Die Stadt Geseke erhebt Abfallbeseitigungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Sammlung, des Transports, der Verwertung und der Beseitigung von Abfällen sowie weiterer Leistungen der kommunalen Abfallwirtschaft.
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Die Gebühren werden jährlich durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Nach der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Geseke besteht für bewohnte Grundstücke grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5). Das bedeutet, dass jedes Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen ist und die dort anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgung zu überlassen sind. Hierfür ist ein Mindest-Restmüllvolumen von 5 Litern pro gemeldeter Person und Woche vorgeschrieben (§ 11 II).
Wie werden die Gebühren berechnet?
Die Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung der Stadt Geseke. Maßgeblich sind insbesondere:
Art und Größe der Abfallbehälter,
Anzahl der bereitgestellten Behälter,
Die Gebühr deckt die Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung nach dem Kostendeckungsprinzip.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Abfallbeseitigungsgebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zu Ihrem Gebührenbescheid, zur Gebührenberechnung oder zu den Fälligkeiten hilft Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne weiter.
Fragen zur Bereitstellung, zum Austausch oder zur Leerung von Abfallbehältern beantworten Ihnen die zuständigen Ansprechpartner für Abfallentsorgung.
Die Stadt Geseke erhebt Abfallbeseitigungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Sammlung, des Transports, der Verwertung und der Beseitigung von Abfällen sowie weiterer Leistungen der kommunalen Abfallwirtschaft.
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Die Gebühren werden jährlich durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Nach der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Geseke besteht für bewohnte Grundstücke grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5). Das bedeutet, dass jedes Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen ist und die dort anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgung zu überlassen sind. Hierfür ist ein Mindest-Restmüllvolumen von 5 Litern pro gemeldeter Person und Woche vorgeschrieben (§ 11 II).
Wie werden die Gebühren berechnet?
Die Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung der Stadt Geseke. Maßgeblich sind insbesondere:
Art und Größe der Abfallbehälter,
Anzahl der bereitgestellten Behälter,
Die Gebühr deckt die Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung nach dem Kostendeckungsprinzip.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Abfallbeseitigungsgebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zu Ihrem Gebührenbescheid, zur Gebührenberechnung oder zu den Fälligkeiten hilft Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne weiter.
Fragen zur Bereitstellung, zum Austausch oder zur Leerung von Abfallbehältern beantworten Ihnen die zuständigen Ansprechpartner für Abfallentsorgung.
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
Peter
Gärtner
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-232
- peter.gaertner@geseke.de
Claudia
Mühlentien
Mühlentien
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-236
- claudia.muehlentien@geseke.de
Abfallbeseitigungsgebühren
Die Stadt Geseke erhebt Abfallbeseitigungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Sammlung, des Transports, der Verwertung und der Beseitigung von Abfällen sowie weiterer Leistungen der kommunalen Abfallwirtschaft.
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Die Gebühren werden jährlich durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Nach der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Geseke besteht für bewohnte Grundstücke grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5). Das bedeutet, dass jedes Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen ist und die dort anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgung zu überlassen sind. Hierfür ist ein Mindest-Restmüllvolumen von 5 Litern pro gemeldeter Person und Woche vorgeschrieben (§ 11 II).
Wie werden die Gebühren berechnet?
Die Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung der Stadt Geseke. Maßgeblich sind insbesondere:
Art und Größe der Abfallbehälter,
Anzahl der bereitgestellten Behälter,
Die Gebühr deckt die Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung nach dem Kostendeckungsprinzip.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Abfallbeseitigungsgebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zu Ihrem Gebührenbescheid, zur Gebührenberechnung oder zu den Fälligkeiten hilft Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne weiter.
Fragen zur Bereitstellung, zum Austausch oder zur Leerung von Abfallbehältern beantworten Ihnen die zuständigen Ansprechpartner für Abfallentsorgung.
-
Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen
-
-
Neubestellung / Umbestellung / Abbestellung von Müllbehältern
Kontakt
Stadtverwaltung
Raum: 201
An der Abtei 1
59590
Geseke
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
Stadtverwaltung
Raum: 203
An der Abtei 1
59590
Geseke
| Tag | |
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| Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung