Straßenausbaubeiträge

Straßenausbaubeiträge werden für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung bereits vorhandener öffentlicher Straßen, Wege und Plätze erhoben. Voraussetzung ist, dass den angrenzenden Grundstücken durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
Im Unterschied zu Erschließungsbeiträgen betreffen Straßenausbaubeiträge keine erstmalige Herstellung einer Straße, sondern Maßnahmen an bereits endgültig hergestellten Verkehrsanlagen.

Regelungen seit dem 01. Januar 2024
Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Nordrhein-Westfalen ein Beitragserhebungsverbot für neue Straßenausbaumaßnahmen. Beitragspflichtige Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden daher grundsätzlich nicht mehr finanziell belastet. Stattdessen werden den Kommunen die entstehenden Beitragsausfälle durch das Land Nordrhein-Westfalen erstattet.
Für Maßnahmen, die noch nach den bisherigen Regelungen abzurechnen sind, greift die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge. Danach ist die Stadt Geseke weiterhin verpflichtet,
• den beitragsfähigen Aufwand zu ermitteln,
• die Beiträge nach den gesetzlichen Vorgaben und der städtischen Satzung zu berechnen,
• einen Beitragsbescheid zu erlassen und
• die Förderung beim Land Nordrhein-Westfalen zu beantragen.

Nach Bewilligung der Förderung übernimmt das Land die festgesetzten Straßenausbaubeiträge zu 100 %. Für die Beitragspflichtigen entsteht dadurch regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung. Nur wenn die Voraussetzungen der Förderrichtlinie oder der gesetzlichen Erstattungsregelungen im Einzelfall nicht vorliegen, kann eine Zahlung durch die Beitragspflichtigen erforderlich werden.

Regelungen der Stadt Geseke
Die Einzelheiten der Beitragserhebung ergeben sich aus der Satzung der Stadt Geseke über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen.
Die Satzung regelt insbesondere:
• welche Straßenbaumaßnahmen beitragspflichtig sind,
• welche Kosten beitragsfähig sind,
• die Einteilung der Straßen (z. B. Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraßen),
• die jeweiligen Anliegeranteile für Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung, Parkflächen, Radwege und Entwässerungseinrichtungen,
• den Verteilungsmaßstab auf die erschlossenen Grundstücke sowie
• die Entstehung der Beitragspflicht.

Auch wenn die Beiträge heute in den meisten Fällen nicht mehr von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern gezahlt werden müssen, erfolgt die Berechnung weiterhin nach diesen satzungsrechtlichen Vorgaben. Die Satzung bildet damit die Grundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Beitrags.

Ansprechpartner
Bei Fragen zu Straßenausbaumaßnahmen oder zu den gesetzlichen Regelungen steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
 

Steuern, Gebühren, Beiträge, Straßenausbaubeiträge

Kontakt

Stadtverwaltung
Raum: 205
An der Abtei 1
59590 Geseke

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag:08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch:08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag:08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag:08.00 - 12.30 Uhr

und nach Terminvereinbarung

Stadtverwaltung
Raum: 204
An der Abtei 1
59590 Geseke

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag:08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag:08.00 - 12.30 Uhr
Freitag:08.00 - 12.30 Uhr

 

 

und nach Terminvereinbarung