Bildung und Teilhabe

Kinder und junge Erwachsene aus einkommensschwachen Familien haben oft nicht die Möglichkeit, bei Klassenfahrten, anderen Freizeitangeboten oder Vereinsaktivitäten mitzumachen. Manchmal fehlt auch das nötige Geld für die erforderliche Ausstattung mit Schulbedarfsgegenständen, für die Bezahlung der schulischen Mittagsverpflegung oder für die Finanzierung von Nachhilfeunterricht. Bisweilen können die persönliche Interessen und Begabungen der Kinder nicht angemessen gefördert werden (z.B. durch Musikunterricht, Ballettunterricht), weil das Familienbudget derartige Ausgaben einfach nicht ermöglicht.

Das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen. Die oben genannten und weitere Bedarfe dieser Kinder und jungen Erwachsenen in Bezug auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Daher hat der Gesetzgeber für derartige Bedarfssituationen (zusätzliche) finanzielle Leistungen vorgesehen, die in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.


Leistungsarten:

Leistungen werden bei Vorliegen aller wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für folgende Bedarfe erbracht:

  • Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Kita- Ausflüge
  • persönlicher Schulbedarf 2 x jährlich Pauschalbetrag, Auszahlung ohne Antrag an Empfänger von laufenden SGB II- und SGB XII-Leistungen sowie an Empfänger von AsylbLG-Leistungen, ansonsten auf Antrag. Die Pauschalen pro Schulhalbjahr werden kalenderjährlich angepasst. Zum Stand 01.01.2022 betrugen sie 104,00 Euro für das erste Schulhalbjahr und 52,00 Euro für das zweite Schulhalbjahr.
  • Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule, soweit sie nicht von Dritten (z.B. nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
  • Ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Vorrangig sind die meist kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen.
  • Übernahme der Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen oder im Rahmen der Kindertagespflege, sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Verantwortung des Trägers angeboten wird oder (bei schulischer Verpflegung) aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Schule.
  • Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 15 Euro monatlich (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), wahlweise einsetzbar für
    • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Vereinsmitgliedschaften),
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht, Ballettunterricht),
    • vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
    • die Teilnahme an Freizeiten.

Weitere tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den o. a. Teilhabeaktivitäten, insbesondere Ausrüstungsgegenstände, die für die Ausübung einer konkret benannten Teilhabe am sozialen oder kulturellen Leben zwingend benötigt werden (z.B. eine Reitausrüstung für den Reitsport, ein Musikinstrument für den Musikverein, eine Uniform für den Spielmannszug, Fußballschuhe für die Teilnahme am Vereinssport im Fußballverein oder andere wichtige Utensilien), können im Einzelfall im Rahmen des maximalen Jahresbetrages ebenfalls berücksichtigt werden. Die Entscheidung hierüber liegt stets im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Diese Regelung ermöglicht jedoch nicht eine separate Bezuschussung von Bedarfen außerhalb des vorgegebenen Budgets, sondern lediglich deren rechnerische Einbeziehung im Rahmen des Gesamtbudgets.


Wirtschaftliche Voraussetzungen:

Eine grundsätzliche Leistungsberechtigung besteht für Kinder und Jugendliche, die entweder

  • Bürgergeld nach dem SGB II oder
  • Sozialhilfe oder
  • Kinderzuschlag und Kindergeld oder
  • Wohngeld und Kindergeld oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

beziehen und die nachstehend genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Anspruchsberechtigt können ausnahmsweise auch Personen sein, die keine der o.a. Leistungen beziehen, aber dennoch ihre Bedarfe an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln decken können.


Persönliche Voraussetzungen:

a) für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderungskosten, Lernförderung und schulische Mittagsverpflegung:

  • Schülerinnen und Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (gilt nicht für Sozialhilfe und AsylbLG)

  • Kein Erhalt von Ausbildungsvergütung

b) für Kita-Ausflüge und Kita-Mittagsverpflegung:

  • Besuch einer Kindertageseinrichtung

c) für Leistungen des Bereichs Teilhabe

  • 18. Lebensjahr noch nicht vollendet


Zuständigkeiten für Geseker Leistungsberechtigte (Kurzübersicht):

  • Zuständig für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist die Stadt Geseke.
  • Zuständig für die Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung) ist die Stadt Geseke.
  • Zuständig für Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld ist die Stadt Geseke.

