Falls Sie trauern über den Tod eines Ihnen nahestehenden Menschen, möchten wir Ihnen zunächst unsere aufrichtige Anteilnahme aussprechen.
Ein Todesfall in der Familie oder engeren Verwandtschaft bringt die Angehörigen häufig in eine emotionale Ausnahmesituation. Manchmal fällt es schwer, überhaupt einen klaren Gedanken zu fassen. Und dennoch sind bei aller Betroffenheit kurzfristig wichtige Entscheidungen zu treffen. Vieles ist zu organisieren, insbesondere auch eine würdige Beisetzung. Mitunter kommt dann noch die Sorge hinzu, die Bestattung gar nicht bezahlen zu können, da die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen.
Wir informieren Sie im Folgenden über die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit einer Bezuschussung von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln.
Die Sozialhilfe nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beinhaltet einige spezielle Leistungen, die unter dem Begriff "Hilfen in anderen Lebenslagen" im 9. Kapitel des SGB XII behandelt werden. Eine dieser Leistungen ist die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.
§ 74 SGB XII lautet: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Hinter dieser knappen Vorschrift verbirgt sich in Wahrheit eine sehr umfangreiche, komplizierte Rechtsmaterie. Die Prüfung von Leistungsansprüchen nach § 74 SGB XII gehört sicherlich zu den schwierigsten Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Es gibt zu Einzelaspekten der Übernahme von Bestattungskosten verschiedene (teils widerstreitende) Rechtsauffassungen, die sich durch Rechtsprechung und Literatur herausgebildet haben, daraus resultierend auch eine gewisse Rechtsunsicherheit und teilweise eine unterschiedliche Entscheidungspraxis in den Kommunen.
Unstreitig und allgemein anerkannt sind allerdings folgende Aspekte, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben:
- Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind nur die zur Kostentragung Verpflichteten. Es ist zu unterscheiden zwischen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht. Die Bestattungspflicht ist landesgesetzlich geregelt. Als kostentragungspflichtig im Sinne des § 74 SGB XII sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02) diejenigen Personen anzusehen, die der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen können, weil sie rechtlich notwendig und - auch im Verhältnis zu Dritten - endgültig von dieser Pflicht getroffen werden.
- Berücksichtigungsfähig sind stets nur die erforderlichen Kosten einer Bestattung. "Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend auszufüllen ist. In jedem Fall wird also individuell zu ermitteln sein, welche Kostenpositionen überhaupt anerkennungsfähig sind und in welcher Höhe diese Kosten noch als "erforderlich" betrachtet werden können.
- Bei der Anspruchsprüfung spielt letztendlich der Aspekt der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle. Bestattungskosten sind nur zu übernehmen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Hier ist also die Zumutbarkeit im wirtschaftlichen Sinne gemeint. Oder anders formuliert: Die Übernahme von Bestattungskosten erfordert insbesondere eine Bedürftigkeitsprüfung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben. Dabei geht es nicht etwa - wie gelegentlich angenommen wird - um die Bedürftigkeit des Verstorbenen, sondern allein um die Bedürftigkeit derjenigen Personen, die den Anspruch geltend machen.
Was bedeutet das alles konkret? Zunächst empfehlen wir Ihnen, sofern Sie betroffen sind, eine umfassende persönliche Beratung beim zuständigen Sozialamt. Die Materie ist zu komplex, als dass an dieser Stelle alle denkbaren Praxisfragen ausführlich erörtert werden könnten. Einige wesentliche Erläuterungen zu den obigen Punkten möchten wir Ihnen aber auch hier schon geben.
Kostentragungspflicht und öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht:
Wer als "Nichtverpflichteter" eine Bestattung in Auftrag gibt (z.B. als ehemaliger Betreuer des Verstorbenen oder als jemand, der sich aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlt), kann gegenüber dem Sozialamt keine Kostenerstattung durchsetzen. Hilfesuchende können einen Anspruch nur dann erfolgreich geltend machen, wenn sie kostentragungspflichtig sind, also ihrer Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen können. Eine Kostentragungspflicht besteht zunächst regelmäßig nach folgender Rangfolge:
- Vertraglich Verpflichtete,
- Erben,
- Unterhaltspflichtige,
- öffentlich-rechtlich Verpflichtete nach jeweiligem Landesbestattungsgesetz (siehe nächster Absatz).
Wer von diesen Personen jedoch seiner Kostentragungspflicht ausweichen kann (z.B. durch Erbausschlagung) oder hätte ausweichen können, gilt sozialhilferechtlich nicht als kostentragungspflichtig, es sei denn, die Kostentragungspflicht trifft ihn letztendlich mittelbar in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtiger. Dem Grunde nach anspruchsberechtigt im Sinne von § 74 SGB XII ist also jemand, der der Kostentragung nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig und endgültig trifft.
Wer könnte also unausweichlich und endgültig kostentragungspflichtig sein?
Beispielsweise jemand, der sich vertraglich (z.B. per Übertragungsvertrag) verpflichtet hat, die Bestattungskosten einer anderen Person zu tragen. Oder etwa der (einzige) Erbe eines Verstorbenen, der sich auch durch eine Erbausschlagung nicht von seiner Kostentragungspflicht befreien könnte, weil ihn diese Pflicht auch nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften trifft und/oder weil er öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen.
Wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, für die Bestattung eines Angehörigen zu sorgen, regeln die Landesbestattungsgesetze. Nach § 8 Bestattungsgesetz NRW gilt hier z.B. für Nordrhein-Westfalen nachstehende Rangfolge der Bestattungspflicht: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Gleichrangig Verpflichtete haften nach Kopfteilen. Soweit diese Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die Leiche gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen (für das Stadtgebiet Geseke also das Ordnungsamt der Stadt Geseke). Die Ordnungsbehörde wird ebenfalls tätig, wenn es überhaupt keine Bestattungspflichtigen (mehr) gibt. Trägt die Ordnungsbehörde die Bestattungskosten im Wege der Ersatzvornahme, haften die vorrangig Verpflichteten gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die vorgeleisteten Kosten.
