Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den dort näher definierten Personenkreis.
In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.
Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 36 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend an das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst. Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit (siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V).
Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG, § 5a AsylbLG). Die Aufnahme einer regulären Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gestattet ist. Eine solche Gestattung - als Bestandteil der Aufenthaltslegitimation - kann Asylbewerbern in der Regel nach 3 Monaten des Aufenthalts erteilt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).
Die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke ist im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stets bestrebt, möglichst vielen arbeitsfähigen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG eine Arbeitsgelegenheit anzubieten. Die Vermittlung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fällt demgegenüber in die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.
Weiterführende Informationen:
Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
- AsylbLG-Leistungen: Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- AsylbLG: Ärztliche Bescheinigung Mehrbedarf § 6 I AsylbLG
- AsylbLG: Tipps und Infos für AsylbLG-Leistungsempfänger
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- AsylbLG-Leistungen: Hinweise zum Datenschutz
- Unterbringung ausländischer Flüchtlinge: Hinweise zum Datenschutz
- Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation
Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den dort näher definierten Personenkreis.
In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.
Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 36 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend an das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst. Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit (siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V).
Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG, § 5a AsylbLG). Die Aufnahme einer regulären Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gestattet ist. Eine solche Gestattung - als Bestandteil der Aufenthaltslegitimation - kann Asylbewerbern in der Regel nach 3 Monaten des Aufenthalts erteilt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).
Die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke ist im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stets bestrebt, möglichst vielen arbeitsfähigen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG eine Arbeitsgelegenheit anzubieten. Die Vermittlung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fällt demgegenüber in die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.
Weiterführende Informationen:
Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
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- AsylbLG: Ärztliche Bescheinigung Mehrbedarf § 6 I AsylbLG
- AsylbLG: Tipps und Infos für AsylbLG-Leistungsempfänger
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- AsylbLG-Leistungen: Hinweise zum Datenschutz
- Unterbringung ausländischer Flüchtlinge: Hinweise zum Datenschutz
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Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den dort näher definierten Personenkreis.
In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.
Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 36 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend an das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst. Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit (siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V).
Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG, § 5a AsylbLG). Die Aufnahme einer regulären Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gestattet ist. Eine solche Gestattung - als Bestandteil der Aufenthaltslegitimation - kann Asylbewerbern in der Regel nach 3 Monaten des Aufenthalts erteilt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).
Die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke ist im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stets bestrebt, möglichst vielen arbeitsfähigen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG eine Arbeitsgelegenheit anzubieten. Die Vermittlung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fällt demgegenüber in die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.
Weiterführende Informationen:
Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
- AsylbLG-Leistungen: Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- AsylbLG: Ärztliche Bescheinigung Mehrbedarf § 6 I AsylbLG
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- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
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Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den dort näher definierten Personenkreis.
In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.
Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 36 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend an das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst. Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit (siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V).
Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG, § 5a AsylbLG). Die Aufnahme einer regulären Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gestattet ist. Eine solche Gestattung - als Bestandteil der Aufenthaltslegitimation - kann Asylbewerbern in der Regel nach 3 Monaten des Aufenthalts erteilt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).
Die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke ist im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stets bestrebt, möglichst vielen arbeitsfähigen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG eine Arbeitsgelegenheit anzubieten. Die Vermittlung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fällt demgegenüber in die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.
Weiterführende Informationen:
Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
- AsylbLG-Leistungen: Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- AsylbLG: Ärztliche Bescheinigung Mehrbedarf § 6 I AsylbLG
- AsylbLG: Tipps und Infos für AsylbLG-Leistungsempfänger
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- AsylbLG-Leistungen: Hinweise zum Datenschutz
- Unterbringung ausländischer Flüchtlinge: Hinweise zum Datenschutz
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Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den dort näher definierten Personenkreis.
In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.
Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 36 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend an das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst. Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit (siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V).
Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG, § 5a AsylbLG). Die Aufnahme einer regulären Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gestattet ist. Eine solche Gestattung - als Bestandteil der Aufenthaltslegitimation - kann Asylbewerbern in der Regel nach 3 Monaten des Aufenthalts erteilt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).
Die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke ist im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stets bestrebt, möglichst vielen arbeitsfähigen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG eine Arbeitsgelegenheit anzubieten. Die Vermittlung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fällt demgegenüber in die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.
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Lena
Hoffmann
Sozialamt
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
grundsätzlich keine Besuchszeit
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 Bäckstraße 6 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-183
- Fax
- 02942 500-199
- lena.hoffmann@geseke.de
Frank
Hunold
Koordinator für die Aufnahme und Integration ausländischer Flüchtlinge
Sozialamt
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
grundsätzlich keine Besuchszeit
Donnerstag
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Freitag
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- Telefon
- 02942 500-184
- Fax
- 02942 500-199
- frank.hunold@geseke.de
Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
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In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.
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- Ausländerangelegenheiten
- Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile
- Integration ausländischer Flüchtlinge
- Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Familienpass der Stadt Geseke
- Rundfunkbeitrag: Ermäßigung und Befreiung
- Streetwork / Mobile Jugendarbeit
- Namenserklärung von Deutschen nach Einbürgerung, von heimatlosen Ausländern, von Asylberechtigten und von anerkannten ausländischen Flüchtlingen oder von im Ausland geborenen Deutschen
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Sie möchten per E-Mail mit uns kommunizieren? Sehr gerne. Aber aus Datenschutzgründen müssen Sie uns dies ausdrücklich gestatten.
Kontakt
Soziale Sicherung
Raum: 3
Bäckstraße 6
59590
Geseke
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Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
Rente: Buchstaben A - J
Bildung & Teilhabe: Für Asylbewerber
AsylbLG-Leistungen: Buchstaben I - Z
Soziale Sicherung
Raum: 5
Bäckstraße 6
59590
Geseke
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Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
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Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
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