Anmeldung schulpflichtiger Kinder durch die Eltern an einer Grundschule
Einschulung im Schuljahr | Geburtszeitraum der schulpflichtig werdenden Kinder |
---|---|
2025/2026 | 01.10.2018 bis einschließlich 30.09.2019 |
2026/2027 | 01.10.2019 bis einschließlich 30.09.2020 |
2027/2028 | 01.10.2020 bis einschließlich 30.09.2021 |
Am 30.03.2011 wurde das 5. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedet.
§ 35 Abs. 1 SchulG erhält mit Wirkung vom 01. August 2011 folgende Fassung:
"Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 01. August desselben Kalenderjahres."
Schulwahl
Die Wahl der Grundschule ist den Eltern grundsätzlich freigestellt, da die Schulbezirksgrenzen zum 01.08.2008 aufgelöst wurden. Aufgrund beschränkter räumlicher Aufnahmekapazitäten sowie einer landesrechtlich festgelegten Höchstgrenze neuer Eingangsklassen kann allerdings nicht immer eine Aufnahme in der gewünschten Schule garantiert werden. Bei einem Anmeldeüberhang entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien über die Schulaufnahme.
Anmeldeverfahren
Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich durch das Schulverwaltungsamt über das Anmeldeverfahren informiert.
Anmerkung:
Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit u. g. Anmeldeformular. Das Anmeldeformular kann am Bildschirm ausgefüllt werden und innerhalb der Anmeldezeit per Fax, Post oder E-Mail an die gewünschte Schule geschickt werden bzw. der Schule per Einwurf in den Briefkasten zugeleitet werden. Eine persönliche Abgabe im Sekretariat ist aufgrund der Coronapandemie nicht möglich!
Ausnahmen beantragen
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können auch Kinder, die nach dem Stichtag geboren sind, vorzeitig eingeschult werden. Voraussetzung ist, dass sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens. Erziehungsberechtigte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können sich an die gewünschte Grundschule wenden und über die weitere Verfahrensweise informieren.
Für Kinder, die in den v. g. Zeiträumen geboren wurden, besteht Schulpflicht. Eine Zurückstellung der Einschulung ist daher nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen möglich. Die Schulleitung berät bei Bedarf zu dieser Thematik.
Kooperatives Aufnahmeverfahren im Übergang Kita - Grundschule
Seit dem Schuljahr 2020/2021 nehmen alle Geseker Grundschulen an dem Projekt "Kooperatives Aufnahmeverfahren" im Übergang Kita / Grundschule in der Bildungsregion Kreis Soest teil. Kernelement dieses Verfahrens ist ein sogenanntes "Kooperatives Aufnahmegespräch".
- Das Ziel
Ziel des "Kooperativen Aufnahmeverfahrens" ist es, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, den Erzieherinnen/Erziehern der Kindertageseinrichtung, der jeweiligen Grundschule und ggf. dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst einen optimalen Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule zu gestalten.
- Die Beteiligten
- Eltern und Erziehungsberechtigte
Sie begleiten als Eltern und Erziehungsberechtigte ihr Kind von Beginn an und sind daher "Experten" für ihre Kinder.
- Kindertageseinrichtungen
Die Erzieher/innen in der Kindertageseinrichtung haben die Kinder über mehrere Jahre professionell pädagogisch begleitet und gefördert.
- Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes beim Kreis Soest hat die gesetzliche Pflichtaufgabe, für die Kinder eine Schuleingangsuntersuchung durchzuführen und über das Ergebnis ein schulärztliches Gutachten zu erstellen. Hierzu werden die Kinder entweder in der Kindertageseinrichtung durch sozialmedizinische Mitarbeiter/innen des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes oder durch die Amtsärztinnen/ Amtsärzte im Gesundheitsamt untersucht.
- Schulleitung
Die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme des Kindes an der Schule. Hierfür muss das Kind die erforderlichen körperlichen, geistigen und sozialen Voraussetzungen erfüllen.