Sofern Sie nicht sicher sind, ob Sie verpflichtet sind, für die Bestattung eines Ihnen nahe stehenden Menschen zu sorgen, finden Sie also die Antwort im Landesbestattungsgesetz. Wenn Sie ein Verpflichteter im Sinne der dort definierten Aufzählung sind, dann prüfen Sie bitte insbesondere, ob es Personen gibt, die Ihnen gegenüber vorrangig verpflichtet sind. Ist dies der Fall oder finden Sie sich unter den im Landesbestattungsgesetz genannten Personen gar nicht, dann trifft Sie keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Ob Sie gleichwohl zur Kostentragung verpflichtet sind (z.B. aufgrund eines Vertrages oder als Erbe), ist, wie vorstehend erläutert, unter privatrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Erforderliche Kosten:
Welche Kostenpositionen überhaupt und bis zu welcher Höhe als erforderlich anerkannt werden, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Hier gibt es jedenfalls im Kreis Soest keine verbindliche Obergrenze im Sinne einer Gesamtpauschale. Erforderlich sind generell die Kosten für ein Begräbnis ortsüblich einfacher, aber würdiger Art. Dazu gehören stets die unvermeidbaren kommunalen Gebühren des Friedhofsamtes für ein Reihengrab oder eine andere (nicht teurere) Bestattungsform und für sonstige gemeindliche Leistungen im Rahmen der Bestattung (z.B. Nutzung Kühlkammer, Nutzung Trauerhalle) sowie die Gebühren für notwendige Urkunden des Standesamtes. Diese Gebühren werden stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Alle sonstigen Kosten der Bestattung unterliegen einer Einzelüberprüfung in dem Sinne, ob überhaupt und - wenn ja - in welcher Höhe eine Anerkennung erfolgen kann. Zu beachten ist insbesondere, dass die Kosten für Trauerkarten, Zeitungsannoncen und Bewirtung von Angehörigen generell als nicht erforderlich angesehen werden. Der Kreis Soest als zuständiger Sozialhilfeträger hat im Übrigen für bestimmte Kostenkategorien Empfehlungen im Sinne von Richtwerten formuliert, die im Regelfalle nicht überschritten werden sollten. Trotz solcher Vorgaben ist aber stets die Frage, welche Kosten in welcher Höhe als "erforderlich" anerkannt werden, individuell und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Daher verzichten wir hier auch auf die Nennung konkreter Beträge. Wir beraten Sie gern im Detail zu den im Einzelnen berücksichtigungsfähigen Kosten und Richtwerten. Auch die örtlichen Bestatter wissen in der Regel, in welchem Rahmen Sozialämter typischerweise Bestattungskosten anerkennen, können auf Nachfrage fachkundig beraten und Ihnen einen dementsprechend "passenden" Kostenvoranschlag vorlegen.
Zumutbarkeit:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zumutbar alles das, was typischerweise von einem Durchschnittsbürger in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.
Zunächst ist es zumutbar, vorrangig alle Mittel einzusetzen, die der Hilfesuchende anlässlich des Todesfalles erhalten hat oder erwarten darf. Dazu zählen z.B. Sterbegeldleistungen, der Nachlass, freiwillige Zahlungen Dritter, Schadensersatzansprüche, Rückerstattungen überzahlter Heimkosten sowie der Sterbequartalsvorschuss für Witwer und Witwen. Außerdem ist es im Regelfalle zumutbar, sich mit anderen Verpflichteten auseinander zu setzen. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und beantragt nur einer die Übernahme der Bestattungskosten, wird das Sozialamt in der Regel nicht in voller Höhe in Vorleistung treten und die leistungsfähigen Verpflichteten im Nachhinein zur Kostentragung heranziehen.
Im Übrigen beurteilt sich die Zumutbarkeit der Kostentragung nach den finanziellen Verhältnissen der um Hilfe nachsuchenden Person und seiner Familienmitglieder, also insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen (auch des Ehegatten / Partners) sowie nach der wirtschaftlichen Situation des Haushalts insgesamt. Für die Frage der Zumutbarkeit aufgrund eigenen Einkommens ist zunächst die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII die maßgebliche Berechnungsgröße. Was im Einzelnen zum Einkommen zählt, wird in § 82 SGB XII definiert. Beim Einkommens- und Vermögenseinsatz gelten Freibeträge und Schutzvorschriften, die unbillige Härten von vornherein ausschließen sollen. Die Gesamtumstände des Einzelfalles sind stets zu beachten. Übersteigt das Einkommen nach Abzug der Freibeträge und anerkennungsfähigen Belastungen die in § 85 SGB XII definierte Grenze, dann wird es häufig sachgerecht sein, in Höhe des Überschreitungsbetrages den unmittelbaren Einsatz des Einkommens zu fordern (§ 87 SGB XII). Besondere Umstände können aber auch zu einer anderen Beurteilung Anlass geben.
Darüber hinaus kann es bei überschreitendem Einkommen nach den Gesamtumständen den Verpflichteten auch zumutbar sein, ein Darlehen zur Finanzierung der Bestattungskosten aufzunehmen. Jedenfalls dann, wenn dieses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (z.B. innerhalb eines Jahres, ggf. auch etwas länger) getilgt werden kann. Alternativ dazu kann es bei überschreitendem Einkommen auch zumutbar sein, mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung über einen angemessenen Zeitraum zu schließen.
Selbst ein Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze kann im Einzelfall als zumutbare Selbsthilfe gefordert werden, wenn als ungedeckter, sozialhilferechtlicher Bedarf lediglich ein geringer (Teil-)Betrag der Bestattungskosten verbleibt und der Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze in einer überschaubaren Höhe unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt erscheint.
Der zu fordernde Vermögenseinsatz ergibt sich aus § 90 SGB XII.
Maßgeblich für die Bedürftigkeitsprüfung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen laut Rechnung bzw. Gebührenbescheid. Wer im Rahmen dieser Prüfung aufgrund der einzusetzenden eigenen Mittel und/oder durch andere Möglichkeiten der Selbsthilfe in der Lage ist, die erforderlichen Kosten der Bestattung (ggf. in Höhe seines prozentualen Anteils) zu tragen, dem ist diese Kostentragung auch zuzumuten, so dass dann ein Zuschuss aus Sozialhilfemitteln insoweit nicht gewährt werden kann. Zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsprüfung beraten wir Sie gern persönlich im Detail.
Abschließend noch einige formale Aspekte:
Wie die meisten Leistungen der Sozialhilfe, ist die Übernahme der Bestattungskosten eine Unterstützung, die auch ohne Antrag gewährt werden kann. Allerdings wird es in der Praxis regelmäßig erforderlich sein, dem zuständigen Sozialamt die eigene Kostentragungspflicht, den Umfang der Kosten und die eigene Bedürftigkeit im Detail darzulegen, denn das Sozialamt wird diese Informationen im Regelfalle nicht von Dritten erhalten und auch nicht erahnen können. Insofern hat es sich in der Praxis als außerordentlich zweckmäßig und hilfreich erwiesen, den Anspruch mittels eines Antrages und unter Benutzung der dafür vorgesehenen Formulare geltend zu machen. Empfohlen wird hierzu die Verwendung der Vordrucke "Sozialhilfegrundantrag" und "Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten" sowie - je nach Fallgestaltung - weiterer Formulare, die Sie allesamt nachstehend finden. Außerdem ist es in der Regel unverzichtbar, alle den Anspruch begründenden Unterlagen dem Sozialamt zur Prüfung einzureichen. Wir teilen Ihnen gerne mit, welche Vordrucke und Nachweise Sie im Einzelnen vorlegen sollten, damit Ihr Antrag zügig und ohne Rückfragen bearbeitet werden kann.
