Obdachlosigkeit ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ordnungsbehörde ist im Falle einer drohenden oder bestehenden Obdachlosigkeit gehalten, die zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu treffen.
Wenn Sie aus eigenen Kräften keine Unterkunft finden können, wenden Sie sich bitte umgehend an das Ordnungsamt der Stadt Geseke. Das Ordnungsamt versucht im Rahmen bestehender Möglichkeiten, Sie bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Vorrangig sollten aber Sie selbst umfassend aktiv werden und sich nach einer neuen Bleibe umschauen.
Situationsabhängig kann ein direktes Eingreifen des Ordnungsamtes erforderlich sein. Hier können je nach Einzelfall verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, z.B. eine Vermittlung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, die vorläufige Zuweisung einer städtischen Notunterkunft oder - in seltenen Ausnahmefällen - eine vorübergehende Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung.
Wenn Sie aufgrund von Mietrückständen eine Wohnungskündigung erhalten haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ggf. die Möglichkeit, dass die Mietrückstände durch die Stadt Geseke aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Unter Umständen geschieht dies darlehensweise. Lassen Sie bitte von der Abteilung Soziale Sicherung prüfen, ob eine Übernahme Ihrer Mietschulden in Betracht kommen kann. Bei Empfängern von Bürgergeld sind insoweit die Jobcenter zuständig.
Übrigens: Im Falle einer Räumungsklage erhält das Ordnungsamt automatisch eine Mitteilung des zuständigen Amtsgerichts und ist somit bereits durch das Gericht über Ihre Situation informiert.
Unabhängig von der Unterstützung des Ordnungsamtes, auf die Sie in jedem Falle einen Anspruch haben, sollten Sie jedoch alles in Ihren Kräften stehende unternehmen, um eine Obdachlosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. eine eingetretene Wohnungslosigkeit schnellstmöglich wieder zu beseitigen.
Obdachlosigkeit ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ordnungsbehörde ist im Falle einer drohenden oder bestehenden Obdachlosigkeit gehalten, die zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu treffen.
Wenn Sie aus eigenen Kräften keine Unterkunft finden können, wenden Sie sich bitte umgehend an das Ordnungsamt der Stadt Geseke. Das Ordnungsamt versucht im Rahmen bestehender Möglichkeiten, Sie bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Vorrangig sollten aber Sie selbst umfassend aktiv werden und sich nach einer neuen Bleibe umschauen.
Situationsabhängig kann ein direktes Eingreifen des Ordnungsamtes erforderlich sein. Hier können je nach Einzelfall verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, z.B. eine Vermittlung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, die vorläufige Zuweisung einer städtischen Notunterkunft oder - in seltenen Ausnahmefällen - eine vorübergehende Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung.
Wenn Sie aufgrund von Mietrückständen eine Wohnungskündigung erhalten haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ggf. die Möglichkeit, dass die Mietrückstände durch die Stadt Geseke aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Unter Umständen geschieht dies darlehensweise. Lassen Sie bitte von der Abteilung Soziale Sicherung prüfen, ob eine Übernahme Ihrer Mietschulden in Betracht kommen kann. Bei Empfängern von Bürgergeld sind insoweit die Jobcenter zuständig.
Übrigens: Im Falle einer Räumungsklage erhält das Ordnungsamt automatisch eine Mitteilung des zuständigen Amtsgerichts und ist somit bereits durch das Gericht über Ihre Situation informiert.
Unabhängig von der Unterstützung des Ordnungsamtes, auf die Sie in jedem Falle einen Anspruch haben, sollten Sie jedoch alles in Ihren Kräften stehende unternehmen, um eine Obdachlosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. eine eingetretene Wohnungslosigkeit schnellstmöglich wieder zu beseitigen.
Obdachlosigkeit ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ordnungsbehörde ist im Falle einer drohenden oder bestehenden Obdachlosigkeit gehalten, die zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu treffen.
Wenn Sie aus eigenen Kräften keine Unterkunft finden können, wenden Sie sich bitte umgehend an das Ordnungsamt der Stadt Geseke. Das Ordnungsamt versucht im Rahmen bestehender Möglichkeiten, Sie bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Vorrangig sollten aber Sie selbst umfassend aktiv werden und sich nach einer neuen Bleibe umschauen.
Situationsabhängig kann ein direktes Eingreifen des Ordnungsamtes erforderlich sein. Hier können je nach Einzelfall verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, z.B. eine Vermittlung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, die vorläufige Zuweisung einer städtischen Notunterkunft oder - in seltenen Ausnahmefällen - eine vorübergehende Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung.
Wenn Sie aufgrund von Mietrückständen eine Wohnungskündigung erhalten haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ggf. die Möglichkeit, dass die Mietrückstände durch die Stadt Geseke aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Unter Umständen geschieht dies darlehensweise. Lassen Sie bitte von der Abteilung Soziale Sicherung prüfen, ob eine Übernahme Ihrer Mietschulden in Betracht kommen kann. Bei Empfängern von Bürgergeld sind insoweit die Jobcenter zuständig.
Übrigens: Im Falle einer Räumungsklage erhält das Ordnungsamt automatisch eine Mitteilung des zuständigen Amtsgerichts und ist somit bereits durch das Gericht über Ihre Situation informiert.
Unabhängig von der Unterstützung des Ordnungsamtes, auf die Sie in jedem Falle einen Anspruch haben, sollten Sie jedoch alles in Ihren Kräften stehende unternehmen, um eine Obdachlosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. eine eingetretene Wohnungslosigkeit schnellstmöglich wieder zu beseitigen.
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- 001 Mühlenstraße 11 59590 Geseke
Robin
Fleck
Ordnungsamt
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08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
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Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
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und nach Terminvereinbarung
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- 02942 500-161
- ordnungsverwaltung@geseke.de
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- ordnungsverwaltung@geseke.de
Unterbringung von obdachlosen Menschen
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Unabhängig von der Unterstützung des Ordnungsamtes, auf die Sie in jedem Falle einen Anspruch haben, sollten Sie jedoch alles in Ihren Kräften stehende unternehmen, um eine Obdachlosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. eine eingetretene Wohnungslosigkeit schnellstmöglich wieder zu beseitigen.
Kontakt
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