Für eine Eheschließung im Ausland ist in einigen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig.
Dieses wird vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestellt.
Zuständig ist entweder der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind die gleichen Unterlagen, wie bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen, da vom Standesbeamten zu prüfen ist, ob kein Ehehindernis entgegensteht.
Bei weiteren Fragen sind unsere Standesbeamtinnen persönlich, telefonisch oder per Email erreichbar.
Im Regelfall sind folgende Unterlagen vorzulegen: |
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Hinweis: Urkunden in ausländischer Sprache müssen von einen für ein Oberlandesgericht vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
Für eine Eheschließung im Ausland ist in einigen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig.
Dieses wird vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestellt.
Zuständig ist entweder der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind die gleichen Unterlagen, wie bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen, da vom Standesbeamten zu prüfen ist, ob kein Ehehindernis entgegensteht.
Bei weiteren Fragen sind unsere Standesbeamtinnen persönlich, telefonisch oder per Email erreichbar.
Im Regelfall sind folgende Unterlagen vorzulegen: |
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Hinweis: Urkunden in ausländischer Sprache müssen von einen für ein Oberlandesgericht vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
Für eine Eheschließung im Ausland ist in einigen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig.
Dieses wird vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestellt.
Zuständig ist entweder der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind die gleichen Unterlagen, wie bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen, da vom Standesbeamten zu prüfen ist, ob kein Ehehindernis entgegensteht.
Bei weiteren Fragen sind unsere Standesbeamtinnen persönlich, telefonisch oder per Email erreichbar.
Im Regelfall sind folgende Unterlagen vorzulegen: |
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Hinweis: Urkunden in ausländischer Sprache müssen von einen für ein Oberlandesgericht vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
Für eine Eheschließung im Ausland ist in einigen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig.
Dieses wird vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestellt.
Zuständig ist entweder der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind die gleichen Unterlagen, wie bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen, da vom Standesbeamten zu prüfen ist, ob kein Ehehindernis entgegensteht.
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Im Regelfall sind folgende Unterlagen vorzulegen: |
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Hinweis: Urkunden in ausländischer Sprache müssen von einen für ein Oberlandesgericht vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
Für eine Eheschließung im Ausland ist in einigen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig.
Dieses wird vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestellt.
Zuständig ist entweder der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind die gleichen Unterlagen, wie bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen, da vom Standesbeamten zu prüfen ist, ob kein Ehehindernis entgegensteht.
Bei weiteren Fragen sind unsere Standesbeamtinnen persönlich, telefonisch oder per Email erreichbar.
Im Regelfall sind folgende Unterlagen vorzulegen: |
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Hinweis: Urkunden in ausländischer Sprache müssen von einen für ein Oberlandesgericht vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
Für eine Eheschließung im Ausland ist in einigen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig.
Dieses wird vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestellt.
Zuständig ist entweder der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind die gleichen Unterlagen, wie bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen, da vom Standesbeamten zu prüfen ist, ob kein Ehehindernis entgegensteht.
Bei weiteren Fragen sind unsere Standesbeamtinnen persönlich, telefonisch oder per Email erreichbar.
Im Regelfall sind folgende Unterlagen vorzulegen: |
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Hinweis: Urkunden in ausländischer Sprache müssen von einen für ein Oberlandesgericht vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
- Anschrift
- 001 Am Teich 13 59590 Geseke
Simone
Balls
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 Am Teich 13 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-171
- simone.balls@geseke.de
Jutta
Dönni
Dönni, Jutta
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 Am Teich 13 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-172
- jutta.doenni@geseke.de
Birgit
Dobbels
Dobbels
Montag
08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 Am Teich 13 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-531
- birgit.dobbels@geseke.de
Ehefähigkeitszeugnisse
Für eine Eheschließung im Ausland ist in einigen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig.
Dieses wird vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestellt.
Zuständig ist entweder der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
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Hinweis: Urkunden in ausländischer Sprache müssen von einen für ein Oberlandesgericht vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
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Wenn Sie als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland heiraten möchten und die ausländische Stelle Ihrer Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis fordert, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Hinweis: Die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann Gebühren verursachen.
Kontakt
Altes Rathaus
Raum: 06-07 (Eingangsgeschoss)
Am Teich 13
59590
Geseke
Tag | |
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Montag: | 08:00 – 12:30 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung |
Dienstag: | 08:00 – 12:30 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 08:00 – 12:30 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 – 12:30 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 – 12:30 Uhr |
Altes Rathaus
Raum: 06-07 (Eingangsgeschoss)
Am Teich 13
59590
Geseke
Tag | |
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Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
Altes Rathaus
Raum: 5 (Eingangsgeschoss)
Am Teich 13
59590
Geseke
Tag | |
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Montag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
und nach Terminvereinbarung