Namenserklärung von Deutschen nach Einbürgerung, von heimatlosen Ausländern, von Asylberechtigten und von anerkannten ausländischen Flüchtlingen oder von im Ausland geborenen Deutschen

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet, können durch eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen.

Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden. Auch heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, die dem deutschen Recht unterliegen, können diese Erklärung abgeben.

In bestimmten Fällen können solche Erklärungen auch bei der Eheschließung abgegeben werden. Eine individuelle Beratung erfolgt bei der Anmeldung der Eheschließung.

Bitte beachten Sie, dass die Namensführung in Ihrem Heimatland manchmal nicht wirksam wird. Sie haben dann eine ?hinkende Namensführung".

Hinweis: Eine Erklärung ist nur einmal möglich und kann nicht widerrufen werden.

Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts, z. B. Einbürgerungsurkunde oder Reiseausweis, jeweils im Original
  • Geburtsurkunde im Original
  • Falls Sie verheiratet sind, zusätzlich Ihre Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils im Original
  • Falls Sie geschieden sind, zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten im Original
  • Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen. Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem im Bundesgebiet Deutschland zugelassenen und vom OLG anerkannten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein und müssen je nach Ausstellungsland mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen sein.

Kindernamen, Nachname, Vorname, Namensführung, Familienname

Kontakt

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