Eine Antragstellung muss übrigens nicht zwingend vor der Bestattung erfolgen, sondern der Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten kann auch nachträglich geltend gemacht werden. Häufig wird es sogar sinnvoll sein, den Antrag erst nach der Beisetzung zu stellen, denn in der Regel kann ja erst dann die Höhe der Bestattungskosten vollständig beziffert und belegt werden. Selbst dann, wenn die Rechnungen des Bestatters und anderer Leistungserbringer bereits beglichen sind, wird das Sozialamt nicht argumentieren, der Antrag sei zu spät gestellt worden bzw. der Bedarf sei ja bereits vor Antragstellung gedeckt worden.
Der sozialhilferechtliche "Bedarf" ist nicht die Bestattung selbst, sondern die Kostenlast. Durch die Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln wird nur der letztlich zur Kostentragung Verpflichtete von dieser Pflicht entlastet. Beachten Sie bitte außerdem, dass bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen immer der Verpflichtete selbst leistungsberechtigt ist, nicht der Bestatter. Der Zahlungsanspruch kann auch nicht formell an Dritte übertragen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers ist es allerdings im Einzelfall möglich, die Leistungen direkt an den Bestatter und/oder an andere Leistungserbringer zu überweisen. Generell ausgeschlossen ist es jedoch, seitens des Sozialamtes dem Bestattungshaus im Vorhinein eine Kostenzusage zu erteilen. Weder hat der Bestatter unmittelbar einen Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, noch wäre eine vorherige Kostenzusage angesichts der Komplexität der zu prüfenden Rechtsmaterie fachlich überhaupt möglich.
Die örtliche Zuständigkeit (§ 98 Abs. 3 SGB XII) ist wie folgt geregelt: War der Verstorbene bis zu seinem Tode selbst Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe, dann ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der dem Verstorbenen bis zuletzt Sozialhilfe leistete. Andernfalls ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich also weder nach dem Wohnort des Antragstellers, noch nach dem letzten Wohnort des Verstorbenen, sondern ausschließlich nach den vorstehend genannten Kriterien. Gesetzlich nicht geregelt und daher individuell zu prüfen ist die örtliche Zuständigkeit, sofern der Sterbeort im Ausland liegt. Bei Auslandssterbefällen kommt eine Übernahme der Bestattungskosten allerdings nicht generell in Betracht, sondern ist individuell zu prüfen nach der Besonderheit des Einzelfalles. Im Zweifel fragen Sie uns bitte.
Persönliche Beratung: Wir beraten Sie gern und umfassend, sofern die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Trägers der Sozialhilfe gegeben ist (siehe vorstehend). Erste wichtige Tipps und Hinweise geben wir Ihnen mit unserem Infoblatt zur Übernahme von Bestattungskosten. Alles Weitere klären wir darüber hinaus im persönlichen Gespräch. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir außerhalb der eigenen Zuständigkeit allerdings keine individuelle Beratung leisten können. Wenden Sie sich daher bitte stets an die örtlich zuständige Sozialleistungsbehörde.
Wir bemühen uns stets um eine zeitnahe Bearbeitung. Allerdings kann bei komplexen Sachverhalten (z.B. Erbausschlagungsverfahren verschiedener Beteiligter) die Bearbeitungszeit durchaus auch mal einige Wochen betragen. Selbstverständlich darf kein Bestattungsunternehmen seine Leistungen von der Entscheidung des Sozialamtes abhängig machen, da ansonsten gesetzliche Bestattungsfristen oftmals gar nicht einzuhalten wären.
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Infoblatt Bestattungskosten
- Sozialhilfe: Fragebogen Bestattungskosten
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
Falls Sie trauern über den Tod eines Ihnen nahestehenden Menschen, möchten wir Ihnen zunächst unsere aufrichtige Anteilnahme aussprechen.
Ein Todesfall in der Familie oder engeren Verwandtschaft bringt die Angehörigen häufig in eine emotionale Ausnahmesituation. Manchmal fällt es schwer, überhaupt einen klaren Gedanken zu fassen. Und dennoch sind bei aller Betroffenheit kurzfristig wichtige Entscheidungen zu treffen. Vieles ist zu organisieren, insbesondere auch eine würdige Beisetzung. Mitunter kommt dann noch die Sorge hinzu, die Bestattung gar nicht bezahlen zu können, da die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen.
Wir informieren Sie im Folgenden über die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit einer Bezuschussung von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln.
Die Sozialhilfe nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beinhaltet einige spezielle Leistungen, die unter dem Begriff "Hilfen in anderen Lebenslagen" im 9. Kapitel des SGB XII behandelt werden. Eine dieser Leistungen ist die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.
§ 74 SGB XII lautet: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Hinter dieser knappen Vorschrift verbirgt sich in Wahrheit eine sehr umfangreiche, komplizierte Rechtsmaterie. Die Prüfung von Leistungsansprüchen nach § 74 SGB XII gehört sicherlich zu den schwierigsten Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Es gibt zu Einzelaspekten der Übernahme von Bestattungskosten verschiedene (teils widerstreitende) Rechtsauffassungen, die sich durch Rechtsprechung und Literatur herausgebildet haben, daraus resultierend auch eine gewisse Rechtsunsicherheit und teilweise eine unterschiedliche Entscheidungspraxis in den Kommunen.
Unstreitig und allgemein anerkannt sind allerdings folgende Aspekte, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben:
- Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind nur die zur Kostentragung Verpflichteten. Es ist zu unterscheiden zwischen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht. Die Bestattungspflicht ist landesgesetzlich geregelt. Als kostentragungspflichtig im Sinne des § 74 SGB XII sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02) diejenigen Personen anzusehen, die der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen können, weil sie rechtlich notwendig und - auch im Verhältnis zu Dritten - endgültig von dieser Pflicht getroffen werden.
- Berücksichtigungsfähig sind stets nur die erforderlichen Kosten einer Bestattung. "Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend auszufüllen ist. In jedem Fall wird also individuell zu ermitteln sein, welche Kostenpositionen überhaupt anerkennungsfähig sind und in welcher Höhe diese Kosten noch als "erforderlich" betrachtet werden können.
