Wenn Sie öffentlich geförderten Wohnraum anmieten möchten, benötigen Sie vor Bezug der Sozialwohnung eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Diese können Sie erhalten, sofern Sie bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen. So darf beispielsweise Ihr Jahreseinkommen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Die anzumietende Wohnung darf (je nach Personenzahl) eine bestimmte Wohnfläche nicht bzw. nur unwesentlich überschreiten. Angemessene Wohnungsgrößen sind z.B. für 1 Person: 50 qm, für 2 Personen: 65 qm, für jede weitere Person zusätzlich 15 qm.
Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen und der gezielten Wohnberechtigungsbescheinigung. Während die allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung für alle öffentlich geförderten Wohnungen von angemessener Größe gilt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein für eine ganz bestimmte Wohnung ausgestellt, die bezogen werden soll.
Zuständige Behörde für die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen ist der Kreis Soest, Amt für Wohnungswesen, Postfach 1752, 59491 Soest (Tel. 02921/300). Das Amt für Wohnungswesen berät Sie auf Wunsch umfassend zu allen Fragen des sozialen Wohnungsbaus, zur Anmietung von öffentlich gefördertem Wohnraum sowie zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Vorab-Informationen (auch zu den jeweiligen Einkommensgrenzen) finden Sie auf der nachstehend verlinkten Internetseite des Kreises Soest.
Alle Formulare finden Sie als PDF-Dateien auf der Internetseite des Kreises Soest (Link siehe oben). Dort können Sie auch nachlesen, welche Unterlagen dem Antrag regelmäßig beigefügt werden müssen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie auch beim Bürgerbüro der Stadt Geseke. Eine umfassende persönliche Beratung zu dem Themenbereich ist dort allerdings nicht möglich.
Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet. Näheres erfragen Sie bitte beim Kreis Soest.
- Wohnraumförderung
- Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII
- Mietspiegel
- Seniorengerechtes Wohnen
- Schwerbehinderung (Infos und Beratung)
- Sozialhilfe nach dem SGB XII (Überblick)
- Wohngeld
- Wohnungsmarkt in Geseke
- Anschrift
- 001 Bachstraße 4 59590 Geseke
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- ulrike.hunold@geseke.de
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- marieluise.leising@geseke.de
Katharina
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Kerstin
Tölke
Tölke
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- Telefon
- 02942 500-152
- kerstin.toelke@geseke.de
Wohnberechtigungsbescheinigung (Kreis Soest)
Wenn Sie öffentlich geförderten Wohnraum anmieten möchten, benötigen Sie vor Bezug der Sozialwohnung eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Diese können Sie erhalten, sofern Sie bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen. So darf beispielsweise Ihr Jahreseinkommen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Die anzumietende Wohnung darf (je nach Personenzahl) eine bestimmte Wohnfläche nicht bzw. nur unwesentlich überschreiten. Angemessene Wohnungsgrößen sind z.B. für 1 Person: 50 qm, für 2 Personen: 65 qm, für jede weitere Person zusätzlich 15 qm.
Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen und der gezielten Wohnberechtigungsbescheinigung. Während die allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung für alle öffentlich geförderten Wohnungen von angemessener Größe gilt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein für eine ganz bestimmte Wohnung ausgestellt, die bezogen werden soll.
Zuständige Behörde für die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen ist der Kreis Soest, Amt für Wohnungswesen, Postfach 1752, 59491 Soest (Tel. 02921/300). Das Amt für Wohnungswesen berät Sie auf Wunsch umfassend zu allen Fragen des sozialen Wohnungsbaus, zur Anmietung von öffentlich gefördertem Wohnraum sowie zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Vorab-Informationen (auch zu den jeweiligen Einkommensgrenzen) finden Sie auf der nachstehend verlinkten Internetseite des Kreises Soest.
Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet. Näheres erfragen Sie bitte beim Kreis Soest.
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