Eine detaillierte Übersicht der Zuständigkeiten für Bildung und Teilhabe erreichen Sie hier.


Antrag stellen - ganz einfach!

Antragstellung:

Es ist alles sehr einfach: Je Leistungsart gibt es genau ein übersichtliches und kompaktes Formular. Wir wollen Ihnen die Antragstellung so unkompliziert wie möglich machen. Sollten Sie wider Erwarten Probleme mit unseren Vordrucken haben, helfen wir gerne beim Ausfüllen.

Die Antragsvordrucke können Sie entweder hier als PDF-Dateien herunterladen, oder Sie erhalten auf Wunsch die Formulare bei der Stadt Geseke, Abt. Soziale Sicherung, Bäckstraße 6 in Geseke persönlich ausgehändigt.

Beachten Sie bitte: Die Anträge im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets sind von den volljährigen Bezugsberechtigten bzw. den Eltern der minderjährigen Bezugsberechtigten für jede leistungsberechtigte Person sowie für jeden Bewilligungszeitraum separat zu stellen. Außerdem gilt, dass die Anträge grundsätzlich vor Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung gestellt sein müssen und dass alle im Einzelfall erforderlichen Nachweise / Bescheinigungen beigefügt sind. Hilfestellung dazu finden Sie in den Antragsvordrucken selbst.

Tipp: Wenn Sie technisch die Möglichkeit haben, drucken Sie mehrseitige Formulare bitte stets doppelseitig aus (Vor- und Rückseite bedrucken). Das schont die Umwelt, spart Ihnen Papier und hilft uns, Ihre Akte möglichst "schlank" zu halten.

Auskünfte, Beratung, weitere Informationen:

  • Empfänger von Bürgergeld nach dem SGB II sollten sich bei Rückfragen und zwecks Antragstellung bitte direkt an das Jobcenter AHA Kreis Soest in Lippstadt wenden. Informationen des Jobcenters zu Bildung und Teilhabe finden Sie hier.
  • Allen anderen Geseker Leistungsberechtigten steht die Stadt Geseke gern mit ergänzenden Informationen zur Verfügung. Die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner finden Sie unten.
  • Außerdem beraten und unterstützen die Schulsozialarbeiter der Stadt Geseke an den städtischen Schulen sowohl die Leistungsberechtigten wie auch die Lehrer und Schulleitungen zum Thema "Bildung und Teilhabe". Detailinfos und die Kontaktdaten der Schulsozialarbeiter finden Sie hier.
  • Eine persönliche Beratung von Einwohnern anderer Gemeinden kann durch die Stadt Geseke allerdings grundsätzlich nicht geleistet werden. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.


Bildung & Teilhabe: Weitere Informationen


Tipp: Über BuT zum Familienpass

Den gibt's noch dazu: Geseker Familienpass

Wussten Sie schon, dass der Bezug von Bildungs- und Teilhabeleistungen auch den Zugang eröffnet zum beliebten Geseker Familienpass? Wer für mindestens ein Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen (wegen des Bezuges von Wohngeld oder Kinderzuschlag) erhält, hat auf dieser Grundlage auch einen Anspruch auf Ausstellung des Geseker Familienpasses. Der Nachweis der Berechtigung erfolgt beim Bürgerbüro durch die Vorlage eines aktuellen Bescheides über Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem BKGG.

Bildungs- und Teilhabepaket, Bildungspaket, Nachhilfe, Klassenfahrten, Ausflug, Ferienfreizeit, Vereinsbeitrag, Mittagsverpflegung, Mittagessen, Ausflüge, Unterricht, Vereinsbeiträge
Teilhabepaket
Schulbedarfspauschalen
Mittagessenzuschüsse

Kontakt

Wohngeld: Buchstaben A - K
Bildung & Teilhabe: Buchstaben A - K

Soziale Sicherung
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59590 Geseke
Öffnungszeiten
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Dienstag:08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch:grundsätzlich keine Besuchszeit
Donnerstag:08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag:08.00 - 12.30 Uhr

 

 

und nach Terminvereinbarung

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Bildung & Teilhabe: Buchstaben L - Z

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Koordinator für die Aufnahme und Integration ausländischer Flüchtlinge

Rente: Buchstaben A - J
Bildung & Teilhabe: Für Asylbewerber
AsylbLG-Leistungen: Buchstaben I - Z

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