Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Допомога біженцям з України

Der Krieg des russischen Präsidenten Putin gegen die Ukraine fordert sehr viel menschliches Leid. Die Menschen flüchten millionenfach und suchen Schutz und Hilfe in den Nachbarländern der Ukraine, aber auch in Deutschland.

Die Stadt Geseke erklärt sich solidarisch mit den vom Krieg betroffenen Bürgern der Ukraine. Die uns als Kommune zugewiesenen Menschen, die hier Zuflucht finden vor den schrecklichen Ereignissen in ihrem Heimatland, möchten wir nach besten Kräften mit allen erforderlichen Hilfen ausstatten.

Zahlreiche Gesekerinnen und Geseker helfen längst schon durch Spenden oder durch individuelle Aktionen. Herzlichen Dank an alle, die sich bereits engagieren oder noch helfen wollen.

Wir möchten Ihnen auf dieser Seite einige (erste) Informationen geben im Zusammenhang mit der Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge in Geseke und einige Möglichkeiten aufzeigen, die Menschen sowohl hier wie auch in ihrem Heimatland zu unterstützen.
 

Aufnahmeverfahren

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die Stadt Geseke teilt Ihre Sorge um die Menschen, die sich aktuell noch in den Kriegsgebieten oder in provisorischen Flüchtlingslagern in oder nahe der Ukraine befinden. Es ist ohne Frage richtig, allen Vertriebenen, die ihr Heimatland verlassen möchten, insbesondere Frauen, Kindern, älteren und kranken Menschen, einen sicheren Zufluchtsort und eine mittel- bis langfristige Bleibeperspektive anzubieten. Diejenigen, die gerne nach Deutschland kommen möchten, sollten wir mit offenen Armen empfangen.

Und vorrangig geht es jetzt erstmal darum, ganz konkret - mitunter auch durchaus unkonventionell - zu helfen. Da müssen manche bürokratische Hürden mal beiseite geschoben werden, wo sie die konkrete Hilfe eher behindern, statt fördern. Wir freuen uns sehr über Ihr Engagement. Und wir bemühen uns, unsere Leistungen gerade für diesen Personenkreis so niedrigschwellig und unkompliziert wie möglich bereitzustellen.

Allerdings ist bei der Aufnahme von Geflüchteten ein gewisser Ordnungsrahmen unverzichtbar. Ein völlig ungesteuerter Zuzug der Menschen in bestimmte Regionen unseres Landes bzw. in bestimmte Kommunen würde schnell zu vielfältigen Problemen führen. Nur eine einigermaßen geordnete Verteilung auf die Bundesländer und die Kommunen versetzt uns vor Ort in die Lage, den Menschen wirklich langfristig und nachhaltig helfen zu können.

Und so ist - bei aller gebotenen Hilfsbereitschaft - natürlich auch Geseke nicht in der Lage, sehr viele Menschen unkoordiniert und innerhalb kurzer Zeit aufzunehmen, diese mit Wohnraum, Schul- und Kinderbetreuungsplätzen zu versorgen sowie mit allen darüber hinaus notwendigen Hilfen auszustatten. Da würden wir, wie auch andere kleine Kommunen, sehr schnell an die Grenzen des Machbaren stoßen.

Wir möchten Ihnen in dem Zusammenhang ausdrücklich davon abraten, auf privater Basis selbst an die ukrainische Grenze zu fahren und Menschen von dort aus nach Deutschland zu holen. Deutlich sinnvoller ist es, die Kriegsflüchtlinge über die offiziellen Wege der EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen zu lassen.

Falls Sie jedoch für Geflüchtete einen Transfer nach Deutschland organisieren wollen, bitten wir Sie als Stadt Geseke, die Menschen nur dann direkt nach Geseke zu bringen, wenn Sie zuvor geklärt haben, wo eine Unterkunft zur Verfügung steht. Geflüchtete, die in Deutschland keine zuvor abgestimmte Wohnadresse haben, sollten sich bitte unbedingt zunächst in eine Erstaufnahmeeinrichtung begeben.

Es ist zudem grundsätzlich vorteilhaft, wenn die Menschen aus der Ukraine möglichst bereits registriert in den Kommunen ankommen. Dies geschieht idealerweise in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung. Dort werden neben der Registrierung verschiedene weitere Formalitäten erledigt, die wichtig sind, damit den Geflüchteten später vor Ort schnell und effektiv geholfen werden kann. Erstaufnahmeeinrichtungen finden sich in allen Bundesländern, beispielsweise für das Land Nordrhein-Westfalen in Bochum:

Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum:
Die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Bochum ist verkehrsgünstig zu erreichen. Die Anschrift lautet Gersteinring 50, 44791 Bochum. Telefonisch ist die LEA unter der Telefonnummer 02931 82 - 6600 zu erreichen.

Von dort aus werden die Menschen dann in dem dafür vorgesehenen Verfahren weiterverteilt. Sie werden in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht und dann schließlich nach einem bestimmten Aufnahmeschlüssel den Kommunen zugewiesen.

Geflüchtete, die unmittelbar auf privatem Wege in Geseke Aufnahme sowie Unterkunft gefunden haben und dort bleiben können, müssen sich demgegenüber nicht an eine zentrale Aufnahmeeinrichtung wenden. Sie können auch später noch registriert werden im Rahmen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Diese Menschen werden daher gebeten, sich möglichst zeitnah bei der Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung, zu melden.
 

Anmeldung und Registrierung

Es ist außerdem erforderlich, dass sich die Geflüchteten, sofern sie vorerst in Geseke bleiben möchten, beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) der Stadt Geseke anmelden. Bitte nur nach Terminvereinbarung unter 02942 500151. Dort sollten alle persönlichen Dokumente, insbesondere die Pässe der anzumeldenden Personen, vorgelegt werden. Falls es beglaubigte Übersetzungen der Pässe gibt, sollten die bitte auch mitgebracht werden. Wichtig für in Privatwohnungen untergebrachte Menschen ist außerdem das Mitbringen einer Wohnungsgeberbestätigung.

Bitte beachten Sie: Die Anmeldung beim Bürgerbüro ist außerordentlich wichtig. Sie wird von der Ausländerbehörde (für die Registrierung) sowie vom Sozialamt und Jobcenter (für die Leistungsgewährung) verpflichtend gefordert.

Weitere Auskünfte zum Ablauf der Anmeldung erteilt das Bürgerbüro.

Die Ausländerbehörde (Kreis Soest) erfährt über einen Datenabgleich von der Anmeldung und wird - soweit nicht bereits geschehen - zeitnah die Registrierung durchführen, biometrische Daten erfassen (Fotos, Fingerabdrücke) und dann die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis oder zunächst einer Fiktionsbescheinigung veranlassen. Zur Erledigung all dieser Formalitäten müssen Sie sich nicht aktiv an den Kreis Soest wenden. Vielmehr werden Sie zu gegebener Zeit von der Ausländerbehörde eingeladen.

Der Kreis Soest hat unter der Telefonnummer 02921/303020 eine Hotline für ausländerrechtliche und andere Fragen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise eingerichtet.
 

Umzug oder Wegzug

Es ist wichtig, dass alle relevanten Behörden in Deutschland jederzeit wissen, ob Sie noch hier sind und an welchem Ort Sie wohnen. Nur dann können notwendige Hilfen optimal koordiniert werden. Und nur so sind die staatlichen Stellen in der Lage, einen Überblick über die Situation zu behalten. Daher bitten wir Sie:

Sofern Sie innerhalb von Geseke umziehen oder an einem anderen Ort Ihren Wohnsitz nehmen möchten, informieren Sie bitte das Sozialamt der Stadt Geseke über Ihren Umzug. Außerdem beachten Sie bitte, dass Sie verpflichtet sind, sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt unter Ihrer neuen Adresse anzumelden. Falls für Sie eine Wohnsitzauflage verfügt ist, setzen Sie sich bitte vorab mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung, damit eine Aufhebung der Wohnsitzauflage geprüft werden kann.

Für den Fall, dass Sie in die Ukraine zurückkehren möchten, informieren Sie bitte ebenfalls das Sozialamt sowie das Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) der Stadt Geseke.

Falls Sie Sozialleistungen von anderen Behörden erhalten (z.B. Jobcenter, Familienkasse), sind Sie darüber hinaus verpflichtet, auch diesen Behörden Ihren Umzug so frühzeitig wie möglich mitzuteilen.
 

