Unterbringung psychisch- und suchtkranker Menschen

Psychisch und Suchtkranke sollen Hilfen und Schutzmaßnahmen gewährt werden, um in der Gemeinschaft ein angepasstes Leben führen zu können. Die Hilfen hierfür werden von Organisationen und Einrichtungen geleistet.

Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörde kann es sein, die Unterbringung nach dem § 10 PsychKG zu veranlassen. Eine Unterbringung im diesem Sinne liegt vor, wenn Betroffene

  • gegen ihren Willen oder
  • gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder
  • im Zustand der Willenlosigkeit

in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) eingewiesen werden und dort verbleiben.

Die folgenden Paragraphen des BGB bleiben unberührt:
§ 1631b (Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes),
§ 1800 (Umfang der Personensorge - Recht und Pflicht des Vormunds),
§ 1915 (Pflegschaft - Anwendung des Vormundschaftsrechts) und
§ 1906 (Betreuung - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung).

Die Unterbringung Betroffener ist gem. § 11 PsychKG nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.

Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 14 PsychKG die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.

PsychKG, Suchtkranke, psychisch Kranke
Psychische Notsituation

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