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Beiträge
Beiträge dienen der Finanzierung öffentlicher Investitionsmaßnahmen. Im Gegensatz zu Steuern oder Benutzungsgebühren werden Beiträge nicht für die allgemeine Finanzierung kommunaler Aufgaben oder die laufende Inanspruchnahme einer Einrichtung erhoben, sondern für einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil, den ein Grundstück durch eine öffentliche Maßnahme erhält.
Je nach Art der Maßnahme wird zwischen Erschließungsbeiträgen, Straßenausbaubeiträgen, Kanalanschlussbeiträgen und dem Aufwandersatz für Grundstücksanschlussleitungen unterschieden.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden erhoben, wenn eine Straße oder ein Erschließungsgebiet erstmalig hergestellt wird und dadurch Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar werden. Der Beitrag dient der Finanzierung der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage.
Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch (BauGB)
Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge wurden für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung bereits vorhandener Straßen erhoben. In Nordrhein-Westfalen werden für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden, aufgrund einer gesetzlichen Änderung grundsätzlich keine Straßenausbaubeiträge mehr von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern erhoben.
Rechtsgrundlage: Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
Kanalanschlussbeiträge
Kanalanschlussbeiträge dienen der Finanzierung der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage. Sie werden erhoben, wenn einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Der Beitrag ist unabhängig davon zu entrichten, ob der Anschluss tatsächlich genutzt wird.
Rechtsgrundlage: Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) und die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Geseke.
Aufwandersatz für Grundstücksanschlussleitungen
Der Aufwandersatz unterscheidet sich von den vorgenannten Beiträgen. Er dient nicht der Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlage, sondern ersetzt der Stadt die tatsächlich entstandenen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung.
Die Grundstücksanschlussleitung verbindet den öffentlichen Kanal mit der Grundstücksgrenze bzw. dem Grundstück und wird grundstücksbezogen abgerechnet. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
Rechtsgrundlage: § 10 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sowie die Entwässerungssatzung und die Satzung über den Ersatz des Aufwandes für Grundstücksanschlussleitungen der Stadt Geseke.
Der Unterschied auf einen Blick
| Abgabe | Wofür wird sie erhoben? |
|---|---|
| Erschließungsbeitrag | Erstmalige Herstellung einer Erschließungsstraße oder Erschließungsanlage |
| Straßenausbaubeitrag | Verbesserung oder Erneuerung einer bestehenden Straße (in NRW für neue Maßnahmen grundsätzlich abgeschafft) |
| Kanalanschlussbeitrag | Erstmalige Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage |
| Aufwandersatz | Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten für die Grundstücksanschlussleitung |
Ansprechpartner
Bei Fragen zu Beiträgen oder zum Aufwandersatz für Grundstücksanschlussleitungen steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
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Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen
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Kontakt
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