Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
So beginnt die gesetzliche Vorschrift im 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), welche die Anspruchsgrundlage für die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bildet. Den gesamten Wortlaut des § 70 SGB XII finden Sie unter dem nachstehend eingefügten Link.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Leistung der Sozialhilfe, die unter der Überschrift "Hilfen in anderen Lebenslagen" im 9. Kapitel des SGB XII aufgeführt ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen bezuschussen die Krankenkassen eine Haushaltshilfe. Die Leistungen der gesetzlichen KV gehen denen der Sozialhilfe vor.
Soweit pflegebedürftige Personen eine Haushaltshilfe benötigen, ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob über die gesetzliche Pflegeversicherung oder die Hilfe zur Pflege der hauswirtschaftliche Bedarf bereits abgegolten ist. Bei einer Einstufung ab Pflegegrad 2 ist dies so zu sehen, weshalb zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 70 SGB XII zur Unterstützung im Haushalt dann regelmäßig nicht beansprucht werden können.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist nicht nur nachrangig gegenüber anderen Leistungsansprüchen, sondern auch bedürftigkeitsabhängig.
Wer nur einzelne Verrichtungen im eigenen Haushalt nicht mehr ausführen kann, fällt nicht unter die Vorschrift des § 70 SGB XII, sondern kann gegebenenfalls - und im Rahmen bestehender Bedürftigkeit - einen individuellen Zuschlag zum Regelsatz oder Mehrbedarf der laufenden Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (§ 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII).
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern. Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt Geseke sowie - im Falle von Pflegebedürftigkeit - an die Pflegeberatung der Stadt Geseke.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Hilfen zur hauswirtschaftlichen Unterstützung)
- Pflege: Angebotsfinder NRW
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
So beginnt die gesetzliche Vorschrift im 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), welche die Anspruchsgrundlage für die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bildet. Den gesamten Wortlaut des § 70 SGB XII finden Sie unter dem nachstehend eingefügten Link.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Leistung der Sozialhilfe, die unter der Überschrift "Hilfen in anderen Lebenslagen" im 9. Kapitel des SGB XII aufgeführt ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen bezuschussen die Krankenkassen eine Haushaltshilfe. Die Leistungen der gesetzlichen KV gehen denen der Sozialhilfe vor.
Soweit pflegebedürftige Personen eine Haushaltshilfe benötigen, ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob über die gesetzliche Pflegeversicherung oder die Hilfe zur Pflege der hauswirtschaftliche Bedarf bereits abgegolten ist. Bei einer Einstufung ab Pflegegrad 2 ist dies so zu sehen, weshalb zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 70 SGB XII zur Unterstützung im Haushalt dann regelmäßig nicht beansprucht werden können.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist nicht nur nachrangig gegenüber anderen Leistungsansprüchen, sondern auch bedürftigkeitsabhängig.
Wer nur einzelne Verrichtungen im eigenen Haushalt nicht mehr ausführen kann, fällt nicht unter die Vorschrift des § 70 SGB XII, sondern kann gegebenenfalls - und im Rahmen bestehender Bedürftigkeit - einen individuellen Zuschlag zum Regelsatz oder Mehrbedarf der laufenden Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (§ 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII).
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern. Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt Geseke sowie - im Falle von Pflegebedürftigkeit - an die Pflegeberatung der Stadt Geseke.
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- eugen.michel@geseke.de
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Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
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