Straßen- und Wegebaukonzept der Stadt Geseke 2023 - 2027
(gemäß Ratsbeschluss vom 28.02.2023)

Gemäß § 8 a Abs. 1 – 2 KAG NRW hat die Stadt Geseke ein Straßen- und Wegekonzept aufzustellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Im Übrigen ist nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge die Förderfähigkeit von Straßenbaumaßnahmen mit Beschlussdatum ab dem Stichtag 01.01.2021 von der Auflistung der Maßnahmen im kommunalen Straßen- und Wegekonzept abhängig.
Sinn und Zweck des Straßen- und Wegekonzeptes ist die Schaffung von Transparenz für die betroffenen Anlieger und Grundstückseigentümer. Diese potentiellen Beitragspflichtigen sollen sich frühzeitig auf anstehende Straßenausbaumaßnahmen einstellen können. Somit sind diejenigen kommunalen Straßen zu erfassen und aufzuführen, für die Beiträge erhoben werden.
Darüber hinaus soll die Kommune durch das Konzept nachweisen, dass sie den Unterhaltungspflichten als Straßenbaulastträger nachkommt.
Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis– und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben. Das bedeutet, alle 2 Jahre können neue Maßnahmen aufgenommen und Aktualisierungen bei den Kosten und den voraussichtlichen Umsetzungszeiträumen vorgenommen werden.
Auch Kanalbaumaßnahmen, für die der Anteil der Straßenentwässerung nach den Vorgaben des KAG beitragsfähig sind, sind im vorliegenden Straßen- und Wegekonzept aufgeführt.
Im vorliegenden Straßen- und Wegekonzept sind nur einige größere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aufgeführt.
Im Übrigen wird das Jahresprogramm für die geplanten Straßenunterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen alljährlich zum Jahresanfang von der sog. „Straßeninstandsetzungskommission“ auf Vorschlag der Verwaltung festgelegt. In der Straßeninstandsetzungskommission stellen alle im Stadtrat vertretenen Parteien einen Vertreter. Den Vorsitzenden der Kommission als zusätzliches Mitglied stellt die stärkste Fraktion. Über die Zusammensetzung der Straßeninstandsetzungskommission, die kein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium darstellt, sondern eine Arbeitsgruppe des zuständigen Fachausschusses, entscheidet der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss.
Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich der städtischen Straßen sind in der Regel nicht beitragspflichtig.
Das Konzept ist allerdings lediglich informeller Natur und beinhaltet keine Vorentscheidung über die tatsächliche Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme bzw. einer Straßenunterhaltungsmaßnahme.
Erfahrungsgemäß können sich die Maßnahmen aus heute noch nicht absehbaren Gründen verschieben.
Über den Beginn der Straßenausbaumaßnahmen und die konkrete Ausführung entscheidet jeweils der vom Rat gebildete Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss nach Durchführung der Anliegerversammlung.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau- und Gleichstellung hat durch Runderlass vom 23.03.2020 ein Muster für eine tabellarische Darstellung der vorgesehenen Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen vorgesehen.
Die anliegende Tabelle berücksichtigt die Vorgaben der Mustertabellen für die beabsichtigten beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen und die geplanten voraussichtlich beitragsfreien Straßenunterhaltungsmaßnahmen. Die im Straßen- und Wegekonzept aufgelisteten Straßenausbaumaßnahmen lösen im Regelfall Beitragszahlungen für die Anlieger aus.Beiträge können Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW sein.
Der Unterschied liegt in Folgendem:
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch werden für die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße erhoben. Die Anlieger werden mit 90 % an den beitragsfähigen Aufwendungen beteiligt.
Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz werden für die (nachmalige) Herstellung bzw. Erneuerung oder Verbesserung einer Straße erhoben. Hier richten sich die Anliegeranteile nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße, Geschäftsstraße). Innerhalb dieser Straßenarten sind die Anliegeranteile für die einzelnen Teileinrichtungen (z. B. Fahrbahn, Radwege, Parkstreifen, Gehwege, Beleuchtung und Entwässerung) unterschiedlich. Das Land NRW übernimmt nach der derzeit geltenden Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 die eigentlich von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31.12.2026. Trotz der Übernahme der Straßenausbaubeiträge durch das Land hat die Stadt Beitragsabrechnungen mit den Anliegern durchzuführen. Die Anlieger erhalten weiterhin einen Beitragsbescheid, mit dem der Straßenausbaubeitrag in voller Höhe festgesetzt wird, aber keine Zahlung von den Anliegern angefordert wird.
Auskunft über die Abrechnungsregeln und die Anliegeranteile geben die jeweiligen städtischen Satzungen:
Satzung der Stadt Geseke über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
oder
Satzung der Stadt Geseke über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz.
Die rechtliche Abgrenzung einer Maßnahme nach BauGB oder KAG NRW kann im Einzelfall schwierig sein und hängt oft von wenigen Details ab. Zum Zeitpunkt der Erstellung des allgemeinen Straßen- und Wegekonzeptes ist dies oft noch nicht geklärt.Daher werden hier alle geplanten Maßnahmen aufgeführt. Details zur Beitragsabrechnung können den Anliegern dann erst in der Anliegerversammlung genannt werden.
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