Die Stadt Geseke erhebt eine Vergnügungssteuer nach Maßgabe ihrer Vergnügungssteuersatzung. Die Steuer wird für bestimmte Vergnügungen und Veranstaltungen sowie für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten im Stadtgebiet erhoben.
Steuerpflichtig sind die in der Vergnügungssteuersatzung bestimmten Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Aufstellerinnen und Aufsteller von steuerpflichtigen Geräten. Die Steuer entsteht mit der Durchführung der steuerpflichtigen Veranstaltung oder dem Betrieb der steuerpflichtigen Geräte.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, steuerrelevante Sachverhalte fristgerecht bei der Stadt Geseke anzuzeigen sowie die erforderlichen Steuererklärungen und Nachweise einzureichen. Auf dieser Grundlage setzt die Stadt Geseke die Vergnügungssteuer fest.
Wichtige Hinweise:
o Die Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Geseke.
o Steuerpflichtige Veranstaltungen und Geräte sind der Stadt Geseke rechtzeitig anzuzeigen.
o Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerpflicht oder die Steuerhöhe haben, sind unverzüglich mitzuteilen.
o Die Steuer ist innerhalb der im Steuerbescheid festgesetzten Fristen zu entrichten.
Bei Fragen zur Vergnügungssteuer, zur Anzeigepflicht oder zur Steuerfestsetzung steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
- Vergnügungssteuer - Erklärung zur Vergnügungssteuer
- Vergnügungssteuererklärung (Formular)
- Vergnügungssteuer - Anmeldung -
- Vergnügungssteuer - Abmeldung -
- Vergnügungssteuer: An- und Abmeldung von Geräten (Formular)
- SEPA - Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
- SEPA-Lastschriftmandat/Einzugsermächtigung
Die Stadt Geseke erhebt eine Vergnügungssteuer nach Maßgabe ihrer Vergnügungssteuersatzung. Die Steuer wird für bestimmte Vergnügungen und Veranstaltungen sowie für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten im Stadtgebiet erhoben.
Steuerpflichtig sind die in der Vergnügungssteuersatzung bestimmten Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Aufstellerinnen und Aufsteller von steuerpflichtigen Geräten. Die Steuer entsteht mit der Durchführung der steuerpflichtigen Veranstaltung oder dem Betrieb der steuerpflichtigen Geräte.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, steuerrelevante Sachverhalte fristgerecht bei der Stadt Geseke anzuzeigen sowie die erforderlichen Steuererklärungen und Nachweise einzureichen. Auf dieser Grundlage setzt die Stadt Geseke die Vergnügungssteuer fest.
Wichtige Hinweise:
o Die Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Geseke.
o Steuerpflichtige Veranstaltungen und Geräte sind der Stadt Geseke rechtzeitig anzuzeigen.
o Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerpflicht oder die Steuerhöhe haben, sind unverzüglich mitzuteilen.
o Die Steuer ist innerhalb der im Steuerbescheid festgesetzten Fristen zu entrichten.
Bei Fragen zur Vergnügungssteuer, zur Anzeigepflicht oder zur Steuerfestsetzung steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
- Vergnügungssteuer - Erklärung zur Vergnügungssteuer
- Vergnügungssteuererklärung (Formular)
- Vergnügungssteuer - Anmeldung -
- Vergnügungssteuer - Abmeldung -
- Vergnügungssteuer: An- und Abmeldung von Geräten (Formular)
- SEPA - Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
- SEPA-Lastschriftmandat/Einzugsermächtigung
Die Stadt Geseke erhebt eine Vergnügungssteuer nach Maßgabe ihrer Vergnügungssteuersatzung. Die Steuer wird für bestimmte Vergnügungen und Veranstaltungen sowie für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten im Stadtgebiet erhoben.
Steuerpflichtig sind die in der Vergnügungssteuersatzung bestimmten Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Aufstellerinnen und Aufsteller von steuerpflichtigen Geräten. Die Steuer entsteht mit der Durchführung der steuerpflichtigen Veranstaltung oder dem Betrieb der steuerpflichtigen Geräte.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, steuerrelevante Sachverhalte fristgerecht bei der Stadt Geseke anzuzeigen sowie die erforderlichen Steuererklärungen und Nachweise einzureichen. Auf dieser Grundlage setzt die Stadt Geseke die Vergnügungssteuer fest.
Wichtige Hinweise:
o Die Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Geseke.
o Steuerpflichtige Veranstaltungen und Geräte sind der Stadt Geseke rechtzeitig anzuzeigen.
o Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerpflicht oder die Steuerhöhe haben, sind unverzüglich mitzuteilen.
o Die Steuer ist innerhalb der im Steuerbescheid festgesetzten Fristen zu entrichten.
Bei Fragen zur Vergnügungssteuer, zur Anzeigepflicht oder zur Steuerfestsetzung steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
- Vergnügungssteuer - Erklärung zur Vergnügungssteuer
- Vergnügungssteuererklärung (Formular)
- Vergnügungssteuer - Anmeldung -
- Vergnügungssteuer - Abmeldung -
- Vergnügungssteuer: An- und Abmeldung von Geräten (Formular)
- SEPA - Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
- SEPA-Lastschriftmandat/Einzugsermächtigung
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
Anja
Sure
Sure, Anja
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-233
- anja.sure@geseke.de
Vergnügungssteuer
Die Stadt Geseke erhebt eine Vergnügungssteuer nach Maßgabe ihrer Vergnügungssteuersatzung. Die Steuer wird für bestimmte Vergnügungen und Veranstaltungen sowie für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten im Stadtgebiet erhoben.
Steuerpflichtig sind die in der Vergnügungssteuersatzung bestimmten Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Aufstellerinnen und Aufsteller von steuerpflichtigen Geräten. Die Steuer entsteht mit der Durchführung der steuerpflichtigen Veranstaltung oder dem Betrieb der steuerpflichtigen Geräte.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, steuerrelevante Sachverhalte fristgerecht bei der Stadt Geseke anzuzeigen sowie die erforderlichen Steuererklärungen und Nachweise einzureichen. Auf dieser Grundlage setzt die Stadt Geseke die Vergnügungssteuer fest.
Wichtige Hinweise:
• Die Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Geseke.
• Steuerpflichtige Veranstaltungen und Geräte sind der Stadt Geseke rechtzeitig anzuzeigen.
• Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerpflicht oder die Steuerhöhe haben, sind unverzüglich mitzuteilen.
• Die Steuer ist innerhalb der im Steuerbescheid festgesetzten Fristen zu entrichten.
Bei Fragen zur Vergnügungssteuer, zur Anzeigepflicht oder zur Steuerfestsetzung steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
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Hier können Sie den Antrag für die Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ausfüllen.
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Das Halten von Geldspiel- oder Unterhaltungsapparaten wird besteuert.
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Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag der Anzeigeneingangs.
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Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen
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Kontakt
Stadtverwaltung
Raum: 204
An der Abtei 1
59590
Geseke
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung