Die Stadt Geseke erhebt Niederschlagswassergebühren für die Ableitung und Behandlung des von Grundstücken in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Niederschlagwassers. Die Gebühren dienen der Finanzierung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung. Nach § 9 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Geseke besteht grundsätzlich auch für Niederschlagswasser ein Anschluss- und Benutzungszwang. Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann, ist dieser zuzuführen. Ausnahmen, beispielsweise für eine zulässige Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer, bedürfen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls einer Genehmigung der zuständigen Behörden (Kreis Soest als untere Wasserbehörde).
Gebührenberechnung
Die Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der Größe der bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann. Hierzu zählen beispielsweise:
Dachflächen,
Garagen und Carports,
Hof- und Pflasterflächen,
asphaltierte oder betonierte Zufahrten und Stellplätze,
sonstige befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation.
Nicht jede befestigte Fläche ist automatisch gebührenpflichtig. Maßgeblich ist, ob das Niederschlagswasser die Möglichkeit hat, in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen. In der Regel besteht zudem eine Niederschlagswasserüberlassungspflicht.
Mitteilungspflicht bei Veränderungen
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen der bebauten oder befestigten Flächen, die Auswirkungen auf die Niederschlagswassergebühr haben, der Stadt Geseke unverzüglich mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere bei:
Neu- oder Anbauten,
Errichtung von Garagen, Carports oder Terrassen,
Pflasterung oder Versiegelung von Hofflächen und Zufahrten,
Entsiegelung von Flächen,
Änderungen der Grundstücksentwässerung.
Für die Mitteilung steht der Erhebungsbogen zur Niederschlagswassergebühr der Stadt Geseke zur Verfügung. Dieser unterstützt Sie dabei, die gebührenrelevanten Flächen vollständig und korrekt anzugeben.
Überprüfung der Flächen
Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gerechten Gebührenerhebung gleicht die Stadt Geseke die gemeldeten Flächen regelmäßig mit aktuellen Luftbildern und Geodaten ab. Darüber hinaus werden die Daten fortlaufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Werden Veränderungen festgestellt, die der Stadt bislang nicht angezeigt wurden, kann die Gebührenfestsetzung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. Gegebenenfalls erfolgt auch eine rückwirkende Gebührenkorrektur.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Niederschlagswassergebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zur Niederschlagswassergebühr, zu den gebührenpflichtigen Flächen oder zum Erhebungsbogen steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
Die Stadt Geseke erhebt Niederschlagswassergebühren für die Ableitung und Behandlung des von Grundstücken in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Niederschlagwassers. Die Gebühren dienen der Finanzierung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung. Nach § 9 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Geseke besteht grundsätzlich auch für Niederschlagswasser ein Anschluss- und Benutzungszwang. Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann, ist dieser zuzuführen. Ausnahmen, beispielsweise für eine zulässige Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer, bedürfen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls einer Genehmigung der zuständigen Behörden (Kreis Soest als untere Wasserbehörde).
Gebührenberechnung
Die Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der Größe der bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann. Hierzu zählen beispielsweise:
Dachflächen,
Garagen und Carports,
Hof- und Pflasterflächen,
asphaltierte oder betonierte Zufahrten und Stellplätze,
sonstige befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation.
Nicht jede befestigte Fläche ist automatisch gebührenpflichtig. Maßgeblich ist, ob das Niederschlagswasser die Möglichkeit hat, in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen. In der Regel besteht zudem eine Niederschlagswasserüberlassungspflicht.
Mitteilungspflicht bei Veränderungen
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen der bebauten oder befestigten Flächen, die Auswirkungen auf die Niederschlagswassergebühr haben, der Stadt Geseke unverzüglich mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere bei:
Neu- oder Anbauten,
Errichtung von Garagen, Carports oder Terrassen,
Pflasterung oder Versiegelung von Hofflächen und Zufahrten,
Entsiegelung von Flächen,
Änderungen der Grundstücksentwässerung.
