Schmutzwassergebühren

Die Stadt Geseke erhebt Schmutzwassergebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage. Die Gebühren dienen der Finanzierung der Ableitung und Reinigung des anfallenden Schmutzwassers. Nach § 9 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Geseke besteht grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang. Grundstücke, auf denen Schmutzwasser anfällt und die an eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, sind an diese anzuschließen. Das anfallende Schmutzwasser ist der öffentlichen Abwasseranlage zu überlassen.

Gebührenberechnung

Die Schmutzwassergebühr wird grundsätzlich nach der Menge des bezogenen Frischwassers berechnet. Als Schmutzwassermenge gilt die Wassermenge, die einem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung oder aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführt wird. Sollte eine Zufuhr aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. Brunnen, Niederschlagswasserzisterne) ist zwingend der Einbau einer privaten Wasseruhr erforderlich.

Berücksichtigung von Schwundmengen

Wasser, das nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Wasser, das ausschließlich zur Gartenbewässerung verwendet wird.

Hierfür ist ein privater Wasserzähler (Schwundmengenzähler) erforderlich. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Wasserzähler muss fest in die Wasserleitung eingebaut sein.

  • Der Wasserzähler muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und über eine gültige Eichung verfügen.

  • Der Einbau und die Nutzung des Wasserzählers sind der Stadt Geseke anzuzeigen. Dabei sind ein entsprechender Vordruck und Fotos einzureichen.

  • Die abgelesenen Zählerstände sind entsprechend den Vorgaben der Stadt fristgerecht mitzuteilen.

Nicht berücksichtigt werden können Wassermengen, bei denen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sie nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden. Einen Vordruck erhalten Sie bei den Ansprechpartnern der Steuerabteilung.

Besonderheit bei Poolanlagen

Wird mit dem über den privaten Wasserzähler erfassten Wasser ein Pool oder Schwimmbecken befüllt, ist ein Abzug der Wassermenge grundsätzlich ausgeschlossen. Das Wasser fällt spätestens bei der Entleerung des Pools als Schmutzwasser an, daher kann ein Nachweis, welcher Teil der Wassermenge dauerhaft nicht in die Kanalisation gelangt ist, regelmäßig nicht mehr erbracht werden. Für eine Anrechnung eines Wasserschwundmengenzählers muss ein zusätzlicher Zähler für die Befüllung der Poolanlage eingebaut werden. 

Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht grundsätzlich auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die Umschreibung erfolgt analog zur steuerlichen Umschreibung gem. § 9 Abs. 2 GrStG.

Fälligkeit

Die Schmutzwassergebühren werden zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben festgesetzt. Die Fälligkeit erfolgt grundsätzlich zu folgenden Terminen:

  • 15. Februar

  • 15. Mai

  • 15. August

  • 15. November

Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.

Ansprechpartner

Bei Fragen zur Schmutzwassergebühr, zur Gebührenberechnung oder zur Berücksichtigung von Schwundmengen steht Ihnen die Steuerabteilung der Stadt Geseke gerne zur Verfügung.

Kontakt

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An der Abtei 1
59590 Geseke

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