Wohnberechtigungsschein (Kreis Soest)

Wenn Sie öffentlich geförderten Wohnraum anmieten möchten, benötigen Sie vor Bezug der Sozialwohnung einen Wohnberechtigungsschein. Diesen können Sie erhalten, sofern Sie bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen. So darf beispielsweise Ihr Jahreseinkommen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Die anzumietende Wohnung darf (je nach Personenzahl) eine bestimmte Wohnfläche nicht bzw. nur unwesentlich überschreiten. Angemessene Wohnungsgrößen sind z.B. für 1 Person: 50 qm, für 2 Personen: 65 qm, für jede weitere Person zusätzlich 15 qm.

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein. Während die allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung für alle öffentlich geförderten Wohnungen von angemessener Größe gilt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein für eine ganz bestimmte Wohnung ausgestellt, die bezogen werden soll.

Sie möchten einen WBS direkt online beantragen? Den Antrag finden Sie in unserem Serviceportal.

Zuständige Behörde für die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen ist der Kreis Soest, Sachgebiet  Wohnungswesen / Wohnraumförderung, Postfach 1752, 59491 Soest (Tel. 02921/300). Die Kreisverwaltung berät Sie auf Wunsch umfassend zu allen Fragen des sozialen Wohnungsbaus, zur Anmietung von öffentlich gefördertem Wohnraum sowie zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Vorab-Informationen (auch zu den jeweiligen Einkommensgrenzen) finden Sie auf der nachstehend verlinkten Internetseite des Kreises Soest. 

Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet. Näheres erfragen Sie bitte beim Kreis Soest.

  • Der Kreis Soest erteilt Wohnberechtigungsscheine (WBS). Ein WBS wird benötigt, um eine geförderte Wohnung beziehen zu können. Mit diesem Online-Antrag kann auch die Bescheinigung zur Erlangung einer Zinsvergünstigung beantragt werden.

WBS, Wohnberechtigungsbescheinigung, Sozialwohnungen
Sozialer Wohnungsbau

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