- Bei der Anspruchsprüfung spielt letztendlich der Aspekt der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle. Bestattungskosten sind nur zu übernehmen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Hier ist also die Zumutbarkeit im wirtschaftlichen Sinne gemeint. Oder anders formuliert: Die Übernahme von Bestattungskosten erfordert insbesondere eine Bedürftigkeitsprüfung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben. Dabei geht es nicht etwa - wie gelegentlich angenommen wird - um die Bedürftigkeit des Verstorbenen, sondern allein um die Bedürftigkeit derjenigen Personen, die den Anspruch geltend machen.
Was bedeutet das alles konkret? Zunächst empfehlen wir Ihnen, sofern Sie betroffen sind, eine umfassende persönliche Beratung beim zuständigen Sozialamt. Die Materie ist zu komplex, als dass an dieser Stelle alle denkbaren Praxisfragen ausführlich erörtert werden könnten. Einige wesentliche Erläuterungen zu den obigen Punkten möchten wir Ihnen aber auch hier schon geben.
Kostentragungspflicht und öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht:
Wer als "Nichtverpflichteter" eine Bestattung in Auftrag gibt (z.B. als ehemaliger Betreuer des Verstorbenen oder als jemand, der sich aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlt), kann gegenüber dem Sozialamt keine Kostenerstattung durchsetzen. Hilfesuchende können einen Anspruch nur dann erfolgreich geltend machen, wenn sie kostentragungspflichtig sind, also ihrer Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen können. Eine Kostentragungspflicht besteht zunächst regelmäßig nach folgender Rangfolge:
- Vertraglich Verpflichtete,
- Erben,
- Unterhaltspflichtige,
- öffentlich-rechtlich Verpflichtete nach jeweiligem Landesbestattungsgesetz (siehe nächster Absatz).
Wer von diesen Personen jedoch seiner Kostentragungspflicht ausweichen kann (z.B. durch Erbausschlagung) oder hätte ausweichen können, gilt sozialhilferechtlich nicht als kostentragungspflichtig, es sei denn, die Kostentragungspflicht trifft ihn letztendlich mittelbar in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtiger. Dem Grunde nach anspruchsberechtigt im Sinne von § 74 SGB XII ist also jemand, der der Kostentragung nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig und endgültig trifft.
Wer könnte also unausweichlich und endgültig kostentragungspflichtig sein?
Beispielsweise jemand, der sich vertraglich (z.B. per Übertragungsvertrag) verpflichtet hat, die Bestattungskosten einer anderen Person zu tragen. Oder etwa der (einzige) Erbe eines Verstorbenen, der sich auch durch eine Erbausschlagung nicht von seiner Kostentragungspflicht befreien könnte, weil ihn diese Pflicht auch nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften trifft und/oder weil er öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen.
Wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, für die Bestattung eines Angehörigen zu sorgen, regeln die Landesbestattungsgesetze. Nach § 8 Bestattungsgesetz NRW gilt hier z.B. für Nordrhein-Westfalen nachstehende Rangfolge der Bestattungspflicht: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Gleichrangig Verpflichtete haften nach Kopfteilen. Soweit diese Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die Leiche gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen (für das Stadtgebiet Geseke also das Ordnungsamt der Stadt Geseke). Die Ordnungsbehörde wird ebenfalls tätig, wenn es überhaupt keine Bestattungspflichtigen (mehr) gibt. Trägt die Ordnungsbehörde die Bestattungskosten im Wege der Ersatzvornahme, haften die vorrangig Verpflichteten gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die vorgeleisteten Kosten.
Sofern Sie nicht sicher sind, ob Sie verpflichtet sind, für die Bestattung eines Ihnen nahe stehenden Menschen zu sorgen, finden Sie also die Antwort im Landesbestattungsgesetz. Wenn Sie ein Verpflichteter im Sinne der dort definierten Aufzählung sind, dann prüfen Sie bitte insbesondere, ob es Personen gibt, die Ihnen gegenüber vorrangig verpflichtet sind. Ist dies der Fall oder finden Sie sich unter den im Landesbestattungsgesetz genannten Personen gar nicht, dann trifft Sie keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Ob Sie gleichwohl zur Kostentragung verpflichtet sind (z.B. aufgrund eines Vertrages oder als Erbe), ist, wie vorstehend erläutert, unter privatrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Erforderliche Kosten:
Welche Kostenpositionen überhaupt und bis zu welcher Höhe als erforderlich anerkannt werden, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Hier gibt es jedenfalls im Kreis Soest keine verbindliche Obergrenze im Sinne einer Gesamtpauschale. Erforderlich sind generell die Kosten für ein Begräbnis ortsüblich einfacher, aber würdiger Art. Dazu gehören stets die unvermeidbaren kommunalen Gebühren des Friedhofsamtes für ein Reihengrab oder eine andere (nicht teurere) Bestattungsform und für sonstige gemeindliche Leistungen im Rahmen der Bestattung (z.B. Nutzung Kühlkammer, Nutzung Trauerhalle) sowie die Gebühren für notwendige Urkunden des Standesamtes. Diese Gebühren werden stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Alle sonstigen Kosten der Bestattung unterliegen einer Einzelüberprüfung in dem Sinne, ob überhaupt und - wenn ja - in welcher Höhe eine Anerkennung erfolgen kann. Zu beachten ist insbesondere, dass die Kosten für Trauerkarten, Zeitungsannoncen und Bewirtung von Angehörigen generell als nicht erforderlich angesehen werden. Der Kreis Soest als zuständiger Sozialhilfeträger hat im Übrigen für bestimmte Kostenkategorien Empfehlungen im Sinne von Richtwerten formuliert, die im Regelfalle nicht überschritten werden sollten. Trotz solcher Vorgaben ist aber stets die Frage, welche Kosten in welcher Höhe als "erforderlich" anerkannt werden, individuell und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Daher verzichten wir hier auch auf die Nennung konkreter Beträge. Wir beraten Sie gern im Detail zu den im Einzelnen berücksichtigungsfähigen Kosten und Richtwerten. Auch die örtlichen Bestatter wissen in der Regel, in welchem Rahmen Sozialämter typischerweise Bestattungskosten anerkennen, können auf Nachfrage fachkundig beraten und Ihnen einen dementsprechend "passenden" Kostenvoranschlag vorlegen.
Zumutbarkeit:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zumutbar alles das, was typischerweise von einem Durchschnittsbürger in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.