Leistungen zum Lebensunterhalt und für medizinische Behandlung

Das Wichtigste vorweg: Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie sich zuvor beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) der Stadt Geseke unter Ihrer Wohnadresse angemeldet haben! Dies gilt sowohl für Leistungsanträge bei der Stadt Geseke wie auch für Leistungsanträge beim Jobcenter.

Staatliche Sozialleistungen werden nur nachrangig gewährt. Beachten Sie bitte, dass vorhandenes Vermögen und Einkommen im Rahmen der jeweiligen Vorschriften zunächst vorrangig für den Lebensunterhalt hier in Deutschland eingesetzt werden müssen. Wir beraten Sie dazu gerne. Im Rahmen Ihrer Antragstellung fragen wir Sie nach Vermögenswerten und Einkünften. Sie sind verpflichtet, diese Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Wichtig in dem Zusammenhang: Wenn Sie in der Ukraine eine staatliche Rente bezogen haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diese für die Dauer Ihres Aufenthaltes auf ein deutsches Bankkonto überweisen zu lassen und das Renteneinkommen hier für Ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Deutsche Sozialleistungen erhalten Sie insoweit nur aufstockend, falls das eigene Einkommen nicht ausreicht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Dasselbe gilt für alle anderen Einkünfte, die Sie in Ihrem Heimatland noch haben (beispielsweise durch Vermietung einer Immobilie) oder die Sie hier in Deutschland erzielen.
 

Leistungsanspruch bei der Stadt Geseke gemäß AsylbLG:

► solange noch keine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung ausgestellt ist

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die einen Schutzstatus nach § 24 AufenthG beantragt haben, erhalten bei Bedürftigkeit zunächst Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), und zwar in der Regel bis zu dem Kalendermonat, in dem ihnen eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG.

Medizinische Behandlung wird nach den Regelungen des AsylbLG ebenfalls finanziert. Wer etwa einen Arzt oder Zahnarzt aufsuchen möchte, erhält auf Nachfrage einen Behandlungsschein vom Sozialamt, und zwar direkt für ein Quartal. Die Geldleistungen für den Lebensunterhalt werden in der Regel einmal monatlich per Barscheck (einzulösen bei der Sparkasse Geseke) ausgezahlt.

Sollte im Einzelfall für Geflüchtete die Möglichkeit bestehen, auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen zuzugreifen, wären diese verfügbaren Finanzmittel zunächst für den Lebensunterhalt einzusetzen, bevor ein Anspruch auf AsylbLG-Leistungen geltend gemacht werden kann. Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen sowie beim Vermögenseinsatz werden Freibeträge gewährt. Wir beraten dazu gerne im Detail.

Unter Umständen kann auch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Geflüchtete, die ledig, verwitwet oder geschieden sind, für ihre minderjährigen Kinder eventuell Unterhaltsvorschuss erhalten können; Letzteres kann auch für getrennt Lebende gelten, sofern die Trennung auf eigenem Entschluss beruht und nicht allein auf äußeren Umständen, wie etwa Krieg und Vertreibung. Bitte fragen Sie uns im Zweifel. Wir unterstützen Sie bei der Realisierung vorrangiger Sozialleistungsansprüche.

Für den Erstantrag auf AsylbLG-Leistungen sollten bitte folgende Unterlagen beim Sozialamt vorgelegt werden:

  • alle persönlichen Dokumente, z.B. Pässe, Heiratsurkunden, eventuelle Übersetzungen von Papieren,
  • nach Möglichkeit ein Ausdruck der Anmeldung bei der Ausländerbehörde (siehe oben),
  • eine Meldebescheinigung (Bestätigung des Bürgerbüros der Stadt Geseke über die erfolgte Anmeldung),
  • soweit vorhanden, Nachweise über eventuelles Einkommen und/oder Vermögen und
  • die Bankkarte, falls in Deutschland bereits ein Girokonto eingerichtet wurde.

Die persönliche Antragstellung kann erheblich vereinfacht und beschleunigt werden, wenn eine Vertrauensperson als Übersetzer/in mitgebracht wird. Selbstverständlich kann der Antrag auch bereits vorab ausgefüllt und uns per Post zugesandt werden.

Informationen zum Leistungsrecht des AsylbLG finden Sie hier.


Leistungsanspruch beim Jobcenter gemäß SGB II:

► nach Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis

Aufgrund einer im Mai 2022 beschlossenen Gesetzesänderung (gültig seit 01.06.2022) können erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Aufenthaltsstatus nach § 24 AufenthG Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) erhalten. Dieser Leistungsanspruch entsteht bei rechtzeitiger Antragstellung und bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen ab dem Ersten des Monats, der dem Monat der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis folgt. Für solche Leistungen, die dann anstelle der AsylbLG-Leistungen erbracht werden, sind die Jobcenter zuständig.

Der Wechsel in das SGB II-Leistungssystem bringt den Berechtigten folgende Vorteile:

  • Die Regelleistungen gemäß SGB II sind etwas höher als die Grundleistungen nach dem AsylbLG.
  • Das Jobcenter überweist die monatlichen Zahlungen grundsätzlich auf ein Bankkonto.
  • Die Bewilligung von SGB II-Leistungen begründet eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Es stehen alle Integrationsleistungen des Jobcenters zur Verfügung (Beratung, Qualifizierung, Arbeitsvermittlung und mehr).

Der Übergang vom AsylbLG-Leistungsrecht zum SGB II-Leistungsrecht (Rechtskreiswechsel) wird in aller Regel nahtlos erfolgen, damit keine Zahlungsunterbrechungen entstehen.

In dem Zusammenhang ist es erforderlich, vor der Antragstellung beim Jobcenter ein Bankkonto bei einem deutschen Kreditinstitut einzurichten. Außerdem ist es notwendig, vorab eine gesetzliche Krankenkasse auszuwählen und dort ab dem Datum des Rechtskreiswechsels eine Pflichtversicherung anzumelden. Die Anmeldebescheinigung ist dem Jobcenter zur Antragstellung vorzulegen, damit das Jobcenter die monatlichen Beiträge zu der gewählten Krankenkasse abführen kann.

Wichtig: Sobald Sie eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis erhalten, legen Sie diese bitte umgehend beim Sozialamt der Stadt Geseke vor. Das Sozialamt wird Ihnen dann mitteilen, ab wann die Leistungen nach dem AsylbLG eingestellt werden und aufgrund eines entsprechenden Antrages SGB II-Leistungen durch das Jobcenter möglich sind. Den Antrag auf SGB II-Leistungen können Sie entweder auf der Homepage des Jobcenters herunterladen oder bei uns erhalten.

Sollte es in Einzelfällen dazu kommen, dass das Jobcenter die laufende Zahlung ab dem formal vorgesehenen Zeitpunkt des Rechtskreiswechsels noch nicht aufnehmen kann, wird das Sozialamt insoweit noch vorleisten, so dass auch dann eine unterbrechungsfreie Leistungsgewährung sichergestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsantrag beim Jobcenter zeitgerecht und mit allen erforderlichen Unterlagen vorliegt.

Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Wohnungsgebern bzw. Vermietern wird das Jobcenter im Rahmen der gesetzlichen Leistungsansprüche nach dem SGB II grundsätzlich weiterhin erfüllen, soweit diese zuvor durch das Sozialamt bedient wurden.

Kontaktdaten des Jobcenters:

Jobcenter AHA | Kreis Soest
Am Siek 18-22 (Gewerbegebiet Am Mondschein)
59557 Lippstadt
E-Mail: Jobcenter-Soest.Lippstadt@​jobcenter-ge.de
Tel.: 02921 106 500

Kontaktinformation Jobcenter Lippstadt (pdf)

Tipp: Gerne weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass das Jobcenter AHA | Kreis Soest auch eine Smartphone-App anbietet. Die App beinhaltet viele nützliche Informationen und digitale Services des Jobcenters, auch in verschiedenen Sprachen. Die App steht in den App-Stores von Google und Apple zum Download zur Verfügung. Weitere Infos hier.


Leistungsanspruch bei der Stadt Geseke gemäß SGB XII:

► für Personen, die nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind

Es gibt einige Personenkreise, denen nach Ausstellung ihres Aufenthaltsdokumentes keine SGB II-Leistungen vom Jobcenter gewährt werden können, weil sie vom SGB II-Leistungsbezug dem Grunde nach ausgeschlossen sind. Dies sind insbesondere

  • Kinder unter 15 Jahren, die nicht mit mindestens einem Elternteil zusammenleben,
  • Empfänger einer Altersrente (auch wenn es sich um eine ukrainische Altersrente handelt),
  • Menschen, welche die so genannte Regelaltersgrenze erreicht haben,
  • Menschen, die aufgrund eines Gutachtens der Deutschen Rentenversicherung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Für diese Personen gilt im Falle der Bedürftigkeit Folgendes:

Ab dem Ersten des Monats, der dem Monat der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis folgt, erhalten die insoweit Leistungsberechtigten Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) von der Stadt Geseke, und zwar entweder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Das Sozialamt der Stadt Geseke wird die nach SGB XII Leistungsberechtigten zum notwendigen Zeitpunkt von AsylbLG-Leistungen auf SGB XII-Leistungen umstellen.

Und auch hier nochmals der Hinweis: Einkommen und Vermögen muss im Rahmen der sozialhilferechtlichen Vorschriften zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Dies gilt auch für eine ukrainische Rente, die Sie sich bitte für die Dauer Ihres Aufenthaltes auf ein deutsches Girokonto überweisen lassen.

Die Regelleistungen nach dem SGB XII entsprechen in ihrer Höhe denen nach dem SGB II. Spätestens nach Umstellung auf SGB XII-Leistungen wird die Stadt Geseke die monatlichen Hilfen nicht mehr per Barscheck auszahlen, sondern auf ein Bankkonto überweisen.

Auch eine SGB XII-Hilfegewährung eröffnet einen Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Sofern nicht vorrangig ein Anspruch auf kostenlose Familienversicherung besteht, wird das Sozialamt eine Anmeldung bei einer Krankenkasse auf der Grundlage des § 264 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) vornehmen.

Wichtig: Sobald Sie eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis erhalten, legen Sie diese bitte umgehend beim Sozialamt der Stadt Geseke vor.
 

Spenden

Selbstverständlich können wir alle auch diejenigen Menschen unterstützen, die in der Ukraine verblieben sind, weil sie ihre Heimat nicht verlassen möchten oder können. Beispielsweise durch Spenden.

Von den offiziellen Stellen in der Ukraine wurde darauf hingewiesen, dass die Annahme individueller Sachspenden von privater Seite dort mitunter schwierig zu koordinieren ist. Es ist zu empfehlen, sich mit Sachspenden eher an größere, professionelle Akteure zu wenden, die sehr viel Erfahrung mit internationalen Hilfslieferungen haben.

Wir bitten auch um Verständnis, dass die Stadt Geseke aus logistischen Gründen leider keine Sachspenden annehmen kann.

Insbesondere benötigt werden Geldspenden. Die Kommunen des Kreises haben mit dem Ukrainischen Generalkonsulat in Düsseldorf Kontakt aufgenommen. Nach Rücksprache mit dem Generalkonsulat bitten die Kommunen - so auch die Stadt Geseke - darum, Geldspenden an das Blau-Gelbe Kreuz

Blau-Gelbes Kreuz e.V., Köln
IBAN: DE78 3705 0299 0000 4763 46
BIC: COKS DE 33 XXX (Kreissparkasse Köln)

Verwendungszweck: Hilfe für die Ukraine

zu richten. Wir möchten hierzu auch auf die gemeinsame Pressemitteilung der 14 Bürgermeister im Kreis Soest verweisen.
 

Wohnraumangebote

Information für Wohnraumsuchende:

Unterkunftsportale:
Für Geflüchtete, die eine private Unterkunft in Deutschland suchen, kann auf Plattformen wie z.B. https://elinor.network/gastfreundschaft-ukraine/ oder https://www.host4ukraine.com/ oder https://warmes-bett.de/ nach privaten Bleibemöglichkeiten recherchiert werden.


Information für Anbieter von Wohnraum in Geseke:

Private Wohnangebote ohne reguläre Mietverträge:
Wohnungseigentümer, die im Rahmen humanitärer Hilfe Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine anbieten möchten, werden gebeten, sich an die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke zu wenden. Gleiches gilt natürlich für Wohnungsmieter, wobei wir aber dringend empfehlen möchten, eine auf längere Sicht geplante Aufnahme von Geflüchteten in eine Mietwohnung zuvor einvernehmlich mit dem Vermieter abzustimmen.

