Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB IX

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog des Sozialgesetzbuchs, 9. Buch (SGB IX). Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde das Eingliederungshilferecht zum 1. Januar 2020 vom SGB XII-Leistungssystem (Sozialhilfe) in das SGB IX überführt. Seither sind alle wichtigen Regelungen zur Eingliederungshilfe ausschließlich im SGB IX zu finden.

§ 90 SGB IX beschreibt die Aufgabe der Eingliederungshilfe wie folgt:

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. 2Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.


Wichtig zu wissen:

Eingliederungshilfe wird stets nachrangig gewährt gegenüber möglicherweise bestehenden Leistungsansprüchen bei anderen Rehabilitationsträgern.

Zuständig für Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist - je nach Art der zu gewährenden Hilfen - entweder der Kreis Soest oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Siehe auch: BTHG 2020 - Modernisierung der Eingliederungshilfe

Wissenswertes zum Bundesteilhabegesetz - Informationen der Stadt Geseke vom 01.08.2019


 

Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung bzw. der zuständige Träger der Eingliederungshilfe informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache. Sofern Sie im Einzelfall die Auskunft erhalten, dass bestimmte Formulare des Sachgebiets Sozialhilfe analog verwendet werden können, finden Sie diese hier.

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