Zunächst ist es zumutbar, vorrangig alle Mittel einzusetzen, die der Hilfesuchende anlässlich des Todesfalles erhalten hat oder erwarten darf. Dazu zählen z.B. Sterbegeldleistungen, der Nachlass, freiwillige Zahlungen Dritter, Schadensersatzansprüche, Rückerstattungen überzahlter Heimkosten sowie der Sterbequartalsvorschuss für Witwer und Witwen. Außerdem ist es im Regelfalle zumutbar, sich mit anderen Verpflichteten auseinander zu setzen. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und beantragt nur einer die Übernahme der Bestattungskosten, wird das Sozialamt in der Regel nicht in voller Höhe in Vorleistung treten und die leistungsfähigen Verpflichteten im Nachhinein zur Kostentragung heranziehen.
Im Übrigen beurteilt sich die Zumutbarkeit der Kostentragung nach den finanziellen Verhältnissen der um Hilfe nachsuchenden Person und seiner Familienmitglieder, also insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen (auch des Ehegatten / Partners) sowie nach der wirtschaftlichen Situation des Haushalts insgesamt. Für die Frage der Zumutbarkeit aufgrund eigenen Einkommens ist zunächst die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII die maßgebliche Berechnungsgröße. Was im Einzelnen zum Einkommen zählt, wird in § 82 SGB XII definiert. Beim Einkommens- und Vermögenseinsatz gelten Freibeträge und Schutzvorschriften, die unbillige Härten von vornherein ausschließen sollen. Die Gesamtumstände des Einzelfalles sind stets zu beachten. Übersteigt das Einkommen nach Abzug der Freibeträge und anerkennungsfähigen Belastungen die in § 85 SGB XII definierte Grenze, dann wird es häufig sachgerecht sein, in Höhe des Überschreitungsbetrages den unmittelbaren Einsatz des Einkommens zu fordern (§ 87 SGB XII). Besondere Umstände können aber auch zu einer anderen Beurteilung Anlass geben.
Darüber hinaus kann es bei überschreitendem Einkommen nach den Gesamtumständen den Verpflichteten auch zumutbar sein, ein Darlehen zur Finanzierung der Bestattungskosten aufzunehmen. Jedenfalls dann, wenn dieses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (z.B. innerhalb eines Jahres, ggf. auch etwas länger) getilgt werden kann. Alternativ dazu kann es bei überschreitendem Einkommen auch zumutbar sein, mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung über einen angemessenen Zeitraum zu schließen.
Selbst ein Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze kann im Einzelfall als zumutbare Selbsthilfe gefordert werden, wenn als ungedeckter, sozialhilferechtlicher Bedarf lediglich ein geringer (Teil-)Betrag der Bestattungskosten verbleibt und der Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze in einer überschaubaren Höhe unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt erscheint.
Der zu fordernde Vermögenseinsatz ergibt sich aus § 90 SGB XII.
Maßgeblich für die Bedürftigkeitsprüfung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen laut Rechnung bzw. Gebührenbescheid. Wer im Rahmen dieser Prüfung aufgrund der einzusetzenden eigenen Mittel und/oder durch andere Möglichkeiten der Selbsthilfe in der Lage ist, die erforderlichen Kosten der Bestattung (ggf. in Höhe seines prozentualen Anteils) zu tragen, dem ist diese Kostentragung auch zuzumuten, so dass dann ein Zuschuss aus Sozialhilfemitteln insoweit nicht gewährt werden kann. Zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsprüfung beraten wir Sie gern persönlich im Detail.
Abschließend noch einige formale Aspekte:
Wie die meisten Leistungen der Sozialhilfe, ist die Übernahme der Bestattungskosten eine Unterstützung, die auch ohne Antrag gewährt werden kann. Allerdings wird es in der Praxis regelmäßig erforderlich sein, dem zuständigen Sozialamt die eigene Kostentragungspflicht, den Umfang der Kosten und die eigene Bedürftigkeit im Detail darzulegen, denn das Sozialamt wird diese Informationen im Regelfalle nicht von Dritten erhalten und auch nicht erahnen können. Insofern hat es sich in der Praxis als außerordentlich zweckmäßig und hilfreich erwiesen, den Anspruch mittels eines Antrages und unter Benutzung der dafür vorgesehenen Formulare geltend zu machen. Empfohlen wird hierzu die Verwendung der Vordrucke "Sozialhilfegrundantrag" und "Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten" sowie - je nach Fallgestaltung - weiterer Formulare, die Sie allesamt nachstehend finden. Außerdem ist es in der Regel unverzichtbar, alle den Anspruch begründenden Unterlagen dem Sozialamt zur Prüfung einzureichen. Wir teilen Ihnen gerne mit, welche Vordrucke und Nachweise Sie im Einzelnen vorlegen sollten, damit Ihr Antrag zügig und ohne Rückfragen bearbeitet werden kann.
Eine Antragstellung muss übrigens nicht zwingend vor der Bestattung erfolgen, sondern der Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten kann auch nachträglich geltend gemacht werden. Häufig wird es sogar sinnvoll sein, den Antrag erst nach der Beisetzung zu stellen, denn in der Regel kann ja erst dann die Höhe der Bestattungskosten vollständig beziffert und belegt werden. Selbst dann, wenn die Rechnungen des Bestatters und anderer Leistungserbringer bereits beglichen sind, wird das Sozialamt nicht argumentieren, der Antrag sei zu spät gestellt worden bzw. der Bedarf sei ja bereits vor Antragstellung gedeckt worden.
Der sozialhilferechtliche "Bedarf" ist nicht die Bestattung selbst, sondern die Kostenlast. Durch die Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln wird nur der letztlich zur Kostentragung Verpflichtete von dieser Pflicht entlastet. Beachten Sie bitte außerdem, dass bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen immer der Verpflichtete selbst leistungsberechtigt ist, nicht der Bestatter. Der Zahlungsanspruch kann auch nicht formell an Dritte übertragen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers ist es allerdings im Einzelfall möglich, die Leistungen direkt an den Bestatter und/oder an andere Leistungserbringer zu überweisen. Generell ausgeschlossen ist es jedoch, seitens des Sozialamtes dem Bestattungshaus im Vorhinein eine Kostenzusage zu erteilen. Weder hat der Bestatter unmittelbar einen Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, noch wäre eine vorherige Kostenzusage angesichts der Komplexität der zu prüfenden Rechtsmaterie fachlich überhaupt möglich.
Die örtliche Zuständigkeit (§ 98 Abs. 3 SGB XII) ist wie folgt geregelt: War der Verstorbene bis zu seinem Tode selbst Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe, dann ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der dem Verstorbenen bis zuletzt Sozialhilfe leistete. Andernfalls ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich also weder nach dem Wohnort des Antragstellers, noch nach dem letzten Wohnort des Verstorbenen, sondern ausschließlich nach den vorstehend genannten Kriterien. Gesetzlich nicht geregelt und daher individuell zu prüfen ist die örtliche Zuständigkeit, sofern der Sterbeort im Ausland liegt. Bei Auslandssterbefällen kommt eine Übernahme der Bestattungskosten allerdings nicht generell in Betracht, sondern ist individuell zu prüfen nach der Besonderheit des Einzelfalles. Im Zweifel fragen Sie uns bitte.
Persönliche Beratung: Wir beraten Sie gern und umfassend, sofern die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Trägers der Sozialhilfe gegeben ist (siehe vorstehend). Erste wichtige Tipps und Hinweise geben wir Ihnen mit unserem Infoblatt zur Übernahme von Bestattungskosten. Alles Weitere klären wir darüber hinaus im persönlichen Gespräch. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir außerhalb der eigenen Zuständigkeit allerdings keine individuelle Beratung leisten können. Wenden Sie sich daher bitte stets an die örtlich zuständige Sozialleistungsbehörde.
Wir bemühen uns stets um eine zeitnahe Bearbeitung. Allerdings kann bei komplexen Sachverhalten (z.B. Erbausschlagungsverfahren verschiedener Beteiligter) die Bearbeitungszeit durchaus auch mal einige Wochen betragen. Selbstverständlich darf kein Bestattungsunternehmen seine Leistungen von der Entscheidung des Sozialamtes abhängig machen, da ansonsten gesetzliche Bestattungsfristen oftmals gar nicht einzuhalten wären.
- Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen)
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Infoblatt Bestattungskosten
- Sozialhilfe: Fragebogen Bestattungskosten
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
- Anschrift
- 001 Bäckstraße 6 59590 Geseke
Claudia
Dieckmann
Dieckmann
Montag
08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch
grundsätzlich keine Besuchszeit
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
grundsätzlich keine Besuchszeit
Freitext
und nach Terminvereinbarung
- claudia.dieckmann@geseke.de
Bestattungskosten (Zuschuss aus Sozialhilfemitteln)
Falls Sie trauern über den Tod eines Ihnen nahestehenden Menschen, möchten wir Ihnen zunächst unsere aufrichtige Anteilnahme aussprechen.
Ein Todesfall in der Familie oder engeren Verwandtschaft bringt die Angehörigen häufig in eine emotionale Ausnahmesituation. Manchmal fällt es schwer, überhaupt einen klaren Gedanken zu fassen. Und dennoch sind bei aller Betroffenheit kurzfristig wichtige Entscheidungen zu treffen. Vieles ist zu organisieren, insbesondere auch eine würdige Beisetzung. Mitunter kommt dann noch die Sorge hinzu, die Bestattung gar nicht bezahlen zu können, da die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen.
Wir informieren Sie im Folgenden über die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit einer Bezuschussung von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln.
Die Sozialhilfe nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beinhaltet einige spezielle Leistungen, die unter dem Begriff "Hilfen in anderen Lebenslagen" im 9. Kapitel des SGB XII behandelt werden. Eine dieser Leistungen ist die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.
§ 74 SGB XII lautet: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Hinter dieser knappen Vorschrift verbirgt sich in Wahrheit eine sehr umfangreiche, komplizierte Rechtsmaterie. Die Prüfung von Leistungsansprüchen nach § 74 SGB XII gehört sicherlich zu den schwierigsten Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Es gibt zu Einzelaspekten der Übernahme von Bestattungskosten verschiedene (teils widerstreitende) Rechtsauffassungen, die sich durch Rechtsprechung und Literatur herausgebildet haben, daraus resultierend auch eine gewisse Rechtsunsicherheit und teilweise eine unterschiedliche Entscheidungspraxis in den Kommunen.
Unstreitig und allgemein anerkannt sind allerdings folgende Aspekte, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben:
- Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind nur die zur Kostentragung Verpflichteten. Es ist zu unterscheiden zwischen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht. Die Bestattungspflicht ist landesgesetzlich geregelt. Als kostentragungspflichtig im Sinne des § 74 SGB XII sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02) diejenigen Personen anzusehen, die der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen können, weil sie rechtlich notwendig und - auch im Verhältnis zu Dritten - endgültig von dieser Pflicht getroffen werden.
- Berücksichtigungsfähig sind stets nur die erforderlichen Kosten einer Bestattung. "Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend auszufüllen ist. In jedem Fall wird also individuell zu ermitteln sein, welche Kostenpositionen überhaupt anerkennungsfähig sind und in welcher Höhe diese Kosten noch als "erforderlich" betrachtet werden können.
- Bei der Anspruchsprüfung spielt letztendlich der Aspekt der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle. Bestattungskosten sind nur zu übernehmen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Hier ist also die Zumutbarkeit im wirtschaftlichen Sinne gemeint. Oder anders formuliert: Die Übernahme von Bestattungskosten erfordert insbesondere eine Bedürftigkeitsprüfung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben. Dabei geht es nicht etwa - wie gelegentlich angenommen wird - um die Bedürftigkeit des Verstorbenen, sondern allein um die Bedürftigkeit derjenigen Personen, die den Anspruch geltend machen.
Was bedeutet das alles konkret? Zunächst empfehlen wir Ihnen, sofern Sie betroffen sind, eine umfassende persönliche Beratung beim zuständigen Sozialamt. Die Materie ist zu komplex, als dass an dieser Stelle alle denkbaren Praxisfragen ausführlich erörtert werden könnten. Einige wesentliche Erläuterungen zu den obigen Punkten möchten wir Ihnen aber auch hier schon geben.
Kostentragungspflicht und öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht:
Wer als "Nichtverpflichteter" eine Bestattung in Auftrag gibt (z.B. als ehemaliger Betreuer des Verstorbenen oder als jemand, der sich aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlt), kann gegenüber dem Sozialamt keine Kostenerstattung durchsetzen. Hilfesuchende können einen Anspruch nur dann erfolgreich geltend machen, wenn sie kostentragungspflichtig sind, also ihrer Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen können. Eine Kostentragungspflicht besteht zunächst regelmäßig nach folgender Rangfolge:
- Vertraglich Verpflichtete,
- Erben,
- Unterhaltspflichtige,
- öffentlich-rechtlich Verpflichtete nach jeweiligem Landesbestattungsgesetz (siehe nächster Absatz).
