Die Stadt Geseke erhebt Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, soweit diese Aufgabe von der Stadt übernommen wird. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Straßenreinigung.
Gebührenpflicht
Nur für einen geringen Teil der Straßen im Stadtgebiet werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Ob ein Grundstück gebührenpflichtig ist, richtet sich nach derStraßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke.
Für die überwiegende Anzahl der Straßen besteht keine Gebührenpflicht. In diesen Fällen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nach der Straßenreinigungssatzung verpflichtet,
o die Fahrbahn oder den Gehweg entsprechend der Satzung zu reinigen und
o den Winterdienst (insbesondere Schneeräumung und Glättebeseitigung) durchzuführen.
Gebührenberechnung
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke. Maßgeblich sind insbesondere die Länge der Grundstücksseite, die an die erschließende Straße angrenzt.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Straßenreinigungsgebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
o 15. Februar
o 15. Mai
o 15. August
o 15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zu den Straßenreinigungsgebühren, zur Reinigungspflicht oder zum Winterdienst steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
Die Stadt Geseke erhebt Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, soweit diese Aufgabe von der Stadt übernommen wird. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Straßenreinigung.
Gebührenpflicht
Nur für einen geringen Teil der Straßen im Stadtgebiet werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Ob ein Grundstück gebührenpflichtig ist, richtet sich nach derStraßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke.
Für die überwiegende Anzahl der Straßen besteht keine Gebührenpflicht. In diesen Fällen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nach der Straßenreinigungssatzung verpflichtet,
o die Fahrbahn oder den Gehweg entsprechend der Satzung zu reinigen und
o den Winterdienst (insbesondere Schneeräumung und Glättebeseitigung) durchzuführen.
Gebührenberechnung
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke. Maßgeblich sind insbesondere die Länge der Grundstücksseite, die an die erschließende Straße angrenzt.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Straßenreinigungsgebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
o 15. Februar
o 15. Mai
o 15. August
o 15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zu den Straßenreinigungsgebühren, zur Reinigungspflicht oder zum Winterdienst steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
Die Stadt Geseke erhebt Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, soweit diese Aufgabe von der Stadt übernommen wird. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Straßenreinigung.
Gebührenpflicht
Nur für einen geringen Teil der Straßen im Stadtgebiet werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Ob ein Grundstück gebührenpflichtig ist, richtet sich nach derStraßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke.
Für die überwiegende Anzahl der Straßen besteht keine Gebührenpflicht. In diesen Fällen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nach der Straßenreinigungssatzung verpflichtet,
o die Fahrbahn oder den Gehweg entsprechend der Satzung zu reinigen und
o den Winterdienst (insbesondere Schneeräumung und Glättebeseitigung) durchzuführen.
Gebührenberechnung
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke. Maßgeblich sind insbesondere die Länge der Grundstücksseite, die an die erschließende Straße angrenzt.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Straßenreinigungsgebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
o 15. Februar
o 15. Mai
o 15. August
o 15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zu den Straßenreinigungsgebühren, zur Reinigungspflicht oder zum Winterdienst steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
Die Stadt Geseke erhebt Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, soweit diese Aufgabe von der Stadt übernommen wird. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Straßenreinigung.
Gebührenpflicht
Nur für einen geringen Teil der Straßen im Stadtgebiet werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Ob ein Grundstück gebührenpflichtig ist, richtet sich nach derStraßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke.
Für die überwiegende Anzahl der Straßen besteht keine Gebührenpflicht. In diesen Fällen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nach der Straßenreinigungssatzung verpflichtet,
o die Fahrbahn oder den Gehweg entsprechend der Satzung zu reinigen und
o den Winterdienst (insbesondere Schneeräumung und Glättebeseitigung) durchzuführen.
Gebührenberechnung
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke. Maßgeblich sind insbesondere die Länge der Grundstücksseite, die an die erschließende Straße angrenzt.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Straßenreinigungsgebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
o 15. Februar
o 15. Mai
o 15. August
o 15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zu den Straßenreinigungsgebühren, zur Reinigungspflicht oder zum Winterdienst steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
Peter
Gärtner
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-232
- peter.gaertner@geseke.de
Claudia
Mühlentien
Mühlentien
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-236
- claudia.muehlentien@geseke.de
Straßenreinigungsgebühren
Die Stadt Geseke erhebt Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, soweit diese Aufgabe von der Stadt übernommen wird. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Straßenreinigung.
Gebührenpflicht
Nur für einen geringen Teil der Straßen im Stadtgebiet werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Ob ein Grundstück gebührenpflichtig ist, richtet sich nach derStraßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke.
Für die überwiegende Anzahl der Straßen besteht keine Gebührenpflicht. In diesen Fällen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nach der Straßenreinigungssatzung verpflichtet,
• die Fahrbahn oder den Gehweg entsprechend der Satzung zu reinigen und
• den Winterdienst (insbesondere Schneeräumung und Glättebeseitigung) durchzuführen.
Gebührenberechnung
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Geseke. Maßgeblich sind insbesondere die Länge der Grundstücksseite, die an die erschließende Straße angrenzt.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Straßenreinigungsgebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
• 15. Februar
• 15. Mai
• 15. August
• 15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
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-
Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen
-
Kontakt
Stadtverwaltung
Raum: 201
An der Abtei 1
59590
Geseke
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
Stadtverwaltung
Raum: 203
An der Abtei 1
59590
Geseke
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung