Nach § 96 des Schulgesetzes NRW (LFG) vom 15.02.2005 in der derzeit geltenden Fassung werden jedem Schüler vom Schulträger (Stadt Geseke) nach Maßgabe des Durchschnittsbetrages abzüglich des Eigenanteils Lernmittel (Schulbücher) zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen.
Der Eigenanteil bemisst sich nach der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG).
Der Eigenanteil entfällt für Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Dieser Personenkreis kann beim Schulverwaltungsamt der Stadt Geseke einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen.
Für einen Antrag auf Erstattung der Kosten (das Formular erhalten Sie beim Schulverwaltungsamt) bringen Sie bitte die Kaufbelege mit, da eine Kostenerstattung nur gegen Vorlage von Quittungen bzw. Kassenbelegen erfolgen kann.
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Lernmittelfreiheit
Nach § 96 des Schulgesetzes NRW (LFG) vom 15.02.2005 in der derzeit geltenden Fassung werden jedem Schüler vom Schulträger (Stadt Geseke) nach Maßgabe des Durchschnittsbetrages abzüglich des Eigenanteils Lernmittel (Schulbücher) zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen.
Der Eigenanteil bemisst sich nach der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG).
Der Eigenanteil entfällt für Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Dieser Personenkreis kann beim Schulverwaltungsamt der Stadt Geseke einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen.
Für einen Antrag auf Erstattung der Kosten (das Formular erhalten Sie beim Schulverwaltungsamt) bringen Sie bitte die Kaufbelege mit, da eine Kostenerstattung nur gegen Vorlage von Quittungen bzw. Kassenbelegen erfolgen kann.
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