Wer von diesen Personen jedoch seiner Kostentragungspflicht ausweichen kann (z.B. durch Erbausschlagung) oder hätte ausweichen können, gilt sozialhilferechtlich nicht als kostentragungspflichtig, es sei denn, die Kostentragungspflicht trifft ihn letztendlich mittelbar in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtiger. Dem Grunde nach anspruchsberechtigt im Sinne von § 74 SGB XII ist also jemand, der der Kostentragung nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig und endgültig trifft.
Wer könnte also unausweichlich und endgültig kostentragungspflichtig sein?
Beispielsweise jemand, der sich vertraglich (z.B. per Übertragungsvertrag) verpflichtet hat, die Bestattungskosten einer anderen Person zu tragen. Oder etwa der (einzige) Erbe eines Verstorbenen, der sich auch durch eine Erbausschlagung nicht von seiner Kostentragungspflicht befreien könnte, weil ihn diese Pflicht auch nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften trifft und/oder weil er öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen.
Wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, für die Bestattung eines Angehörigen zu sorgen, regeln die Landesbestattungsgesetze. Nach § 8 Bestattungsgesetz NRW gilt hier z.B. für Nordrhein-Westfalen nachstehende Rangfolge der Bestattungspflicht: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Gleichrangig Verpflichtete haften nach Kopfteilen. Soweit diese Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die Leiche gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen (für das Stadtgebiet Geseke also das Ordnungsamt der Stadt Geseke). Die Ordnungsbehörde wird ebenfalls tätig, wenn es überhaupt keine Bestattungspflichtigen (mehr) gibt. Trägt die Ordnungsbehörde die Bestattungskosten im Wege der Ersatzvornahme, haften die vorrangig Verpflichteten gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die vorgeleisteten Kosten.
Sofern Sie nicht sicher sind, ob Sie verpflichtet sind, für die Bestattung eines Ihnen nahe stehenden Menschen zu sorgen, finden Sie also die Antwort im Landesbestattungsgesetz. Wenn Sie ein Verpflichteter im Sinne der dort definierten Aufzählung sind, dann prüfen Sie bitte insbesondere, ob es Personen gibt, die Ihnen gegenüber vorrangig verpflichtet sind. Ist dies der Fall oder finden Sie sich unter den im Landesbestattungsgesetz genannten Personen gar nicht, dann trifft Sie keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Ob Sie gleichwohl zur Kostentragung verpflichtet sind (z.B. aufgrund eines Vertrages oder als Erbe), ist, wie vorstehend erläutert, unter privatrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Erforderliche Kosten:
Welche Kostenpositionen überhaupt und bis zu welcher Höhe als erforderlich anerkannt werden, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Hier gibt es jedenfalls im Kreis Soest keine verbindliche Obergrenze im Sinne einer Gesamtpauschale. Erforderlich sind generell die Kosten für ein Begräbnis ortsüblich einfacher, aber würdiger Art. Dazu gehören stets die unvermeidbaren kommunalen Gebühren des Friedhofsamtes für ein Reihengrab oder eine andere (nicht teurere) Bestattungsform und für sonstige gemeindliche Leistungen im Rahmen der Bestattung (z.B. Nutzung Kühlkammer, Nutzung Trauerhalle) sowie die Gebühren für notwendige Urkunden des Standesamtes. Diese Gebühren werden stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Alle sonstigen Kosten der Bestattung unterliegen einer Einzelüberprüfung in dem Sinne, ob überhaupt und - wenn ja - in welcher Höhe eine Anerkennung erfolgen kann. Zu beachten ist insbesondere, dass die Kosten für Trauerkarten, Zeitungsannoncen und Bewirtung von Angehörigen generell als nicht erforderlich angesehen werden. Der Kreis Soest als zuständiger Sozialhilfeträger hat im Übrigen für bestimmte Kostenkategorien Empfehlungen im Sinne von Richtwerten formuliert, die im Regelfalle nicht überschritten werden sollten. Trotz solcher Vorgaben ist aber stets die Frage, welche Kosten in welcher Höhe als "erforderlich" anerkannt werden, individuell und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Daher verzichten wir hier auch auf die Nennung konkreter Beträge. Wir beraten Sie gern im Detail zu den im Einzelnen berücksichtigungsfähigen Kosten und Richtwerten. Auch die örtlichen Bestatter wissen in der Regel, in welchem Rahmen Sozialämter typischerweise Bestattungskosten anerkennen, können auf Nachfrage fachkundig beraten und Ihnen einen dementsprechend "passenden" Kostenvoranschlag vorlegen.
Zumutbarkeit:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zumutbar alles das, was typischerweise von einem Durchschnittsbürger in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.
Zunächst ist es zumutbar, vorrangig alle Mittel einzusetzen, die der Hilfesuchende anlässlich des Todesfalles erhalten hat oder erwarten darf. Dazu zählen z.B. Sterbegeldleistungen, der Nachlass, freiwillige Zahlungen Dritter, Schadensersatzansprüche, Rückerstattungen überzahlter Heimkosten sowie der Sterbequartalsvorschuss für Witwer und Witwen. Außerdem ist es im Regelfalle zumutbar, sich mit anderen Verpflichteten auseinander zu setzen. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und beantragt nur einer die Übernahme der Bestattungskosten, wird das Sozialamt in der Regel nicht in voller Höhe in Vorleistung treten und die leistungsfähigen Verpflichteten im Nachhinein zur Kostentragung heranziehen.
Im Übrigen beurteilt sich die Zumutbarkeit der Kostentragung nach den finanziellen Verhältnissen der um Hilfe nachsuchenden Person und seiner Familienmitglieder, also insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen (auch des Ehegatten / Partners) sowie nach der wirtschaftlichen Situation des Haushalts insgesamt. Für die Frage der Zumutbarkeit aufgrund eigenen Einkommens ist zunächst die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII die maßgebliche Berechnungsgröße. Was im Einzelnen zum Einkommen zählt, wird in § 82 SGB XII definiert. Beim Einkommens- und Vermögenseinsatz gelten Freibeträge und Schutzvorschriften, die unbillige Härten von vornherein ausschließen sollen. Die Gesamtumstände des Einzelfalles sind stets zu beachten. Übersteigt das Einkommen nach Abzug der Freibeträge und anerkennungsfähigen Belastungen die in § 85 SGB XII definierte Grenze, dann wird es häufig sachgerecht sein, in Höhe des Überschreitungsbetrages den unmittelbaren Einsatz des Einkommens zu fordern (§ 87 SGB XII). Besondere Umstände können aber auch zu einer anderen Beurteilung Anlass geben.