Idealerweise verwenden Sie zur Meldung einer Wohnmöglichkeit bitte dieses Online-Formular. Sie können das Formular komplett am Bildschirm ausfüllen und ganz einfach an uns versenden. Haben Sie vorab Rückfragen oder bevorzugen Sie das persönliche Gespräch? Dann melden Sie sich gerne telefonisch unter 02942 500-184.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen nach Erhalt Ihrer Mitteilung in der Regel nicht direkt antworten, sondern die Angebote zunächst sammeln und erst dann darauf zurückkommen, wenn Menschen konkret untergebracht werden müssen.

Private Anbieter, die Räumlichkeiten im Rahmen humanitärer Hilfe - also ohne verbindlichen Mietvertrag - zur Verfügung stellen, gehen damit zunächst keinerlei rechtliche Verpflichtung ein, da sie dies ja rein freiwillig tun. Auch die Stadt Geseke ist im Rahmen solcher privater Hilfsaktionen in keiner Weise rechtlich eingebunden, sondern erfüllt hier nur eine vermittelnde Aufgabe. Ein solches Nutzungsverhältnis kann, wenn es aus irgendwelchen Gründen nicht gut funktionieren sollte, grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist wieder beendet werden. Wir bitten Sie aber, Wohnraum nur dann anzubieten, wenn prinzipiell eine etwas längerfristige Perspektive (also nicht nur wenige Wochen) zur Nutzung besteht.

Wer in dem Sinne hilfebedürftige Menschen aus der Ukraine auf freiwilliger Basis, z.B. im eigenen Haushalt / Wohnobjekt, aufnimmt bzw. unterbringt, kann selbstverständlich vom Sozialamt in angemessener Höhe eine monatliche, pauschale Erstattung erhalten für die Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Abfall...). Das geht sehr unkompliziert. Solange und soweit die Stadt Geseke den aufgenommenen Menschen AsylbLG-Leistungen gewährt (siehe auch Infos weiter oben), werden diese monatlichen Pauschalbeträge dann auch direkt an die Wohnungsgeber überwiesen. Die AsylbLG-Leistungen für den Lebensunterhalt (z.B. Beköstigung) gehen demgegenüber in aller Regel direkt an die leistungsberechtigten Personen. Wenn die Hilfegewährung im Rahmen des SGB II oder SGB XII erfolgt, kann der Unterkunftskostenanteil ebenfalls per Direktzahlung an die Wohnungsgeber überwiesen werden, sofern das gewünscht ist. Die Pauschalabgeltung der Nebenkosten erfolgt unabhängig von den tatsächlich verursachten Nebenkosten, die im Einzelfall niedriger oder auch höher sein können. Insofern können Jahresabrechnungen durch das Sozialamt oder das Jobcenter grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, zumal es dafür ohne gültigen Mietvertrag auch keine Rechtsgrundlage gibt.

Angebote von Wohnungen zur Anmietung:
Die Kostenübernahme für eine Grundmiete im Rahmen eines regulären Mietvertrages kann zwar nicht pauschal zugesagt werden, ist aber ebenfalls möglich. Wohnungsanmietungen mit verbindlichen Mietverträgen wären vorab von den Geflüchteten bzw. deren Vertrauenspersonen mit der Hilfe gewährenden Stelle (Sozialamt oder Jobcenter) abzustimmen, sofern die Mietzahlung im Rahmen der Leistungen zum Lebensunterhalt erfolgen soll. Auch hier kann selbstverständlich vereinbart werden, dass die laufende Mietzahlung von der Hilfe gewährenden Behörde nach Maßgabe des laufenden Anspruchs direkt an den Vermieter überwiesen wird.

In diesem Sinne sind Wohnungsanmietungen durch Geflüchtete nach vorheriger Prüfung grundsätzlich denkbar und wünschenswert. Sofern Sie als Vermieter gerne ukrainischen Flüchtlingen eine Mietwohnung im Rahmen eines regulären Mietvertrages anbieten möchten, aber noch keine konkreten Mietbewerber haben, dann nutzen Sie bitte dieses Formular. Tragen Sie dort bitte unter „Wünsche, Anmerkungen“ ein, dass Sie speziell für Menschen aus der Ukraine Wohnraum anbieten möchten. Die Stadt Geseke wird gerne versuchen, Ihnen aus dem Personenkreis passende Mieter zu vermitteln.

