Sie finden nachfolgend Informationen über Leistungen für blinde oder sehbehinderte Menschen sowie über Leistungen für gehörlose Menschen. Zuständige Behörde ist jeweils der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster.
Leistungen für hochgradig Sehbehinderte:
Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine finanzielle Hilfe.
Dem Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.
Blindengeld / Blindenhilfe:
Blinde erhalten in NRW auf Antrag ein Blindengeld gemäß GHBG.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um einen bestimmten Betrag gekürzt.
Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistung gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. des Blindengeldes.
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen gewissen Aufstockungsbetrag als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Zur Antragsstellung wird ein Sozialhilfegrundantrag verwendet.
Leistungen für Gehörlose:
Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe (Höhe: Siehe Tabelle Sozialrechtliche Rechengrößen).
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.
Eine spezielle Beratung erhalten Gehörlose auch über das Gehörlosentelefon. Dabei handelt es sich um einen kostenlosen Beratungsservice des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Wie erhalten Betroffene die Leistungen?
Alle in dieser Übersicht angesprochenen Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Kreisverwaltung oder bei der Stadt Geseke (Sozialamt) eingereicht werden. Personen ab 60 Jahren, die Blindenhilfe beziehen möchten, sollten sich grundsätzlich an das städtische Sozialamt wenden.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.
Um unnötigen Schriftwechsel zu vermeiden, sollte für den Antrag ein spezielles Formular verwendet werden. Dieses ist beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe und bei allen Sozialämtern zu erhalten.
Für alle Hilfen nach dem GHBG gilt: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung ab dem 1. des Antragsmonats gewährt.
Den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erreichen Sie wie folgt:
Briefadresse:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 48133 Münster
Besuche:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abteilung Sozialhilfe,
Warendorferstraße 27, 2. OG, 48145 Münster
Tel. 0251/591-4734, Fax 0251/591-264
Alle notwendigen Antragsvordrucke erhalten Sie selbstverständlich auch bei der Abteilung Soziale Sicherung (Sozialamt) der Stadt Geseke. Wir helfen Ihnen gern bei der Erstellung und Weiterleitung Ihres Antrages und erteilen Ihnen auf Wunsch weitergehende Auskünfte, sofern Sie Bürger/in der Stadt Geseke sind.
Sollten Sie betroffen sein, informieren Sie sich bitte auch über die Möglichkeiten der Ermäßigung des Rundfunkbeitrages sowie über sonstige Rechte, die Ihnen eingeräumt werden können, wenn Sie zugleich Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind. Beachten Sie bitte außerdem die Seite "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen".
Beratung in Geseke:
Blickpunkt Auge: Der Berater Björn Linnemann ist mit allen Fragen um das Thema Sehverlust vertraut und stellt darüber hinaus Kontakt zu den Richtigen Ansprechpartner/innen her. Die Kontaktinformationen finden Sie auf der Internetseite des Alter & Pflege Netzwerks Geseke.
- Gehörlosengeldantrag online
- Blindengeld: Antrag auf Blindengeld / Hilfen für Sehbehinderte
- Blindengeld, Hilfen für Sehbehinderte: Augenfachärztliche Bescheinigung
- Blindengeld: Spezielle Anlage zum Antrag für Heimbewohner
- Gehörlosengeld: Antrag Hilfe für Gehörlose
- Gehörlosengeld: HNO-fachärztliche Bescheinigung zum Antrag auf Gehörlosenhilfe
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Blindengeld / Hilfe für hochgradig Sehbehinderte (Antrag online)
Sie finden nachfolgend Informationen über Leistungen für blinde oder sehbehinderte Menschen sowie über Leistungen für gehörlose Menschen. Zuständige Behörde ist jeweils der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster.
Leistungen für hochgradig Sehbehinderte:
Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine finanzielle Hilfe.
Dem Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.
Blindengeld / Blindenhilfe:
Blinde erhalten in NRW auf Antrag ein Blindengeld gemäß GHBG.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um einen bestimmten Betrag gekürzt.
Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistung gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. des Blindengeldes.
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen gewissen Aufstockungsbetrag als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Zur Antragsstellung wird ein Sozialhilfegrundantrag verwendet.
Leistungen für Gehörlose:
Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe (Höhe: Siehe Tabelle Sozialrechtliche Rechengrößen).
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.
Eine spezielle Beratung erhalten Gehörlose auch über das Gehörlosentelefon. Dabei handelt es sich um einen kostenlosen Beratungsservice des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Wie erhalten Betroffene die Leistungen?
Alle in dieser Übersicht angesprochenen Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Kreisverwaltung oder bei der Stadt Geseke (Sozialamt) eingereicht werden. Personen ab 60 Jahren, die Blindenhilfe beziehen möchten, sollten sich grundsätzlich an das städtische Sozialamt wenden.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.
Um unnötigen Schriftwechsel zu vermeiden, sollte für den Antrag ein spezielles Formular verwendet werden. Dieses ist beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe und bei allen Sozialämtern zu erhalten.
Für alle Hilfen nach dem GHBG gilt: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung ab dem 1. des Antragsmonats gewährt.
Den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erreichen Sie wie folgt:
Briefadresse:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 48133 Münster
Besuche:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abteilung Sozialhilfe,
Warendorferstraße 27, 2. OG, 48145 Münster
Tel. 0251/591-4734, Fax 0251/591-264
Alle notwendigen Antragsvordrucke erhalten Sie selbstverständlich auch bei der Abteilung Soziale Sicherung (Sozialamt) der Stadt Geseke. Wir helfen Ihnen gern bei der Erstellung und Weiterleitung Ihres Antrages und erteilen Ihnen auf Wunsch weitergehende Auskünfte, sofern Sie Bürger/in der Stadt Geseke sind.
Sollten Sie betroffen sein, informieren Sie sich bitte auch über die Möglichkeiten der Ermäßigung des Rundfunkbeitrages sowie über sonstige Rechte, die Ihnen eingeräumt werden können, wenn Sie zugleich Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind. Beachten Sie bitte außerdem die Seite "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen".
Beratung in Geseke:
Blickpunkt Auge: Der Berater Björn Linnemann ist mit allen Fragen um das Thema Sehverlust vertraut und stellt darüber hinaus Kontakt zu den Richtigen Ansprechpartner/innen her. Die Kontaktinformationen finden Sie auf der Internetseite des Alter & Pflege Netzwerks Geseke.
- Gehörlosengeldantrag online
- Blindengeld: Antrag auf Blindengeld / Hilfen für Sehbehinderte
- Blindengeld, Hilfen für Sehbehinderte: Augenfachärztliche Bescheinigung
- Blindengeld: Spezielle Anlage zum Antrag für Heimbewohner
- Gehörlosengeld: Antrag Hilfe für Gehörlose
- Gehörlosengeld: HNO-fachärztliche Bescheinigung zum Antrag auf Gehörlosenhilfe
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Blindengeld / Hilfe für hochgradig Sehbehinderte (Antrag online)
- Anschrift
- 001 Bäckstraße 6 59590 Geseke
Eugen
Michel
Sozialamt
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
grundsätzlich keine Besuchszeit
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 Bäckstraße 6 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-192
- Fax
- 02942 500-199
- eugen.michel@geseke.de
Lena
Hoffmann
Sozialamt
Montag
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und nach Terminvereinbarung
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- 02942 500-183
- Fax
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- lena.hoffmann@geseke.de
Andrea
Schäfer
Schäfer
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
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grundsätzlich keine Besuchszeit
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grundsätzlich keine Besuchszeit
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und nach Terminvereinbarung
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- andrea.schaefer@geseke.de
Anika
Voß
Voß, Anika
Montag
grundsätzlich keine Besuchszeit
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grundsätzlich keine Besuchszeit
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Freitag
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und nach Terminvereinbarung
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- anika.voss@geseke.de
Hilfen für blinde, sehbehinderte und gehörlose Menschen
Sie finden nachfolgend Informationen über Leistungen für blinde oder sehbehinderte Menschen sowie über Leistungen für gehörlose Menschen. Zuständige Behörde ist jeweils der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster.
Leistungen für hochgradig Sehbehinderte:
Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine finanzielle Hilfe.
Dem Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.
Blindengeld / Blindenhilfe:
Blinde erhalten in NRW auf Antrag ein Blindengeld gemäß GHBG.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um einen bestimmten Betrag gekürzt.
Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistung gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. des Blindengeldes.
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen gewissen Aufstockungsbetrag als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Zur Antragsstellung wird ein Sozialhilfegrundantrag verwendet.
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Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe (Höhe: Siehe Tabelle Sozialrechtliche Rechengrößen).
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.
Eine spezielle Beratung erhalten Gehörlose auch über das Gehörlosentelefon. Dabei handelt es sich um einen kostenlosen Beratungsservice des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Wie erhalten Betroffene die Leistungen?
Alle in dieser Übersicht angesprochenen Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Kreisverwaltung oder bei der Stadt Geseke (Sozialamt) eingereicht werden. Personen ab 60 Jahren, die Blindenhilfe beziehen möchten, sollten sich grundsätzlich an das städtische Sozialamt wenden.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.
Um unnötigen Schriftwechsel zu vermeiden, sollte für den Antrag ein spezielles Formular verwendet werden. Dieses ist beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe und bei allen Sozialämtern zu erhalten.
Für alle Hilfen nach dem GHBG gilt: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung ab dem 1. des Antragsmonats gewährt.
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Sollten Sie betroffen sein, informieren Sie sich bitte auch über die Möglichkeiten der Ermäßigung des Rundfunkbeitrages sowie über sonstige Rechte, die Ihnen eingeräumt werden können, wenn Sie zugleich Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind. Beachten Sie bitte außerdem die Seite "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen".
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- Sozialhilfe nach dem SGB XII (Überblick)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB IX
- Schwerbehinderung, Infos und Beratung
- Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
- Rehabilitation behinderter Menschen (berufliche Reha)
- Rundfunkbeitrag: Ermäßigung und Befreiung
- Soziale Beratungsstellen & Soziale Dienste
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Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.
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Wenn Sie blind sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Blindengeld bekommen. Oder wenn Sie hochgradig sehbehindert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung bekommen.
Kontakt
Soziale Sicherung
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