Wissenswertes zum Thema "Flüchtlinge"

Ihre Fragen, unsere Antworten

Fragen zum Themenbereich Flucht, Zuwanderung und Integration, die häufig an uns gerichtet werden, beantworten wir nachfolgend gerne ausführlich. Falls Sie über diese FAQ-Liste hinaus weiteren Informationsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an.

Es handelt sich um eine Vielzahl von Ländern, verteilt über verschiedene Kontinente. Hauptherkunftsländer der vom städtischen Sozialamt aktuell noch mit AsylbLG-Leistungen betreuten Flüchtlinge sind Afghanistan, Aserbaidschan, Irak, Nigeria und die Russische Föderation, Syrien, Türkei (Stand: Frühjahr 2024).

Seit März 2022 kommen zudem in großer Zahl Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine.

Die Hauptherkunftsländer der in den letzten Jahren insgesamt in Geseke aufgenommenen Flüchtlinge sind allerdings noch zu ergänzen, z.B. um Albanien, Algerien, Armenien, China, Eritrea, Ghana, Guinea, Iran, Kongo, Mongolei, Niger, Pakistan, Senegal, Serbien, Somalia, Sri Lanka und andere Staaten. Viele dieser Flüchtlinge leben aktuell noch in Geseke, sind aber inzwischen mit einem gültigen Schutzstatus anerkannt und daher aus dem Leistungsbezug des Sozialamtes ausgeschieden. Andere ehemalige Asylbewerber (insbesondere aus Balkanstaaten) sind bereits wieder in ihre Heimatländer zurückgekehrt.

Grundlage für die Erstverteilung ausländischer Flüchtlinge auf die Bundesländer ist zunächst der Königsteiner Schlüssel. Dieser berechnet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl der Bundesländer. Die Erstverteilung nach diesem Schlüssel erfolgt über das so genannte EASY-Verteilsystem. Nach dem Königsteiner Schlüssel entfallen im Rahmen der Erstverteilung auf NRW regelmäßig ca. 21% aller Asylbewerber in Deutschland.

Innerhalb von Nordrhein-Westfalen gilt dann für Asylbewerber ein gemeindescharfer Zuweisungsschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG). Dieser Schlüssel (90% Einwohnerschlüssel, 10% Flächenschlüssel) beträgt für Geseke ca. 0,137%. Im Rahmen ihrer jeweiligen Quote sind die nordrhein-westfälischen Kommunen - so also auch Geseke - gesetzlich verpflichtet, Asylbewerber aufzunehmen und unterzubringen. Zuständig für die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen an die Kommunen ist die Bezirksregierung Arnsberg.

Neben dem Zuweisungssystem für Asylbewerber gibt es in NRW noch Zuweisungsregelungen für bereits anerkannte Flüchtlinge, die für den Zuweisungsort dann eine dreijährige Wohnsitzauflage erhalten. Aufgrund des § 12a AufenthG hat das Land NRW einen Erlass zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaber/innen bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz herausgegeben. Dieser Erlass enthält für NRW alle Regelungen zum Personenkreis und zum so genannten Integrationsschlüssel (Verteilschlüssel für anerkannte Flüchtlinge). Der Integrationsschlüssel für Geseke liegt bei ca. 0,156%. Im Rahmen dieses Schlüssels ist die Stadt Geseke verpflichtet, anerkannte Flüchtlinge mit dreijähriger Wohnsitzzuweisung aufzunehmen.

Datengrundlage: Stand Ende 2021.

Es wird in NRW unterschieden zwischen den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE). In den EAE verbleiben die Flüchtlinge nur wenige Tage. Dort finden medizinische Untersuchungen und ggf. auch notwendige Impfungen statt. Die Flüchtlinge werden registriert und bekommen einen Ankunftsnachweis (AKN). Sie erhalten Gelegenheit, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihren Asylantrag zu stellen. Nach Erledigung dieser ersten Schritte erfolgt dann die Weiterleitung an eine ZUE, wo die Flüchtlinge für einige Wochen (maximal für drei Monate) verbleiben, bevor sie an die NRW-Gemeinden weiterverteilt werden. Falls sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Anerkennung vom BAMF haben, erfolgt die Weiterverteilung nach einem Landeserlass zu § 12a AufenthG, ansonsten nach dem FlüAG (siehe vorheriger Abschnitt). Im Rahmen der jeweiligen Aufnahmeverpflichtung der Stadt Geseke nach FlüAG oder dem Erlass erfolgt dann eine entsprechende Zuweisung an die Stadt Geseke durch die Bezirksregierung Arnsberg. Die zugewiesenen Personen werden schließlich per Bustransfer von der ZUE nach Geseke gebracht.