Darüber hinaus kann es bei überschreitendem Einkommen nach den Gesamtumständen den Verpflichteten auch zumutbar sein, ein Darlehen zur Finanzierung der Bestattungskosten aufzunehmen. Jedenfalls dann, wenn dieses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (z.B. innerhalb eines Jahres, ggf. auch etwas länger) getilgt werden kann. Alternativ dazu kann es bei überschreitendem Einkommen auch zumutbar sein, mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung über einen angemessenen Zeitraum zu schließen.
Selbst ein Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze kann im Einzelfall als zumutbare Selbsthilfe gefordert werden, wenn als ungedeckter, sozialhilferechtlicher Bedarf lediglich ein geringer (Teil-)Betrag der Bestattungskosten verbleibt und der Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze in einer überschaubaren Höhe unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt erscheint.
Der zu fordernde Vermögenseinsatz ergibt sich aus § 90 SGB XII.
Maßgeblich für die Bedürftigkeitsprüfung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen laut Rechnung bzw. Gebührenbescheid. Wer im Rahmen dieser Prüfung aufgrund der einzusetzenden eigenen Mittel und/oder durch andere Möglichkeiten der Selbsthilfe in der Lage ist, die erforderlichen Kosten der Bestattung (ggf. in Höhe seines prozentualen Anteils) zu tragen, dem ist diese Kostentragung auch zuzumuten, so dass dann ein Zuschuss aus Sozialhilfemitteln insoweit nicht gewährt werden kann. Zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsprüfung beraten wir Sie gern persönlich im Detail.
Abschließend noch einige formale Aspekte:
Wie die meisten Leistungen der Sozialhilfe, ist die Übernahme der Bestattungskosten eine Unterstützung, die auch ohne Antrag gewährt werden kann. Allerdings wird es in der Praxis regelmäßig erforderlich sein, dem zuständigen Sozialamt die eigene Kostentragungspflicht, den Umfang der Kosten und die eigene Bedürftigkeit im Detail darzulegen, denn das Sozialamt wird diese Informationen im Regelfalle nicht von Dritten erhalten und auch nicht erahnen können. Insofern hat es sich in der Praxis als außerordentlich zweckmäßig und hilfreich erwiesen, den Anspruch mittels eines Antrages und unter Benutzung der dafür vorgesehenen Formulare geltend zu machen. Empfohlen wird hierzu die Verwendung der Vordrucke "Sozialhilfegrundantrag" und "Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten" sowie - je nach Fallgestaltung - weiterer Formulare, die Sie allesamt nachstehend finden. Außerdem ist es in der Regel unverzichtbar, alle den Anspruch begründenden Unterlagen dem Sozialamt zur Prüfung einzureichen. Wir teilen Ihnen gerne mit, welche Vordrucke und Nachweise Sie im Einzelnen vorlegen sollten, damit Ihr Antrag zügig und ohne Rückfragen bearbeitet werden kann.
Eine Antragstellung muss übrigens nicht zwingend vor der Bestattung erfolgen, sondern der Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten kann auch nachträglich geltend gemacht werden. Häufig wird es sogar sinnvoll sein, den Antrag erst nach der Beisetzung zu stellen, denn in der Regel kann ja erst dann die Höhe der Bestattungskosten vollständig beziffert und belegt werden. Selbst dann, wenn die Rechnungen des Bestatters und anderer Leistungserbringer bereits beglichen sind, wird das Sozialamt nicht argumentieren, der Antrag sei zu spät gestellt worden bzw. der Bedarf sei ja bereits vor Antragstellung gedeckt worden.
Der sozialhilferechtliche "Bedarf" ist nicht die Bestattung selbst, sondern die Kostenlast. Durch die Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln wird nur der letztlich zur Kostentragung Verpflichtete von dieser Pflicht entlastet. Beachten Sie bitte außerdem, dass bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen immer der Verpflichtete selbst leistungsberechtigt ist, nicht der Bestatter. Der Zahlungsanspruch kann auch nicht formell an Dritte übertragen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers ist es allerdings im Einzelfall möglich, die Leistungen direkt an den Bestatter und/oder an andere Leistungserbringer zu überweisen. Generell ausgeschlossen ist es jedoch, seitens des Sozialamtes dem Bestattungshaus im Vorhinein eine Kostenzusage zu erteilen. Weder hat der Bestatter unmittelbar einen Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, noch wäre eine vorherige Kostenzusage angesichts der Komplexität der zu prüfenden Rechtsmaterie fachlich überhaupt möglich.
Die örtliche Zuständigkeit (§ 98 Abs. 3 SGB XII) ist wie folgt geregelt: War der Verstorbene bis zu seinem Tode selbst Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe, dann ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der dem Verstorbenen bis zuletzt Sozialhilfe leistete. Andernfalls ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich also weder nach dem Wohnort des Antragstellers, noch nach dem letzten Wohnort des Verstorbenen, sondern ausschließlich nach den vorstehend genannten Kriterien. Gesetzlich nicht geregelt und daher individuell zu prüfen ist die örtliche Zuständigkeit, sofern der Sterbeort im Ausland liegt. Bei Auslandssterbefällen kommt eine Übernahme der Bestattungskosten allerdings nicht generell in Betracht, sondern ist individuell zu prüfen nach der Besonderheit des Einzelfalles. Im Zweifel fragen Sie uns bitte.
Persönliche Beratung: Wir beraten Sie gern und umfassend, sofern die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Trägers der Sozialhilfe gegeben ist (siehe vorstehend). Erste wichtige Tipps und Hinweise geben wir Ihnen mit unserem Infoblatt zur Übernahme von Bestattungskosten. Alles Weitere klären wir darüber hinaus im persönlichen Gespräch. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir außerhalb der eigenen Zuständigkeit allerdings keine individuelle Beratung leisten können. Wenden Sie sich daher bitte stets an die örtlich zuständige Sozialleistungsbehörde.
Wir bemühen uns stets um eine zeitnahe Bearbeitung. Allerdings kann bei komplexen Sachverhalten (z.B. Erbausschlagungsverfahren verschiedener Beteiligter) die Bearbeitungszeit durchaus auch mal einige Wochen betragen. Selbstverständlich darf kein Bestattungsunternehmen seine Leistungen von der Entscheidung des Sozialamtes abhängig machen, da ansonsten gesetzliche Bestattungsfristen oftmals gar nicht einzuhalten wären.
Kontakt
Rente: Buchstaben K - O
Pflegeberatung: Buchstaben A - M
Sozialhilfe: Unterhalt, Bestattungskosten
Raum: 2
Bäckstraße 6
59590 Geseke
Tag | |
---|---|
Montag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Mittwoch: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
und nach Terminvereinbarung