Haben Sie vorab Rückfragen oder bevorzugen Sie das persönliche Gespräch? Dann melden Sie sich gerne telefonisch unter 02942 500-184.

Die Stadt Geseke bedankt sich ausdrücklich und sehr herzlich bei allen Anbietern von freiem Wohnraum.

Hier noch einmal die beiden Formulare zur Meldung einer freien Unterkunft:

Haftung bei Schäden, Versicherungsschutz:
Bei privater Aufnahme von Bewohnern können sich unter Umständen auch Fragen des Haftungsrechts aufgrund von Sachschäden (in der Wohnung) stellen. Grundsätzlich ist es zunächst so, dass jede Person für Schäden, die von ihr verursacht werden, selbst haftet. Für Schäden in einer Mietwohnung haftet im Übrigen, unabhängig davon, wer sie verursacht hat, der Mieter gegenüber dem Vermieter. Soweit Schäden den Deckungsumfang bestehender Hausrat- oder Gebäudeversicherungen betreffen (z.B. Feuer, Leitungswasser...), dürfte jedoch grundsätzlich eine Regulierungspflicht des Versicherers gegeben sein.

Sofern Sie sich als Wohnungsgeber/in gerne noch weitergehend absichern möchten, können Sie ggf. den Abschluss bzw. Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung für die Vergabe Ihrer Wohnung zur Bedingung machen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass manche Haftpflichtversicherer in bestimmten Tarifen eine kostenlose Mitversicherung von im eigenen Haushalt aufgenommenen Geflüchteten anbieten. Fragen Sie doch ggf. mal bei Ihrem eigenen Versicherer nach, ob ein solcher Versicherungsschutz ohne Mehrkosten gewährt werden kann.

Im Rahmen regulärer Mietverhältnisse kann zudem die Zahlung einer Mietkaution vereinbart werden.
 

Integrationsangebote

Für neu ankommende Geflüchtete stehen zunächst die Unterbringung, die Sicherung des Lebensunterhalts und die medizinische Versorgung im Vordergrund. Dies sind auch die Aufgaben, die das Sozialamt der Stadt Geseke derzeit vorrangig und sehr intensiv beschäftigen.

Angebote der Integration müssen selbstverständlich folgen und werden jetzt nach und nach aufgebaut. In erster Linie geht es da zunächst um die Betreuung und Beschulung der Kinder und um Sprachförderung.

Manches ist schon auf den Weg gebracht und vieles wird sich in nächster Zeit noch entwickeln. Die Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, an der - neben der Stadt Geseke und dem Kommunalen Integrationszentrum - viele weitere Akteure mitwirken oder sich zukünftig noch einbringen werden, beispielsweise die Kindertageseinrichtungen und Schulen, verschiedene Bildungsträger, Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit, das Jobcenter, die Kirchengemeinden, gemeinnützige Vereine und Organisationen, Vermieter, pensionierte Lehrpersonen und weitere Ehrenamtler.

Auch auf diesem Wege sagen wir als Stadt Geseke herzlichen Dank an alle haupt- und ehrenamtlichen Kräfte, die sich bereits kümmern oder in Zukunft mithelfen wollen.

Zugleich gilt es aber auch, Geflüchtete unmittelbar nach ihrer Ankunft nicht gleich mit gut gemeinten Integrationsangeboten zu überfordern. Häufig ist es so, dass die Menschen noch unter dem Eindruck schlimmer Ereignisse stehen, erstmal (auch mental) „ankommen“ müssen und eine Zeitlang für sich selbst brauchen.

Und nicht wenige Ukrainer/innen planen zudem eine Rückkehr in ihre Heimat, sobald die Situation vor Ort das zulässt. Oder sie sind noch unentschlossen. Insofern gilt es, im Einzelfall mit Augenmaß zu prüfen, was unmittelbar oder perspektivisch sinnvoll erscheint, was tatsächlich gewünscht ist und ob entsprechend bedarfsgerechte Angebote gemacht werden können.

