Aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe steht bei jeder Antragstellung die Frage im Raum, ob Unterhaltsansprüche gegen Verwandte oder gegen Ehegatten bestehen und ob diese sozialhilferechtlich relevant sind.
Sofern Antragsteller bzw. Empfänger von Sozialhilfeleistungen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche nach dem BGB gegen Angehörige haben (z.B. Ehegatten untereinander, Verwandte in gerader Linie), hat das Sozialamt daher stets zu prüfen, ob von den Leistungsempfängern eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche im Wege der Selbsthilfe (§ 2 SGB XII) zu verlangen ist. Die Gewährung von Sozialhilfe kann dann unter Umständen auch davon abhängig gemacht werden, dass die Unterhaltsansprüche (z.B. über einen Rechtsanwalt oder mit Unterstützung des Jugendamtes) geltend gemacht werden.
In bestimmten Fallgestaltungen kümmert sich auch das Sozialamt selbst um die Verfolgung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. Näheres dazu regelt § 94 SGB XII.
Eine Besonderheit gibt es im Rahmen des Unterhalts zwischen Eltern und Kindern. Dort sieht nämlich § 94 SGB XII vor, dass eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt unterbleibt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen eine Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. Es wird zunächst stets gesetzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten ist. Lediglich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen, prüft das Sozialamt im Einzelfall die Unterhaltspflicht konkret.
Die Ermittlung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist ein eigenes Sachgebiet innerhalb des Aufgabenbereichs Sozialhilfe. Bitte beachten Sie, dass dieses Sachgebiet nur tätig wird im Rahmen bestehender Sozialhilfefälle der Stadt Geseke. Eine allgemeine Rechtsberatung in Unterhaltsangelegenheiten wird nicht angeboten.
§ 94 Sozialgesetzbuch, 12. Buch SGB XII i.V.m. den unterhaltrsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Unterhaltspflichtige, die zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, müssen stets vollständige Unterlagen über ihre wirtschaftliche Situation vorlegen (z.B. Einkommensnachweise für 12 Monate, Belege zu eventuell vorhandenem Vermögen sowie Unterlagen zu laufenden finanziellen Belastungen). Näheres wird im Einzelfall den Betroffenen mitgeteilt. Außerdem wird vom Sozialamt regelmäßig die so genannte Selbstauskunft auf einem entsprechenden Formular erbeten (Vordruck siehe unten).
Aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe steht bei jeder Antragstellung die Frage im Raum, ob Unterhaltsansprüche gegen Verwandte oder gegen Ehegatten bestehen und ob diese sozialhilferechtlich relevant sind.
Sofern Antragsteller bzw. Empfänger von Sozialhilfeleistungen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche nach dem BGB gegen Angehörige haben (z.B. Ehegatten untereinander, Verwandte in gerader Linie), hat das Sozialamt daher stets zu prüfen, ob von den Leistungsempfängern eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche im Wege der Selbsthilfe (§ 2 SGB XII) zu verlangen ist. Die Gewährung von Sozialhilfe kann dann unter Umständen auch davon abhängig gemacht werden, dass die Unterhaltsansprüche (z.B. über einen Rechtsanwalt oder mit Unterstützung des Jugendamtes) geltend gemacht werden.
In bestimmten Fallgestaltungen kümmert sich auch das Sozialamt selbst um die Verfolgung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. Näheres dazu regelt § 94 SGB XII.
Eine Besonderheit gibt es im Rahmen des Unterhalts zwischen Eltern und Kindern. Dort sieht nämlich § 94 SGB XII vor, dass eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt unterbleibt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen eine Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. Es wird zunächst stets gesetzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten ist. Lediglich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen, prüft das Sozialamt im Einzelfall die Unterhaltspflicht konkret.
Die Ermittlung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist ein eigenes Sachgebiet innerhalb des Aufgabenbereichs Sozialhilfe. Bitte beachten Sie, dass dieses Sachgebiet nur tätig wird im Rahmen bestehender Sozialhilfefälle der Stadt Geseke. Eine allgemeine Rechtsberatung in Unterhaltsangelegenheiten wird nicht angeboten.
§ 94 Sozialgesetzbuch, 12. Buch SGB XII i.V.m. den unterhaltrsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Unterhaltspflichtige, die zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, müssen stets vollständige Unterlagen über ihre wirtschaftliche Situation vorlegen (z.B. Einkommensnachweise für 12 Monate, Belege zu eventuell vorhandenem Vermögen sowie Unterlagen zu laufenden finanziellen Belastungen). Näheres wird im Einzelfall den Betroffenen mitgeteilt. Außerdem wird vom Sozialamt regelmäßig die so genannte Selbstauskunft auf einem entsprechenden Formular erbeten (Vordruck siehe unten).
Aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe steht bei jeder Antragstellung die Frage im Raum, ob Unterhaltsansprüche gegen Verwandte oder gegen Ehegatten bestehen und ob diese sozialhilferechtlich relevant sind.
