Vergnügungssteuer

Die Stadt Geseke erhebt eine Vergnügungssteuer nach Maßgabe ihrer Vergnügungssteuersatzung. Die Steuer wird für bestimmte Vergnügungen und Veranstaltungen sowie für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten im Stadtgebiet erhoben.

Steuerpflichtig sind die in der Vergnügungssteuersatzung bestimmten Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Aufstellerinnen und Aufsteller von steuerpflichtigen Geräten. Die Steuer entsteht mit der Durchführung der steuerpflichtigen Veranstaltung oder dem Betrieb der steuerpflichtigen Geräte.

Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, steuerrelevante Sachverhalte fristgerecht bei der Stadt Geseke anzuzeigen sowie die erforderlichen Steuererklärungen und Nachweise einzureichen. Auf dieser Grundlage setzt die Stadt Geseke die Vergnügungssteuer fest.

Wichtige Hinweise:
• Die Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Geseke.
• Steuerpflichtige Veranstaltungen und Geräte sind der Stadt Geseke rechtzeitig anzuzeigen.
• Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerpflicht oder die Steuerhöhe haben, sind unverzüglich mitzuteilen.
• Die Steuer ist innerhalb der im Steuerbescheid festgesetzten Fristen zu entrichten.


Bei Fragen zur Vergnügungssteuer, zur Anzeigepflicht oder zur Steuerfestsetzung steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
 

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Raum: 204
An der Abtei 1
59590 Geseke

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