Niederschlagswassergebühren

Die Stadt Geseke erhebt Niederschlagswassergebühren für die Ableitung und Behandlung des von Grundstücken in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Niederschlagwassers. Die Gebühren dienen der Finanzierung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung. Nach § 9 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Geseke besteht grundsätzlich auch für Niederschlagswasser ein Anschluss- und Benutzungszwang. Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann, ist dieser zuzuführen. Ausnahmen, beispielsweise für eine zulässige Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer, bedürfen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls einer Genehmigung der zuständigen Behörden (Kreis Soest als untere Wasserbehörde).

Gebührenberechnung

Die Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der Größe der bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Dachflächen,

  • Garagen und Carports,

  • Hof- und Pflasterflächen,

  • asphaltierte oder betonierte Zufahrten und Stellplätze,

  • sonstige befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation.

Nicht jede befestigte Fläche ist automatisch gebührenpflichtig. Maßgeblich ist, ob das Niederschlagswasser die Möglichkeit hat, in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen. In der Regel besteht zudem eine Niederschlagswasserüberlassungspflicht.

Mitteilungspflicht bei Veränderungen

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen der bebauten oder befestigten Flächen, die Auswirkungen auf die Niederschlagswassergebühr haben, der Stadt Geseke unverzüglich mitzuteilen.

Dies gilt insbesondere bei:

  • Neu- oder Anbauten,

  • Errichtung von Garagen, Carports oder Terrassen,

  • Pflasterung oder Versiegelung von Hofflächen und Zufahrten,

  • Entsiegelung von Flächen,

  • Änderungen der Grundstücksentwässerung.

Für die Mitteilung steht der Erhebungsbogen zur Niederschlagswassergebühr der Stadt Geseke zur Verfügung. Dieser unterstützt Sie dabei, die gebührenrelevanten Flächen vollständig und korrekt anzugeben.

Überprüfung der Flächen

Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gerechten Gebührenerhebung gleicht die Stadt Geseke die gemeldeten Flächen regelmäßig mit aktuellen Luftbildern und Geodaten ab. Darüber hinaus werden die Daten fortlaufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Werden Veränderungen festgestellt, die der Stadt bislang nicht angezeigt wurden, kann die Gebührenfestsetzung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. Gegebenenfalls erfolgt auch eine rückwirkende Gebührenkorrektur.

Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.

Fälligkeit

Die Niederschlagswassergebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:

  • 15. Februar

  • 15. Mai

  • 15. August

  • 15. November

Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.

Ansprechpartner

Bei Fragen zur Niederschlagswassergebühr, zu den gebührenpflichtigen Flächen oder zum Erhebungsbogen steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.

Kontakt

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An der Abtei 1
59590 Geseke

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