Zunächst steht eine angemessene Unterbringung - in der Regel in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft - im Vordergrund. Die neu ankommenden Flüchtlinge erhalten dort einen Wohnplatz und auch eine Erstausstattung mit allem notwendigen Hausrat. Sofern das Asylverfahren noch läuft, werden auch alle sonstigen Leistungen zum Lebensunterhalt von der Stadt Geseke erbracht. Grundlage dafür ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Informationen zu den Leistungen des AsylbLG finden Sie hier.

Wer Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, lebt in unseren Flüchtlingsunterkünften gebührenfrei. Eine Gebührenpflicht entsteht erst mit Einstellung der AsylbLG-Leistungen (z.B. nach BAMF-Anerkennung). Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Satzung der Stadt Geseke für die städtischen Asylbewerberunterkünfte.

Die Aufgaben der Stadt Geseke beschränken sich aber nicht auf die bloße Sicherstellung der existenziell notwendigen Leistungen. Was darüber hinaus in die kommunale Zuständigkeit fällt, haben wir auf der Seite Zuwanderung & Integration unter der Überschrift „Aufgaben der Stadt Geseke“ zusammengestellt. Sie können dort außerdem nachlesen, welche sonstigen Behörden für die speziellen Anliegen und Fragestellungen der Flüchtlinge zuständig sind.

Die Stadt Geseke verfolgt seit Jahren ein dezentrales Unterbringungskonzept. Flüchtlingsunterkünfte verschiedener Größen gibt es daher in unterschiedlichen Bereichen der Kernstadt sowie auch in einzelnen Ortsteilen. Es handelt sich teilweise um eigene Immobilien der Stadt Geseke und teilweise um angemietete Objekte.

Die Adressen der Unterkünfte unterliegen nicht der strikten Geheimhaltung. Vielen Geseker Bürgern ist sicherlich der eine oder andere Standort bekannt. Wir möchten aber an dieser Stelle darauf verzichten, eine vollständige Adressliste ungeschützt und öffentlich ins Netz zu stellen, um die Privatsphäre unserer Bewohner - unter Umständen auch deren Sicherheit - bestmöglich zu schützen.

Alle, die es wirklich wissen müssen (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Ausländerbehörde, Ehrenamtler und weitere relevante Akteure), kennen selbstverständlich sämtliche Wohnheimadressen und werden von uns bei Veränderungen stets auf dem neuesten Stand gehalten.

Allen anderen erteilen wir bei berechtigtem Interesse gern persönlich weitere Auskünfte.

Die Stadt Geseke ist im Rahmen des AsylbLG zuständig für geflüchtete Menschen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden sowie für abgelehnte Asylbewerber, die im Prinzip ausreisepflichtig sind, deren Aufenthalt aber noch vorübergehend geduldet wird. Die Anzahl der Leistungsempfänger verändert sich natürlich regelmäßig. Personenzugänge verzeichnen wir insbesondere durch Neuzuweisungen nach dem FlüAG und auch durch Geburten. Personenabgänge aus dem AsylbLG-Leistungssystem ergeben sich u.a. durch BAMF-Anerkennungen und auch durch Ausreisen. Für die letzten Jahre haben wir die nach dem AsylbLG betreuten Personen- und Fallzahlen monatsscharf dokumentiert. Die jeweiligen Jahresdurchschnittswerte finden Sie auf unserer Übersichtsseite Soziale Kennzahlen. In der dortigen Tabelle ist auch ablesbar, wie viele ausländische Flüchtlinge die Stadt Geseke in den letzten Jahren aufgenommen hat und wie viele in unseren Gemeinschaftsunterkünften gelebt haben. Eine interessante Rückschau zur Flüchtlingsaufnahme in der Zeit von 2013 bis 2020 bieten wir Ihnen in einem Artikel vom 29.04.2020, den Sie in unserer News-Übersicht finden.

Die gibt es definitiv. Die Handlungsfelder und Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Integration sind vielfältig und umfangreich. Integration von Flüchtlingen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Eine Mitwirkung auf ehrenamtlicher Basis ist daher ausdrücklich erwünscht und wird von der Stadt Geseke dankbar angenommen. Es bieten sich verschiedenste Möglichkeiten, wie beispielsweise Patenschaften, Sprachvermittlung, Hausaufgabenbetreuung, Begleitung bei Behördenterminen oder Arztbesuchen, Dolmetscherdienste, Unterstützung bei der Wohnungssuche (für anerkannte Flüchtlinge) oder bei Umzügen, interkulturelle Projekte und vieles mehr.

Zur ehrenamtlichen Betreuung Geflüchteter in Geseke haben wir hier einige Informationen für Sie zusammengestellt. Sehr gerne informieren wir Sie auch im persönlichen Gespräch über alles Wissenswerte. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ein schöner Nebeneffekt: Im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit kann Ihnen Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Stadt Geseke die Ehrenamtskarte NRW ausgestellt werden.

Möbel- und Kleiderspenden sowie andere Gebrauchtwaren kann die Stadt Geseke aus organisatorischen und logistischen Gründen nicht annehmen. Die Lagerhaltung und die Personalkosten für das Abholen, Einlagern und Weiterverteilen von Sachspenden wären zu teuer, um ein solches Konzept sinnvoll und wirtschaftlich zu betreiben.

Auch die - sicherlich gut gemeinte - Anlieferung von noch gebrauchsfähigem Mobiliar oder Elektrogeräten durch Bürger zu unseren Wohnheimen ist nicht gewünscht, da wir es aus vielerlei Gründen (z.B. Brandschutz) nicht erlauben können, dass privat beschaffte Möbel oder Haushaltsgeräte in unseren Wohnheimen zum Einsatz kommen. Wir bitten Sie um Verständnis für diese Regelung, die einerseits der Sicherheit unserer Bewohner dient und andererseits dem Sozialamt ein effizientes Belegungsmanagement ermöglicht.

Unsere Leistungsempfänger bekommen von der Stadt Geseke in den Flüchtlingsunterkünften alles notwendige Mobiliar und eine komplette Erstausstattung an Hausrats- und Haushaltsartikeln zur Verfügung gestellt. Unsere Gemeinschaftsunterkünfte sind einfach und zweckmäßig ausgestattet. Es wird einheitliches, objekttaugliches Mobiliar verwendet, das sich bei notwendigen Verlegungen von Bewohnern bzw. Zimmerwechseln schnell und einfach auf- und abbauen lässt. Die Ausstattung der Zimmer ist gleichwohl bedarfsgerecht und ausreichend, zumal die Wohnheime ja nicht einer dauerhaften Nutzung dienen, sondern als „Notunterkünfte“ grundsätzlich nur vorübergehend bewohnt werden sollen.

Und auch dieser Hinweis sei noch gestattet, wenngleich er sich nur an wenige Adressaten richtet: Leider erleben wir immer mal wieder, dass Sperrmüll aus privaten Haushalten in oder vor unseren Wohnheimen abgeladen wird, der dann mitunter auch noch die notwendigen Rettungswege versperrt. Solche Müllablagerungen müssen stets durch städtisches Personal kostenpflichtig beseitigt werden. Derartige Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Außerhalb unserer kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte können gezielte, wertige Sachspenden (z.B. gut erhaltenes Mobiliar und voll funktionsfähige Geräte) für konkrete Personen oder Familien, die erstmals eine eigene Wohnung anmieten, aber absolut nützlich und sehr willkommen sein. Hier fehlt es manchmal - trotz einer Bezuschussung der Ersteinrichtung durch das Jobcenter - doch an der einen oder anderen Stelle an wünschenswerter Ausstattung. Falls Sie insoweit spenden möchten, wenden Sie sich gerne an die ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer, die häufig unsere anerkannten Flüchtlinge bei der Wohnungssuche und -anmietung begleiten und daher in der Regel wissen, mit welchen Sachspenden noch sinnvoll geholfen werden kann.

Neben den zuständigen Behörden (z.B. Ausländerbehörde, Sozialamt, Jobcenter), die eine umfassende Unterstützung im Rahmen ihrer Aufgaben und Dienstleistungen bereithalten, bieten vor allem einige freie Wohlfahrtsverbände eine kompetente Flüchtlingsberatung an. Speziell in Geseke ist es die Diakonie Ruhr-Hellweg, die in Kooperation mit der Stadt Geseke mehrmals wöchentlich eine Vor-Ort-Beratung für geflüchtete Menschen durchführt. Informationen dazu finden Sie hier.

Für geflüchtete Kinder sind die Geseker Kindergärten und Schulen sicherlich sehr wichtige Orte der Sprachvermittlung. Oder auch einfach das gemeinsame Spielen und Kommunizieren mit anderen Kindern. Und nicht selten ist es so, dass auch die Eltern in Flüchtlingsfamilien sehr von dem raschen Sprachlernerfolg der Kinder profitieren, wenn denn versucht wird, auch in der Familie gelegentlich mal deutsch zu sprechen.

Aber selbstverständlich werden auch Kurse angeboten, die gründlich und strukturiert die deutsche Sprache vermitteln. Hier sei zunächst verwiesen auf die folgende Internetseite des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration (BAMF): https://www.bamf.de. Dort finden Sie Informationen zu Integrationskursen und digitalen Sprachlernangeboten. Im Internet gibt es noch weitere empfehlenswerte Angebote, beispielsweise die Sprachlernplattform https://www.buchstaben.com/deutsch-lernen

Sie interessieren sich dafür, was in Geseke in Sachen Zuwanderung und Integration darüber hinaus noch läuft? Wir freuen uns über Ihr Interesse. Und Sie sind nur wenige Mausklicks von den Antworten entfernt. Denn hier auf der städtischen Homepage informieren wir regelmäßig über alle wichtigen Aktivitäten. Schauen Sie doch einmal in unsere News-Sammlung, um sich einen Überblick zu verschaffen. Gerne beantworten wir Ihre individuellen Fragen auch persönlich. Die Kontaktdaten finden Sie unten auf dieser Seite.

Für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG stellt das Land NRW den Gemeinden eine Kostenpauschale zur Verfügung (§ 4 FlüAG). Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale beträgt 875 € pro Person. Eine Kostenpauschale wird jedoch nicht gezahlt für Flüchtlinge, die keine AsylbLG-Leistungen (mehr) erhalten. Auch für anerkannte Asylberechtigte wird keine Kostenpauschale gewährt. Für abgelehnte Asylbewerber gibt es eine einmalige Pauschalzahlung.

Nach diesem System der pauschalierten Landeszuweisung erhält auch die Stadt Geseke jeden Monat eine Finanzzuweisung des Landes, nachdem mit der monatlich abzugebenden FlüAG-Bestandsmeldung die Anzahl und die Daten der abrechnungsfähigen Flüchtlinge an das Land übermittelt worden sind.

Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren mehrfach Integrationsmittel des Bundes vom Land NRW an die Kommunen weiterverteilt.

Es gibt im deutschen Asylverfahren verschiedene Schutzstufen der Anerkennung, nämlich folgende:

  • Anerkennung als Asylberechtigter nach deutschem Recht (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz),
  • Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (gemäß der Genfer Konvention i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG),
  • Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter (aufgrund § 4 Abs. 1 AsylG),
  • Feststellung eines Abschiebeverbotes (nach Ablehnung des Asylantrages, § 60 Abs. 5 + 7 AufenthG).

Mit Zuerkennung einer der vorstehenden Schutzstufen fällt die begünstigte Person (oder Familie) aus der leistungsrechtlichen Zuständigkeit (AsylbLG) der Stadt Geseke heraus. Für die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts ist - im Falle weiterer materieller Bedürftigkeit - fortan in der Regel das Jobcenter in Lippstadt zuständig. Der Rechtskreiswechsel vom AsylbLG- zum SGB II-Leistungssystem erfolgt bei den ersten drei Schutzstufen ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Anerkennungsbescheid des BAMF dem Flüchtling zugegangen ist. Bei Feststellung eines Abschiebeverbotes erfolgt der Rechtskreiswechsel demgegenüber ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hat. Sollte statt des SGB II-Leistungssystems das SGB XII-System in Betracht kommen (Sozialhilfe / Grundsicherung), verbleibt die leistungsrechtliche Betreuung beim Sozialamt der Stadt Geseke; der Rechtskreiswechsel erfolgt dann vom AsylbLG in das SGB XII.

Mit einer Anerkennung nach einer der ersten drei Schutzstufen (siehe oben) geht eine Wohnsitzzuweisung innerhalb von NRW für drei Jahre einher (§ 12a AufenthG / AWoV). Diese wird durch die Bezirksregierung zeitgleich mit der Anerkennung des BAMF an den Flüchtling übermittelt. Die Wohnsitzzuweisung ist nicht im Sinne einer Residenzpflicht zu verstehen. Wer aber entgegen der Zuweisung seinen Wohnsitz in einer anderen NRW-Kommune nimmt, kann dort keine Leistungen des Jobcenters oder des Sozialamtes erhalten.

Für die in Geseke lebenden Flüchtlinge bedeutet eine positive Entscheidung des BAMF zugleich auch die Möglichkeit, erstmals eine Privatwohnung in Geseke anzumieten. Die Anmietung sollte jedoch stets mit dem Jobcenter abgestimmt werden, sofern dort ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht. Insoweit gelten dieselben Angemessenheitskriterien und Mietrichtwerte, wie für deutsche SGB II-Leistungsempfänger, die eine Wohnung anmieten möchten.

Wenn und solange keine Privatwohnung gefunden werden kann, können die anerkannten Flüchtlinge weiterhin in unseren Gemeinschaftsunterkünften leben, wobei dann allerdings eine monatliche Nutzungsgebühr gemäß der geltenden Gebührensatzung an die Stadt Geseke zu zahlen ist. Leistungsempfänger des Jobcenters erhalten im Rahmen der anerkennungsfähigen Unterkunftskosten die Gebühr aus SGB II-Mitteln finanziert.

Tipp für Vermieter: Falls Sie die Vermietung einer Wohnung an schutzberechtigte Flüchtlinge in Betracht ziehen, können Sie sich gerne auch an die Stadt Geseke wenden. Viele anerkannte Flüchtlinge leben nach wie vor in unseren Gemeinschaftsunterkünften, weil sie noch keine Privatwohnung gefunden haben. Wir helfen bei Interesse gern, die entsprechenden Kontakte herzustellen. Auch geben wir Ihnen weitere Auskünfte, welche Miethöhen als angemessen gelten und - je nach Personenzahl - im Regelfalle vom Jobcenter anerkannt werden. Die finale Prüfung im konkreten Einzelfall muss dann letztendlich natürlich durch das Jobcenter erfolgen.

Für Menschen, die aus Angst vor Terror und Verfolgung ihr Land verlassen haben, ist der Datenschutz ein besonders relevantes Thema. Der Datenschutz hat aber auch für die Stadt Geseke eine sehr hohe Priorität. Alle rechtlichen Vorgaben zum Schutz der zu verarbeitenden Daten werden strikt beachtet. Im Rahmen unserer Möglichkeiten haben wir alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um dies sicherzustellen. Detailinformationen zum Sozialdatenschutz im Kontext der Flüchtlingsbetreuung finden Sie hier.

Weitere Fragen?

Wenn Sie sich für das Thema „Migration und Flüchtlinge“ interessieren, haben Sie sicher noch weitere oder vertiefende Fragen. Möglicherweise möchten Sie Näheres erfahren zum Versicherungsschutz von Flüchtlingen, zur Betreuung der Flüchtlingskinder in Kindertageseinrichtungen und Schulen, zu Integrationskursen und anderen Integrationsangeboten oder zum Arbeitsmarktzugang. Auf dieser Internetseite würde eine umfassende Erörterung aller relevanten Fragestellungen allerdings völlig den Rahmen sprengen.

Antworten auf Ihre sonstigen Fragen geben wir Ihnen im Rahmen unserer Zuständigkeiten daher gern im persönlichen Gespräch. Oder wir zeigen Ihnen Wege und Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Behörden, Organisationen und Ansprechpartnern auf. Das AsylbLG-Team der Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke steht Ihnen hierzu gern zur Verfügung.

Eine umfangreiche und informative Zusammenstellung häufiger Fragen und Antworten zum Thema „Flüchtlinge in NRW“ finden Sie außerdem auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg.

Kontakt

Koordinator der Stadt Geseke für die Aufnahme und Integration ausländischer Flüchtlinge

Rente: Buchstaben A - J
Bildung & Teilhabe: Für Asylbewerber
AsylbLG-Leistungen: Buchstaben I - Z