An dieser Stelle möchte die Stadt Geseke auch hinweisen auf ein interessantes Angebot des Volkshochschul-Verbandes. Der Deutsche Volkshochschul-Verband bietet auf seiner Lernplattform www.vhs-lernportal.de Deutschsprachkurse jetzt in einer Version auf Ukrainisch an. Das Online-Portal umfasst eine breite Palette an Kursen, in denen Anfänger/innen wie Fortgeschrittene Deutschkenntnisse für Alltag und Beruf erwerben können. Alle Kurse stehen den Geflüchteten kostenfrei zu Verfügung. Es werden lediglich ein Smartphone und ein Internetzugang benötigt. Mit den ebenfalls auf Ukrainisch vorhandenen Apps zu den Deutschkursen kann zudem offline gelernt werden. Alle Lernenden werden von Online-Tutor/innen unterstützt, diese korrigieren Aufgaben, motivieren und geben Lerntipps. So können insbesondere diejenigen Geflüchteten, die noch keinen Platz in einem Deutschkurs vor Ort gefunden haben, die Zeit nutzen, um selbständig mit dem Deutschlernen zu beginnen. Das vhs-Lernportal wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der Nationalen Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung entwickelt.

Sehr interessant sind auch die interaktiven Sprachlernangebote auf der Website https://www.buchstaben.com/deutsch-lernen?lang=ukr, die wir uneingeschränkt empfehlen. In Zusammenarbeit mit Deutschlehrern und ehrenamtlichen Lehrkräften wurde von den Autoren dieser Website ein kostenloser Online-Lernkurs entwickelt, der übersichtlich und leicht verständlich Ausländern und Geflüchteten die deutsche Sprache näher bringt. Neben Übungen zum Hörverstehen und Leseverstehen, Redewendungen sowie Wortschätzen aus dem privaten und beruflichen Bereich, sind dort auch individuelle Lerntools verfügbar, die das Erlernen der deutschen Sprache erleichtern. Zudem ist auf der Internetseite speziell für Flüchtlinge aus der Ukraine in Zusammenarbeit mit ukrainischen Muttersprachlern ein kostenloses E-Book veröffentlicht, das die ersten Berührungspunkte mit der deutschen Sprache vermittelt.

Unter dem Titel „Willkommensangebote und Sprachförderung für Geflüchtete aus der Ukraine“ bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einige Informationen für ukrainische Kriegsflüchtlinge. Unter diesem Link des BAMF finden Sie Infos zu Erstorientierungskursen, MiA-Kursen, Integrationskursen und Berufssprachkursen. Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Deutsch lernen“ erreichen Sie hier.
 

Arbeitserlaubnis / Stellenangebote

Grundsätzlich gilt: Arbeiten dürfen Geflüchtete erst, wenn ihnen durch die Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, aus dem hervorgeht, dass eine Arbeitsstelle angenommen werden darf. Bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde auch zunächst eine so genannte Fiktionsbescheinigung (ein vorläufiges Dokument) ausstellen und diese Bescheinigung ebenfalls mit dem Zusatz versehen, dass eine Arbeitsaufnahme gestattet ist. Insofern wird eine Erwerbstätigkeit in aller Regel relativ unkompliziert möglich sein.

Konkrete Fragen rund um das Thema Arbeitserlaubnis richten Sie bitte an das Ausländeramt des Kreises Soest (Tel. 02921/303020). Die Stadt Geseke kann Ihnen hierzu leider keine verbindlichen Auskünfte erteilen, da dies in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fällt.

Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung leistet gerne die Arbeitsagentur (siehe nachfolgender Link). Oder schauen Sie doch einmal im Job-Portal für ukrainische Arbeitssuchende: https://www.jobaidukraine.com/
 

Aktuelle Meldungen zur Ukraine-Hilfe


Externe Links mit weiteren Informationsangeboten

Unterstützung auf ehrenamtlicher Basis

Wenn Sie sich vorstellen können, in der aktuellen Krise die Menschen oder auch unsere Arbeit ehrenamtlich zu unterstützen, z.B. durch Übersetzungsdienste, Begleitdienste zu Behörden oder durch andere Aktivitäten, dann melden Sie sich bitte bei der Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke. Wir haben nachstehend auch einige allgemeine Informationen der Stadt Geseke zum Thema "Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe" für Sie verlinkt.


Ihr Ansprechpartner: