Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Unterstützung benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) erhalten. Hilfe zur Pflege ist eine Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe. Daher ist neben den medizinischen Voraussetzungen insbesondere die wirtschaftliche Situation (Einkommen und Vermögen) für einen möglichen Anspruch von entscheidender Bedeutung.
Unterschieden wird allgemein zwischen Leistungen bei häuslicher Pflege sowie Hilfe zur Pflege in stationären oder teilstationären Einrichtungen. Zuständig für die meisten Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der Kreis Soest. In besonderen Einzelfällen kann sich auch ein Leistungsanspruch gegenüber der Stadt Geseke ergeben.
Die Stadt Geseke, Soziale Sicherung (Pflegeberatung) steht Ihnen gern für persönliche Beratung und Antragsaufnahme zur Verfügung.
Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Wir informieren Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Pflege: Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Grundantrag)
- Pflege: Einkommens- und Vermögenserklärung
- Pflege: Pflegewohngeldantrag
- Pflege: Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Grundantrag)
- Pflege: Einkommens- und Vermögenserklärung
- Pflegeberatung: Hinweise zum Datenschutz
- Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation
Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Unterstützung benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) erhalten. Hilfe zur Pflege ist eine Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe. Daher ist neben den medizinischen Voraussetzungen insbesondere die wirtschaftliche Situation (Einkommen und Vermögen) für einen möglichen Anspruch von entscheidender Bedeutung.
Unterschieden wird allgemein zwischen Leistungen bei häuslicher Pflege sowie Hilfe zur Pflege in stationären oder teilstationären Einrichtungen. Zuständig für die meisten Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der Kreis Soest. In besonderen Einzelfällen kann sich auch ein Leistungsanspruch gegenüber der Stadt Geseke ergeben.
Die Stadt Geseke, Soziale Sicherung (Pflegeberatung) steht Ihnen gern für persönliche Beratung und Antragsaufnahme zur Verfügung.
Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Wir informieren Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Pflege: Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Grundantrag)
- Pflege: Einkommens- und Vermögenserklärung
- Pflege: Pflegewohngeldantrag
- Pflege: Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Grundantrag)
- Pflege: Einkommens- und Vermögenserklärung
- Pflegeberatung: Hinweise zum Datenschutz
- Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation
Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Unterstützung benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) erhalten. Hilfe zur Pflege ist eine Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe. Daher ist neben den medizinischen Voraussetzungen insbesondere die wirtschaftliche Situation (Einkommen und Vermögen) für einen möglichen Anspruch von entscheidender Bedeutung.
Unterschieden wird allgemein zwischen Leistungen bei häuslicher Pflege sowie Hilfe zur Pflege in stationären oder teilstationären Einrichtungen. Zuständig für die meisten Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der Kreis Soest. In besonderen Einzelfällen kann sich auch ein Leistungsanspruch gegenüber der Stadt Geseke ergeben.
Die Stadt Geseke, Soziale Sicherung (Pflegeberatung) steht Ihnen gern für persönliche Beratung und Antragsaufnahme zur Verfügung.
Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Wir informieren Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Pflege: Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Grundantrag)
- Pflege: Einkommens- und Vermögenserklärung
- Pflege: Pflegewohngeldantrag
- Pflege: Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Grundantrag)
- Pflege: Einkommens- und Vermögenserklärung
- Pflegeberatung: Hinweise zum Datenschutz
- Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation
- Anschrift
- 001 Bäckstraße 6 59590 Geseke
Anika
Voß
Voß, Anika
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grundsätzlich keine Besuchszeit
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08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
grundsätzlich keine Besuchszeit
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Telefon
- 02942 500-191
- Fax
- 02942 500-199
- anika.voss@geseke.de
Claudia
Dieckmann
Dieckmann
Montag
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Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
grundsätzlich keine Besuchszeit
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
grundsätzlich keine Besuchszeit
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Telefon
- 02942 500-182
- Fax
- 02942 500-199
- claudia.dieckmann@geseke.de
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Unterstützung benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) erhalten. Hilfe zur Pflege ist eine Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe. Daher ist neben den medizinischen Voraussetzungen insbesondere die wirtschaftliche Situation (Einkommen und Vermögen) für einen möglichen Anspruch von entscheidender Bedeutung.
Unterschieden wird allgemein zwischen Leistungen bei häuslicher Pflege sowie Hilfe zur Pflege in stationären oder teilstationären Einrichtungen. Zuständig für die meisten Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der Kreis Soest. In besonderen Einzelfällen kann sich auch ein Leistungsanspruch gegenüber der Stadt Geseke ergeben.
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Online-Antrag auf Gewährung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuchs, 12. Buch (SGB XII). Alternativ können Sie auch den klassischen Antrag benutzen (pdf-Datei).
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Online-Formular, ergänzend zum Antrag auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XII erforderlich (Anlage zum Grundantrag). Alternativ können Sie auch den klassischen Vordruck benutzen (pdf-Datei).
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Antrag auf Gewährung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuchs, 12. Buch (SGB XII)
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Ergänzend zum Antrag auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XII erforderlich (Anlage zum Grundantrag)
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Bäckstraße 6
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