Allgemeine Informationen:
Eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe zwischen einem/einer Deutschen und einem/einer Ausländer/in für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, wird nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsgebrauch anerkannt hat.
Eheauflösungen, die im Ausland zwischen zwei Ausländern vorgenommen wurden, bedürfen der Anerkennung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Der Antrag wird im Standesamt aufgenommen und der jeweiligen Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Neuregelung ab 01.03.2001 für Entscheidungen in einem Mitgliedstaat der EG-Verordnung: Unanfechtbare Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Behörde, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, die nach der Neuregelung nach Brüssel II - EheVO (Eheverordnung) ab 01.03.2001 eingeleitet worden sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Entscheidung ist als gegeben anzusehen, wenn eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 33 der Verordnung vorgelegt wird.
Voraussetzungen:
- der Antragsteller muss im Ausland geschieden sein,
- antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat
- Nachweis über die Auflösung der Ehe mit Rechtskraftvermerk und möglichst Tatbestand und Entscheidungsgründe
- Nachweis über die Registereintragung über die Wirksamkeit der Entscheidung
- Nachweis über die aufgelöste Ehe (Heiratsurkunde)
- Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person
- Personalausweis/Reisepass
Urkunden in fremdländischer Sprache müssen von einem anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
Allgemeine Informationen:
Eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe zwischen einem/einer Deutschen und einem/einer Ausländer/in für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, wird nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsgebrauch anerkannt hat.
Eheauflösungen, die im Ausland zwischen zwei Ausländern vorgenommen wurden, bedürfen der Anerkennung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Der Antrag wird im Standesamt aufgenommen und der jeweiligen Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Neuregelung ab 01.03.2001 für Entscheidungen in einem Mitgliedstaat der EG-Verordnung: Unanfechtbare Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Behörde, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, die nach der Neuregelung nach Brüssel II - EheVO (Eheverordnung) ab 01.03.2001 eingeleitet worden sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Entscheidung ist als gegeben anzusehen, wenn eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 33 der Verordnung vorgelegt wird.
Voraussetzungen:
- der Antragsteller muss im Ausland geschieden sein,
- antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat
- Nachweis über die Auflösung der Ehe mit Rechtskraftvermerk und möglichst Tatbestand und Entscheidungsgründe
- Nachweis über die Registereintragung über die Wirksamkeit der Entscheidung
- Nachweis über die aufgelöste Ehe (Heiratsurkunde)
- Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person
- Personalausweis/Reisepass
Urkunden in fremdländischer Sprache müssen von einem anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
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- 001 Am Teich 13 59590 Geseke
Jutta
Dönni
Dönni, Jutta
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08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
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und nach Terminvereinbarung
- Telefon
- 02942 500-172
- jutta.doenni@geseke.de
Simone
Balls
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08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
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- 02942 500-171
- simone.balls@geseke.de
Birgit
Dobbels
Dobbels
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08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
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und nach Terminvereinbarung
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- 02942 500-531
- birgit.dobbels@geseke.de
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile
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Eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe zwischen einem/einer Deutschen und einem/einer Ausländer/in für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, wird nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsgebrauch anerkannt hat.
Eheauflösungen, die im Ausland zwischen zwei Ausländern vorgenommen wurden, bedürfen der Anerkennung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Der Antrag wird im Standesamt aufgenommen und der jeweiligen Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
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Kontakt
Altes Rathaus
Raum: 06-07 (Eingangsgeschoss)
Am Teich 13
59590
Geseke
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Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
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Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
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Montag: | 08:00 – 12:30 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung |
Dienstag: | 08:00 – 12:30 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 08:00 – 12:30 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 – 12:30 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr |
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