Wer als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten möchte, benötigt in vielen Staaten ein vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis. Zuständig ist der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Mit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bestätigt der Standesbeamte dem/der deutschen Verlobten, dass nach deutschem Recht der Eheschließung mit dem im Zeugnis namentlich genannten anderen Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht. Welche zusätzlichen Unterlagen für die Eheschließung außerdem noch benötigt werden, beantwortet die zuständige Auslandsvertretung im Bundesgebiet.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der ausländische Staat dieses fordert. Auskunft erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen.
Im Regelfall sind folgende Dokumente vorzulegen:
für den deutschen Staatsangehörigen:
- Geburtsurkunde
- Personalausweis/Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung (ggf. Abmeldebestätigung der Meldebehörde bei Wohnsitz im Ausland)
- ggfls. Heiratsurkunde(n) mit Nachweis(en) über Auflösung(en) der Vorehe(n)
für den ausländischen Staatsangehörigen:
- Geburtsurkunde
- Nachweis über den Familienstand (Familienstandsbescheinigung)
- Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung der ausländischen Meldebehörde
- ggfls. Heiratsurkunde(n) mit Nachweis(en) über Auflösung(en) der Vorehe(n)
- Fotokopie des Reisepasses
Urkunden in fremdländischer Sprache müssen Übersetzungen beigefügt werden, die von einem anerkannten Übersetzer gefertigt wurden.
Wer als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten möchte, benötigt in vielen Staaten ein vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis. Zuständig ist der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Mit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bestätigt der Standesbeamte dem/der deutschen Verlobten, dass nach deutschem Recht der Eheschließung mit dem im Zeugnis namentlich genannten anderen Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht. Welche zusätzlichen Unterlagen für die Eheschließung außerdem noch benötigt werden, beantwortet die zuständige Auslandsvertretung im Bundesgebiet.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der ausländische Staat dieses fordert. Auskunft erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen.
Im Regelfall sind folgende Dokumente vorzulegen:
für den deutschen Staatsangehörigen:
- Geburtsurkunde
- Personalausweis/Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung (ggf. Abmeldebestätigung der Meldebehörde bei Wohnsitz im Ausland)
- ggfls. Heiratsurkunde(n) mit Nachweis(en) über Auflösung(en) der Vorehe(n)
für den ausländischen Staatsangehörigen:
- Geburtsurkunde
- Nachweis über den Familienstand (Familienstandsbescheinigung)
- Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung der ausländischen Meldebehörde
- ggfls. Heiratsurkunde(n) mit Nachweis(en) über Auflösung(en) der Vorehe(n)
- Fotokopie des Reisepasses
Urkunden in fremdländischer Sprache müssen Übersetzungen beigefügt werden, die von einem anerkannten Übersetzer gefertigt wurden.
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Mit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bestätigt der Standesbeamte dem/der deutschen Verlobten, dass nach deutschem Recht der Eheschließung mit dem im Zeugnis namentlich genannten anderen Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht. Welche zusätzlichen Unterlagen für die Eheschließung außerdem noch benötigt werden, beantwortet die zuständige Auslandsvertretung im Bundesgebiet.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der ausländische Staat dieses fordert. Auskunft erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen.
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- ggfls. Heiratsurkunde(n) mit Nachweis(en) über Auflösung(en) der Vorehe(n)
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Mit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bestätigt der Standesbeamte dem/der deutschen Verlobten, dass nach deutschem Recht der Eheschließung mit dem im Zeugnis namentlich genannten anderen Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht. Welche zusätzlichen Unterlagen für die Eheschließung außerdem noch benötigt werden, beantwortet die zuständige Auslandsvertretung im Bundesgebiet.
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- ggfls. Heiratsurkunde(n) mit Nachweis(en) über Auflösung(en) der Vorehe(n)
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Mit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bestätigt der Standesbeamte dem/der deutschen Verlobten, dass nach deutschem Recht der Eheschließung mit dem im Zeugnis namentlich genannten anderen Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht. Welche zusätzlichen Unterlagen für die Eheschließung außerdem noch benötigt werden, beantwortet die zuständige Auslandsvertretung im Bundesgebiet.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der ausländische Staat dieses fordert. Auskunft erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen.
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- Anschrift
- 001 Am Teich 13 59590 Geseke
Jutta
Dönni
Dönni, Jutta
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- jutta.doenni@geseke.de
Simone
Balls
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Montag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
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Birgit
Dobbels
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Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- birgit.dobbels@geseke.de
Ehefähigkeitszeugnisse
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- Eheschließung
- Ausländerangelegenheiten
- Eheschließung im Ausland
- Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile
- Namenserklärung von Deutschen nach Einbürgerung, von heimatlosen Ausländern, von Asylberechtigten und von anerkannten ausländischen Flüchtlingen oder von im Ausland geborenen Deutschen
- Familienbuch
- Namensführung in der Ehe
- Urkunden
Kontakt
Raum: 06-07 (Eingangsgeschoss)
Am Teich 13
59590 Geseke
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