Für die Mitteilung steht der Erhebungsbogen zur Niederschlagswassergebühr der Stadt Geseke zur Verfügung. Dieser unterstützt Sie dabei, die gebührenrelevanten Flächen vollständig und korrekt anzugeben.
Überprüfung der Flächen
Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gerechten Gebührenerhebung gleicht die Stadt Geseke die gemeldeten Flächen regelmäßig mit aktuellen Luftbildern und Geodaten ab. Darüber hinaus werden die Daten fortlaufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Werden Veränderungen festgestellt, die der Stadt bislang nicht angezeigt wurden, kann die Gebührenfestsetzung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. Gegebenenfalls erfolgt auch eine rückwirkende Gebührenkorrektur.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Niederschlagswassergebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zur Niederschlagswassergebühr, zu den gebührenpflichtigen Flächen oder zum Erhebungsbogen steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
Peter
Gärtner
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-232
- peter.gaertner@geseke.de
Claudia
Mühlentien
Mühlentien
Montag
08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- Anschrift
- 001 An der Abtei 1 59590 Geseke
- Telefon
- 02942 500-236
- claudia.muehlentien@geseke.de
Niederschlagswassergebühren
Die Stadt Geseke erhebt Niederschlagswassergebühren für die Ableitung und Behandlung des von Grundstücken in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Niederschlagwassers. Die Gebühren dienen der Finanzierung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung. Nach § 9 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Geseke besteht grundsätzlich auch für Niederschlagswasser ein Anschluss- und Benutzungszwang. Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann, ist dieser zuzuführen. Ausnahmen, beispielsweise für eine zulässige Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer, bedürfen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls einer Genehmigung der zuständigen Behörden (Kreis Soest als untere Wasserbehörde).
Gebührenberechnung
Die Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der Größe der bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann. Hierzu zählen beispielsweise:
Dachflächen,
Garagen und Carports,
Hof- und Pflasterflächen,
asphaltierte oder betonierte Zufahrten und Stellplätze,
sonstige befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation.
Nicht jede befestigte Fläche ist automatisch gebührenpflichtig. Maßgeblich ist, ob das Niederschlagswasser die Möglichkeit hat, in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen. In der Regel besteht zudem eine Niederschlagswasserüberlassungspflicht.
Mitteilungspflicht bei Veränderungen
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen der bebauten oder befestigten Flächen, die Auswirkungen auf die Niederschlagswassergebühr haben, der Stadt Geseke unverzüglich mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere bei:
Neu- oder Anbauten,
Errichtung von Garagen, Carports oder Terrassen,
Pflasterung oder Versiegelung von Hofflächen und Zufahrten,
Entsiegelung von Flächen,
Änderungen der Grundstücksentwässerung.
Für die Mitteilung steht der Erhebungsbogen zur Niederschlagswassergebühr der Stadt Geseke zur Verfügung. Dieser unterstützt Sie dabei, die gebührenrelevanten Flächen vollständig und korrekt anzugeben.
Überprüfung der Flächen
Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gerechten Gebührenerhebung gleicht die Stadt Geseke die gemeldeten Flächen regelmäßig mit aktuellen Luftbildern und Geodaten ab. Darüber hinaus werden die Daten fortlaufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Werden Veränderungen festgestellt, die der Stadt bislang nicht angezeigt wurden, kann die Gebührenfestsetzung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. Gegebenenfalls erfolgt auch eine rückwirkende Gebührenkorrektur.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.
Fälligkeit
Die Niederschlagswassergebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.
Ansprechpartner
Bei Fragen zur Niederschlagswassergebühr, zu den gebührenpflichtigen Flächen oder zum Erhebungsbogen steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.
-
-
-
Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen
-
Kontakt
Stadtverwaltung
Raum: 201
An der Abtei 1
59590
Geseke
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
Stadtverwaltung
Raum: 203
An der Abtei 1
59590
Geseke
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung