Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
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Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
- Krankenhaus: Kostenübernahmeantrag Behandlungskosten
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
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Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
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- Hilfe bei Schwangerschaft und Mitterschaft,
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Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Qualität und Umfang der Hilfen zur Gesundheit orientieren sich exakt am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
Es wird dringend empfohlen, alle Belege über Eigenanteile und Zuzahlungen zu sammeln, damit ggf. bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen (für den Rest eines Kalenderjahres) gestellt werden kann. Soweit Krankenkassen Bonusprogramme anbieten, z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten oder für die Einschreibung in ein Hausarztsystem, ein Chronikerprogramm oder eine integrierte Versorgung, können sich für die Mitglieder solcher Kassen ggf. Vergünstigen ergeben im Rahmen der Zuzahlungen oder der Beitragshöhe. Bitte fragen Sie Ihre Kasse nach eventuellen Bonusprogrammen. Die Übernahme oder Erstattung von Zuzahlungen aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergeldes (SGB II) ist grundsätzlich ausgeschlossen, da derartige Aufwendungen von den Leistungsempfängern aus der monatlichen Regelleistung finanziert werden müssen.
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Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.
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Eugen
Michel
Sozialamt
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08.00 - 12.30 Uhr
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08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
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grundsätzlich keine Besuchszeit
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08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
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Lena
Hoffmann
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Schäfer
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Voß, Anika
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- anika.voss@geseke.de
Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
Hilfen zur Gesundheit sind verschiedene Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer (gesundheitlicher/persönlicher) Voraussetzungen gewährt werden. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
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Soweit also eine klassische Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann (z.B. "Auffangversicherung" über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe bzw. das örtliche Sozialamt die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern und "unechte" Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Nach Maßgabe der Regelungen des § 264 SGB V haben Sozialhilfeempfänger, die nicht krankenversichert sind, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, welche dann die Leistungsgewährung anstelle der Hilfen zur Gesundheit gegen Kostenerstattung übernimmt. Durch die Anmeldung des Sozialamtes bei der gewählten Krankenkasse kommt keine typische Krankenversicherung zustande (es sind keine Beiträge zu zahlen), sondern eine Mitgliedschaft besonderer Art. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "unechten" Mitgliedschaft. Das Leistungsniveau ist aber völlig identisch mit dem gesetzlichen Leistungskatalog, der "echten" Kassenmitgliedern zur Verfügung steht. Lediglich kassenindividuelle Zusatzleistungen aufgrund der jeweiligen Satzungen entfallen für diesen Personenkreis. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gesetzestext.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bis zur Höhe der jährlichen Belastungsobergrenze müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalte etc.) aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Belastungsobergrenze beträgt 2% (bei chronisch kranken Menschen 1%) der Brutto-Jahreseinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), jedoch mit der Maßgabe, dass als Jahreseinkommen lediglich der 12-fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII zugrunde gelegt wird. Eine ähnliche Regelung gibt es übrigens auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Dort gilt als Jahreseinkommen die 12-fache Regelleistung eines Haushaltsvorstandes nach dem SGB II.
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- Sozialhilfe nach dem SGB XII (Überblick)
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII
- Gesundheitsamt
- Sozialpsychiatrischer Dienst
- Pflegeberatung
- Soziale Beratungsstellen & Soziale Dienste
- Altenhilfe
Kontakt
Raum: 7
Bäckstraße 6
59590 Geseke
Tag | |
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Mittwoch: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
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Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
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Raum: 3
Bäckstraße 6
59590 Geseke
Tag | |
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