Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben. Hierzu gehören insbesondere öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie die dazugehörigen Gehwege, Beleuchtung, Parkflächen und Entwässerungseinrichtungen. Erst durch diese Erschließung werden Grundstücke in der Regel baulich oder gewerblich nutzbar.

Warum werden in Nordrhein-Westfalen noch Erschließungsbeiträge erhoben?

Häufig wird gefragt, warum Erschließungsbeiträge weiterhin erhoben werden, obwohl die Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen abgeschafft wurden.

Der Grund liegt darin, dass es sich um zwei unterschiedliche Beitragsarten mit verschiedenen Rechtsgrundlagen handelt:

  • Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erhoben und richten sich nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB).

  • Straßenausbaubeiträge wurden dagegen für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung bereits vorhandener Straßen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) erhoben. Für Maßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden, werden diese Beiträge grundsätzlich nicht mehr von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern erhoben.

Die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge hat daher keinen Einfluss auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Diese sind bundesgesetzlich im Baugesetzbuch geregelt und werden weiterhin von allen Kommunen erhoben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie werden Erschließungsbeiträge berechnet?

Die Stadt Geseke trägt einen gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil an den Erschließungskosten. Der verbleibende beitragsfähige Aufwand wird nach den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei werden unter anderem berücksichtigt:

  • die Grundstücksgröße,

  • Art und Maß der baulichen Nutzung,

  • die Zahl der zulässigen Vollgeschosse sowie

  • die Art der Erschließung.

Die konkrete Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Geseke.

Die Erschließungsbeitragssatzung

Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Geseke ergänzt die gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches. Sie legt insbesondere fest,

  • welche Erschließungsanlagen beitragsfähig sind,

  • nach welchen Maßstäben die Kosten auf die Grundstücke verteilt werden,

  • wie die Grundstücksflächen und die bauliche Nutzung bewertet werden und

  • wann die Beitragspflicht entsteht.

Sie gewährleistet eine einheitliche und rechtssichere Berechnung der Erschließungsbeiträge.

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Erschließungsbeiträgen oder zur Erschließungsbeitragssatzung steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.

Erschließungskosten

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