- Eltern und Erziehungsberechtigte
- Vorteile
- Vermeidung einer Doppeltestung der Kinder
Die Doppeltestung der Kinder durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Kreises Soest und zusätzlich durch die Schulleitung der Schule soll vermieden werden.
- Einbeziehung der Expertise der Erziehungsberechtigten sowie der Expertise der Erzieher/innen in einem "Kooperativen Aufnahmegespräch"
Zentrales Element des neuen Verfahrens ist das "Kooperative Aufnahmegespräch" zu dem die Schulleitung nach der Schulanmeldung die Eltern und Erziehungsberechtigten, die Erzieher/innen der Kinder sowie bei einem Unterstützungsbedarf einzelner Kinder auch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst einlädt. Im Rahmen dieses gemeinsamen Gespräches haben alle Beteiligten die Möglichkeit, offen ihre Expertise zur Beurteilung der Schulfähigkeit und Planung einer individuellen Unterstützung des Kindes beizutragen und gemeinsam zu entwickeln. Die Schulleitung bekommt so möglichst umfassende Informationen für ihre Entscheidung über die Schulaufnahme und die weitere Förderung in der Schule.
Des Weiteren bekommen die Eltern/Erziehungsberechtigten Hinweise, wie sie die Entwicklung ihres Kindes bis zur Einschulung mit Unterstützung der Erzieher/innen weiter fördern können.
- Vermeidung einer Doppeltestung der Kinder
- Voraussetzung für die Teilhabe am "Kooperativen Aufnahmeverfahren"
Um das Aufnahmeverfahren in der v. g. Form durchzuführen, benötigen die Grundschulen von den Erziehungsberechtigten das Einverständnis zum Datenaustausch über ihr Kind.
Die Schulleitungen stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
Sigrid
Hesse
Hesse, Sigrid
Montag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Telefon
- 02942 500-131
- sigrid.hesse@geseke.de
Anmeldeverfahren an den Geseker Grundschulen
Anmeldung schulpflichtiger Kinder durch die Eltern an einer Grundschule
Einschulung im Schuljahr | Geburtszeitraum der schulpflichtig werdenden Kinder |
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2025/2026 | 01.10.2018 bis einschließlich 30.09.2019 |
2026/2027 | 01.10.2019 bis einschließlich 30.09.2020 |
2027/2028 | 01.10.2020 bis einschließlich 30.09.2021 |
Am 30.03.2011 wurde das 5. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedet.
§ 35 Abs. 1 SchulG erhält mit Wirkung vom 01. August 2011 folgende Fassung:
"Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 01. August desselben Kalenderjahres."
Schulwahl
Die Wahl der Grundschule ist den Eltern grundsätzlich freigestellt, da die Schulbezirksgrenzen zum 01.08.2008 aufgelöst wurden. Aufgrund beschränkter räumlicher Aufnahmekapazitäten sowie einer landesrechtlich festgelegten Höchstgrenze neuer Eingangsklassen kann allerdings nicht immer eine Aufnahme in der gewünschten Schule garantiert werden. Bei einem Anmeldeüberhang entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien über die Schulaufnahme.
Anmeldeverfahren
Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich durch das Schulverwaltungsamt über das Anmeldeverfahren informiert.
Anmerkung:
Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit u. g. Anmeldeformular. Das Anmeldeformular kann am Bildschirm ausgefüllt werden und innerhalb der Anmeldezeit per Fax, Post oder E-Mail an die gewünschte Schule geschickt werden bzw. der Schule per Einwurf in den Briefkasten zugeleitet werden. Eine persönliche Abgabe im Sekretariat ist aufgrund der Coronapandemie nicht möglich!
Ausnahmen beantragen
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können auch Kinder, die nach dem Stichtag geboren sind, vorzeitig eingeschult werden. Voraussetzung ist, dass sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens. Erziehungsberechtigte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können sich an die gewünschte Grundschule wenden und über die weitere Verfahrensweise informieren.