Sofern Antragsteller bzw. Empfänger von Sozialhilfeleistungen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche nach dem BGB gegen Angehörige haben (z.B. Ehegatten untereinander, Verwandte in gerader Linie), hat das Sozialamt daher stets zu prüfen, ob von den Leistungsempfängern eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche im Wege der Selbsthilfe (§ 2 SGB XII) zu verlangen ist. Die Gewährung von Sozialhilfe kann dann unter Umständen auch davon abhängig gemacht werden, dass die Unterhaltsansprüche (z.B. über einen Rechtsanwalt oder mit Unterstützung des Jugendamtes) geltend gemacht werden.
In bestimmten Fallgestaltungen kümmert sich auch das Sozialamt selbst um die Verfolgung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. Näheres dazu regelt § 94 SGB XII.
Eine Besonderheit gibt es im Rahmen des Unterhalts zwischen Eltern und Kindern. Dort sieht nämlich § 94 SGB XII vor, dass eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt unterbleibt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen eine Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. Es wird zunächst stets gesetzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten ist. Lediglich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen, prüft das Sozialamt im Einzelfall die Unterhaltspflicht konkret.
Die Ermittlung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist ein eigenes Sachgebiet innerhalb des Aufgabenbereichs Sozialhilfe. Bitte beachten Sie, dass dieses Sachgebiet nur tätig wird im Rahmen bestehender Sozialhilfefälle der Stadt Geseke. Eine allgemeine Rechtsberatung in Unterhaltsangelegenheiten wird nicht angeboten.
§ 94 Sozialgesetzbuch, 12. Buch SGB XII i.V.m. den unterhaltrsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Unterhaltspflichtige, die zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, müssen stets vollständige Unterlagen über ihre wirtschaftliche Situation vorlegen (z.B. Einkommensnachweise für 12 Monate, Belege zu eventuell vorhandenem Vermögen sowie Unterlagen zu laufenden finanziellen Belastungen). Näheres wird im Einzelfall den Betroffenen mitgeteilt. Außerdem wird vom Sozialamt regelmäßig die so genannte Selbstauskunft auf einem entsprechenden Formular erbeten (Vordruck siehe unten).
Aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe steht bei jeder Antragstellung die Frage im Raum, ob Unterhaltsansprüche gegen Verwandte oder gegen Ehegatten bestehen und ob diese sozialhilferechtlich relevant sind.
Sofern Antragsteller bzw. Empfänger von Sozialhilfeleistungen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche nach dem BGB gegen Angehörige haben (z.B. Ehegatten untereinander, Verwandte in gerader Linie), hat das Sozialamt daher stets zu prüfen, ob von den Leistungsempfängern eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche im Wege der Selbsthilfe (§ 2 SGB XII) zu verlangen ist. Die Gewährung von Sozialhilfe kann dann unter Umständen auch davon abhängig gemacht werden, dass die Unterhaltsansprüche (z.B. über einen Rechtsanwalt oder mit Unterstützung des Jugendamtes) geltend gemacht werden.
In bestimmten Fallgestaltungen kümmert sich auch das Sozialamt selbst um die Verfolgung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. Näheres dazu regelt § 94 SGB XII.
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Claudia
Dieckmann
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Sozialhilfeleistungen (Unterhaltsangelegenheiten)
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Sofern Antragsteller bzw. Empfänger von Sozialhilfeleistungen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche nach dem BGB gegen Angehörige haben (z.B. Ehegatten untereinander, Verwandte in gerader Linie), hat das Sozialamt daher stets zu prüfen, ob von den Leistungsempfängern eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche im Wege der Selbsthilfe (§ 2 SGB XII) zu verlangen ist. Die Gewährung von Sozialhilfe kann dann unter Umständen auch davon abhängig gemacht werden, dass die Unterhaltsansprüche (z.B. über einen Rechtsanwalt oder mit Unterstützung des Jugendamtes) geltend gemacht werden.
In bestimmten Fallgestaltungen kümmert sich auch das Sozialamt selbst um die Verfolgung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. Näheres dazu regelt § 94 SGB XII.
Eine Besonderheit gibt es im Rahmen des Unterhalts zwischen Eltern und Kindern. Dort sieht nämlich § 94 SGB XII vor, dass eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt unterbleibt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen eine Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. Es wird zunächst stets gesetzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten ist. Lediglich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen, prüft das Sozialamt im Einzelfall die Unterhaltspflicht konkret.
Die Ermittlung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist ein eigenes Sachgebiet innerhalb des Aufgabenbereichs Sozialhilfe. Bitte beachten Sie, dass dieses Sachgebiet nur tätig wird im Rahmen bestehender Sozialhilfefälle der Stadt Geseke. Eine allgemeine Rechtsberatung in Unterhaltsangelegenheiten wird nicht angeboten.
Unterhaltspflichtige, die zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, müssen stets vollständige Unterlagen über ihre wirtschaftliche Situation vorlegen (z.B. Einkommensnachweise für 12 Monate, Belege zu eventuell vorhandenem Vermögen sowie Unterlagen zu laufenden finanziellen Belastungen). Näheres wird im Einzelfall den Betroffenen mitgeteilt. Außerdem wird vom Sozialamt regelmäßig die so genannte Selbstauskunft auf einem entsprechenden Formular erbeten (Vordruck siehe unten).
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Kontakt
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Pflegeberatung: Buchstaben A - M
Sozialhilfe: Unterhalt, Bestattungskosten
Soziale Sicherung
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