Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NRW entscheidet der Schulträger (Stadt Geseke) über die Art und Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Sie entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.
Soweit bei überwiegendem wöchentlichen Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulweges aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die vorgenannten Entfernungen überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.
Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Über sonstige Anspruchsvoraussetzungen etc. erteilt Ihnen das Schulverwaltungsamt der Stadt Geseke Auskunft.
Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NRW entscheidet der Schulträger (Stadt Geseke) über die Art und Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Sie entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.
Soweit bei überwiegendem wöchentlichen Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulweges aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die vorgenannten Entfernungen überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.
Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Über sonstige Anspruchsvoraussetzungen etc. erteilt Ihnen das Schulverwaltungsamt der Stadt Geseke Auskunft.
Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NRW entscheidet der Schulträger (Stadt Geseke) über die Art und Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Sie entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.
Soweit bei überwiegendem wöchentlichen Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulweges aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die vorgenannten Entfernungen überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.
Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Über sonstige Anspruchsvoraussetzungen etc. erteilt Ihnen das Schulverwaltungsamt der Stadt Geseke Auskunft.
Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NRW entscheidet der Schulträger (Stadt Geseke) über die Art und Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Sie entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.
Soweit bei überwiegendem wöchentlichen Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulweges aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die vorgenannten Entfernungen überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.
Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Über sonstige Anspruchsvoraussetzungen etc. erteilt Ihnen das Schulverwaltungsamt der Stadt Geseke Auskunft.
Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NRW entscheidet der Schulträger (Stadt Geseke) über die Art und Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Sie entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.
Soweit bei überwiegendem wöchentlichen Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulweges aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die vorgenannten Entfernungen überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.
Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Über sonstige Anspruchsvoraussetzungen etc. erteilt Ihnen das Schulverwaltungsamt der Stadt Geseke Auskunft.
Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NRW entscheidet der Schulträger (Stadt Geseke) über die Art und Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Sie entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.
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- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
Sigrid
Hesse
Hesse, Sigrid
Montag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- sigrid.hesse@geseke.de
Schülerbeförderung
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