
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten:
1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung der v.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).
3) Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen.
Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.
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