Für Kinder, die in den v. g. Zeiträumen geboren wurden, besteht Schulpflicht. Eine Zurückstellung der Einschulung ist daher nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen möglich. Die Schulleitung berät bei Bedarf zu dieser Thematik.
Kooperatives Aufnahmeverfahren im Übergang Kita - Grundschule
Seit dem Schuljahr 2020/2021 nehmen alle Geseker Grundschulen an dem Projekt "Kooperatives Aufnahmeverfahren" im Übergang Kita / Grundschule in der Bildungsregion Kreis Soest teil. Kernelement dieses Verfahrens ist ein sogenanntes "Kooperatives Aufnahmegespräch".
- Das Ziel
Ziel des "Kooperativen Aufnahmeverfahrens" ist es, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, den Erzieherinnen/Erziehern der Kindertageseinrichtung, der jeweiligen Grundschule und ggf. dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst einen optimalen Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule zu gestalten.
- Die Beteiligten
- Eltern und Erziehungsberechtigte
Sie begleiten als Eltern und Erziehungsberechtigte ihr Kind von Beginn an und sind daher "Experten" für ihre Kinder.
- Kindertageseinrichtungen
Die Erzieher/innen in der Kindertageseinrichtung haben die Kinder über mehrere Jahre professionell pädagogisch begleitet und gefördert.
- Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes beim Kreis Soest hat die gesetzliche Pflichtaufgabe, für die Kinder eine Schuleingangsuntersuchung durchzuführen und über das Ergebnis ein schulärztliches Gutachten zu erstellen. Hierzu werden die Kinder entweder in der Kindertageseinrichtung durch sozialmedizinische Mitarbeiter/innen des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes oder durch die Amtsärztinnen/ Amtsärzte im Gesundheitsamt untersucht.
- Schulleitung
Die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme des Kindes an der Schule. Hierfür muss das Kind die erforderlichen körperlichen, geistigen und sozialen Voraussetzungen erfüllen.
- Eltern und Erziehungsberechtigte
- Vorteile
- Vermeidung einer Doppeltestung der Kinder
Die Doppeltestung der Kinder durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Kreises Soest und zusätzlich durch die Schulleitung der Schule soll vermieden werden.
- Einbeziehung der Expertise der Erziehungsberechtigten sowie der Expertise der Erzieher/innen in einem "Kooperativen Aufnahmegespräch"
Zentrales Element des neuen Verfahrens ist das "Kooperative Aufnahmegespräch" zu dem die Schulleitung nach der Schulanmeldung die Eltern und Erziehungsberechtigten, die Erzieher/innen der Kinder sowie bei einem Unterstützungsbedarf einzelner Kinder auch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst einlädt. Im Rahmen dieses gemeinsamen Gespräches haben alle Beteiligten die Möglichkeit, offen ihre Expertise zur Beurteilung der Schulfähigkeit und Planung einer individuellen Unterstützung des Kindes beizutragen und gemeinsam zu entwickeln. Die Schulleitung bekommt so möglichst umfassende Informationen für ihre Entscheidung über die Schulaufnahme und die weitere Förderung in der Schule.
Des Weiteren bekommen die Eltern/Erziehungsberechtigten Hinweise, wie sie die Entwicklung ihres Kindes bis zur Einschulung mit Unterstützung der Erzieher/innen weiter fördern können.
- Vermeidung einer Doppeltestung der Kinder
- Voraussetzung für die Teilhabe am "Kooperativen Aufnahmeverfahren"
Um das Aufnahmeverfahren in der v. g. Form durchzuführen, benötigen die Grundschulen von den Erziehungsberechtigten das Einverständnis zum Datenaustausch über ihr Kind.
Die Schulleitungen stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Kontakt
Raum: 006
An der Abtei 1
59590 Geseke
Tag | |
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Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
und nach Terminvereinbarung