Sozialhilfe: Änderungen zum 1.1.2020

Zum 1. Januar 2020 treten einige bedeutsame Änderungen des Sozialhilferechts in Kraft. Wir informieren Sie hier kompakt über die wichtigsten Details.
Regelsatzanpassung:
Pünktlich zum Jahreswechsel werden die Regelsätze der Sozialhilfe wieder nach oben angepasst. Die Regelsätze gelten auch für Empfänger von Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung sowie für Leistungsempfänger des Jobcenters.
Entlastung von Angehörigen:
Was bislang nur im Rahmen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung galt, wird nun ab 01.01.2020 auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt eingeführt: Im Rahmen der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern werden die Unterhaltspflichtigen von Leistungsempfängern durch das Sozialamt nicht mehr herangezogen, wenn deren jährliches Einkommen maximal Einhunderttausend Euro beträgt. Es wird gesetzlich vermutet, dass die Einhunderttausend-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Lediglich in begründeten Einzelfällen prüft das Sozialamt, ob diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen ist. Diese neuen Regelungen zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger gelten ab dem Jahreswechsel für sämtliche Leistungen der Sozialhilfe, also beispielsweise auch bei Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten durch ein Sozialamt.
Bundesteilhabegesetz:
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) bringt für behinderte Menschen zahlreiche Neuerungen. Speziell für die Personengruppe der in besonderen Wohnformen (früher: "Einrichtungen") lebenden Menschen ergeben sich zum 1. Januar 2020 neue behördliche Abläufe, Zuständigkeiten und Finanzierungsregelungen. Die Stadt Geseke bereitet sich schon seit dem Frühjahr 2019 darauf vor, alles Erforderliche auf den Weg zu bringen, damit die betroffenen Menschen auch ab dem Jahreswechsel nahtlos weiterhin die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Detailinfos dazu können Sie bei Interesse hier nachlesen.

Leistungsempfänger in Werkstätten für behinderte Menschen:
Auch für behinderte Menschen, die in einer WfbM beschäftigt sind, ergeben sich einige Änderungen. Bislang haben Sie kostenlos am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnehmen können. Ab dem 01.01.2020 werden die Werkstätten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung im Regelfalle ein Entgelt verlangen. Um die finanziellen Mehraufwendungen gegenüber häuslicher Verpflegung auszugleichen, erhalten WfbM-Beschäftigte, die einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ab dem 01.01.2020 einen monatlichen Mehrbedarf vom Sozialamt. Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig von der regelmäßigen Anzahl der Beschäftigungstage je Woche. Des Weiteren gilt für WfbM-Beschäftigte ab dem Jahreswechsel, dass diese bereits im Eingangsverfahren wie auch im Ausbildungsbereich der Werkstatt Grundsicherung wegen Erwerbsminderung erhalten können, sofern auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 41 SGB XII) für einen Bezug von Grundsicherung erfüllt sind. Bislang war es so, dass nur Beschäftigte im Arbeitsbereich einer WfbM einen Anspruch auf Grundsicherung geltend machen konnten.