Gewerbe (An- /Ab- und Ummeldung sowie Änderung des Namens des Gewerbetreibenden)

Gewerbeanmeldung:

"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung). Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Für die Anmeldung eines Gewerbes ist die persönliche Vorstellung des Gewerbetreibenden empfehlenswert. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.

Gewerbeabmeldung:

Eine Gewerbeabmeldung ist unverzüglich, wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird, erforderlich. Für die Abmeldung eines Gewerbes ist die persönliche Vorstellung des Gewerbetreibenden empfehlenswert. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.

Gewerbeummeldung:

Eine Gewerbeummeldung hat zu erfolgen, bei

  • der Verlegung des Gewerbes innerhalb der Gemeinde
  • der Änderung des Firmennamens
  • die Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit
  • der Änderung der gewerblichen Tätigkeit
  • der Änderung des Namens. 

Anmeldung: 26,00 €

Abmeldung: gebührenfrei

Ummeldung: 26,00 €

§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung

Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung, Gewerbeummeldung, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden
Anmeldung eines Gewerbes
Abmeldung eines Gewerbes
Ummeldung eines Gewerbes

Kontakt

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